Entscheidungsstichwort (Thema)

Mitbestimmung. Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Bayer. Verwaltungsgerichts Ansbach vom 1. Juni 1992

 

Verfahrensgang

VG Ansbach (Beschluss vom 01.06.1992; Aktenzeichen 8 P 92.638)

 

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

 

Tatbestand

I.

Der Verwaltungsleiter des Kreiskrankenhauses K. beantragte mit Schreiben vom 19. August 1991 beim örtlichen Personalrat u.a. für die in der Operationspflege des Kreiskrankenhauses Beschäftigten, für die bisher ein gestaffelter Dienstbeginn galt, die Zustimmung für folgende Änderungen der Dienstzeiten ab 16. September 1991:

1.

Dienst 7.10 Uhr – 15.50 Uhr abz. 30 Min. Pause

= 8 Std. 10 Min.

2.

Dienst 10.30 Uhr – 21.00 Uhr abz. 60 Min. Pause

= 9 Std. 30 Min.

3.

Dienst 6.30 Uhr – 11.00 Uhr

= 4 Std. 30 Min.

4.

Dienst 8.00 Uhr – 12.00 Uhr

= 4 Std.

Zur Erläuterung wurde angegeben:

  1. „Die Pausen werden in der Zeit zwischen 11.30 Uhr und 15.30 Uhr eingeräumt.
  2. Die Zeiten für Beginn und Ende des jeweiligen Dienstes beziehen sich auf das Betreten bzw. Verlassen der Operationsabteilung durch eine Tür vom äußeren Flur in eine Personalschleuse oder umgekehrt. Entsprechend der Neufassung von § 15 Abs. 7 BAT ist die Operationsabteilung der Betriebsbereich, in dem die Beschäftigten der Operationspflege arbeiten. Wege- und Umkleidezeiten außerhalb der Operationsabteilung bleiben somit für die Dienstzeit unberücksichtigt.”

Mit Schreiben vom 28. August 1991 beantragte der Verwaltungsleiter des Kreiskrankenhauses K. ferner die Zustimmung des örtlichen Personalrats für eine Änderung der Dienstzeit in der Anästhesieabteilung und in der chirurgischen Abteilung zum 16. September 1991.

Mit Schreiben vom 5. September 1991 lehnte der örtliche Personalrat diese Anträge ab.

Hierauf beantragte der Beteiligte zu 1. beim Antragsteller mit zwei Schreiben vom 30. September 1991 für die Bereiche Operationspflege – Funktionsdienst – und Anästhesiepflege – Funktionsdienst – und mit zwei Schreiben vom 1. Oktober 1991 für die Anästhesieabteilung – Ärztlicher Dienst – und die Chirurgische Abteilung – Ärztlicher Dienst – dessen Zustimmung nach Art. 70 Abs. 4 BayPVG für die beabsichtigten Änderungen zum 16. September 1991.

Mit zwei Schreiben vom 14. Oktober 1991 verweigerte der Antragsteller für die Änderungen im Bereich Anästhesiepflege und Operationspflege – Funktionsdienst – und Anästhesieabteilung undChirurgische Abteilung – Ärztlicher Dienst – seine Zustimmung, indem er der Auffassung des örtlichen Personalrats beitrat.

Mit Schreiben vom 16. Dezember 1991 teilte der Beteiligte zu 1. dem Antragsteller mit, daß er die Zustimmungsverweigerungen vom 14. Oktober 1991 als unbeachtlich ansehe.

Die Dienstzeitänderung ist aufgrund vorläufiger Regelung, der der Antragsteller zugestimmt hat, bereits in Kraft, wobei die Personalvertretung hinsichtlich des Ortes des Arbeitszeitbeginns einen Vorbehalt erklärte.

Mit einem am 7. April 1992 beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach eingegangenen Schreiben vom 6. April 1992, geändert in der mündlichen Anhörung vom 1. Juni 1992, begehrte der Antragsteller:

Es wird festgestellt, daß in bezug auf die verweigerte Zustimmung des Antragstellers hinsichtlich der Dienstzeiten für die Beschäftigten der Operationspflege, der Anästhesiepflege, der Assistenzärztinnen und Assistenzärzte (einschließlich Ärztinnen/Ärzte im Praktikum) der Chirurgischen Abteilung und der Anästhesieabteilung die Nichtdurchführung des Einigungsverfahrens vor der Einigungsstelle rechtswidrig gewesen ist.

Mit Beschluß vom 11. Juni 1992 wies die Fachkammer den Antrag ab.

Gegen diesen Beschluß hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 15. Juli 1992, eingegangen am 17. Juli 1992, Beschwerde eingelegt und zuletzt beantragt,

den Beschluß des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 1. Juni 1992 aufzuheben und festzustellen, daß der Dienststellenleiter dadurch das Mitbestimmungsrecht des Gesamtpersonalrats verletzt hat, daß er die Dienstzeitenregelung für die Beschäftigten der Operationspflege, der Anästhesiepflege, der Assistenzärztinnen und Assistenzärzte (einschließlich Ärztinnen/Ärzte im Praktikum) der Chirurgischen Abteilung und der Anästhesieabteilung vor Durchführung eines Einigungsverfahrens in Kraft gesetzt hat.

Der Beteiligte zu 1) tritt der Beschwerde entgegen.

Der Vertreter stellt keinen Antrag, hält die Beschwerde jedoch für unbegründet.

Wegen der Einzelheiten, insbesondere bezüglich der jeweils gestellten Anträge und getroffenen Entscheidungen wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen. Deren Inhalt war Gegenstand der mündlichen Anhörung.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Ungeachtet des zuletzt gestellten Beschwerdeantrags streiten die Beteiligten unverändert über die Frage, ob der Beteiligte zu 1 trotz der verweigerten Zustimmung des Antragstellers berechtigt ist, die zunächst einvernehmlich vorläufig in Kraft gesetzte und nach Art. 75 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 des Bayer. Personalvertretungsgesetzes (BayPVG) grundsätzlich mitbestimmungspflichtige...

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