Leitsatz

Ein nach einer Kündigung des Bauvertrags ausgesprochenes Baustellenverbot begründet allein keine Verwirkung des Nachbesserungsanspruchs, sondern allenfalls einen Annahmeverzug des Auftraggebers.

 

Fakten:

Ein Bauunternehmen war mit der Erstellung einer Wohnanlage beauftragt. Es verweigerte Fortführung der Arbeiten während der Betriebsferien, weshalb der Auftraggeber den Bauvertrag kündigte und dem Bauunternehmen gleichzeitig verbot, die Baustelle betreten zu dürfen. Im Streit steht nunmehr die Vergütung des Bauunternehmens. Der Auftraggeber jedenfalls beruft sich auf ein Zurückbehaltungsrecht wegen bestehender Mängel am Bauwerk. Demgegenüber beruft sich das Bauunternehmen auf die Unmöglichkeit der Mängelbeseitigung wegen des Baustellenverbots. Dem konnte sich der Bundesgerichtshof jedoch nicht anschließen. Denn auch nach einer Kündigung des Bauvertrags ist der Auftragnehmer grundsätzlich verpflichtet, Mängel an dem von ihm bis zur Kündigung erstellten Werk zu beseitigen. Allein der Umstand, dass ein Baustellenverbot ausgesprochen wurde, besagt auch noch nichts darüber, dass der Auftraggeber die Mängelbeseitigung im Anschluss an die Kündigung nicht zugelassen hätte. Im vorliegenden Fall kam allenfalls ein Annahmeverzug des Auftraggebers infrage, der aber beendet war, als dieser sich im Prozess wegen der Mängel auf sein Leistungsverweigerungsrecht berufen und dadurch zu erkennen gegeben hatte, dass er zum Zweck der Mängelbeseitigung das Betreten der Baustelle zulässt.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil vom 08.07.2004, VII ZR 317/02

Fazit:

Eine interessengerechte Entscheidung des BGH. Trotz Baustellenverbot kann also ein Leistungsverweigerungsrecht im Hinblick auf die Vergütung geltend gemacht werden.

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