Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer sei befugt, Vorschuss für Aufwendungen zur Beseitigung von Mängeln an der Bausubstanz des gemeinschaftlichen Eigentums zu verlangen. Bei einer Gemeinschaft der Wohnungseigentümer bestehe die Prozessführungsbefugnis, die sich, wie hier, aus einem vor dem 1.12.2020 erlassenen Vergemeinschaftungsbeschluss ergebe, auch nach der Neuregelung der Ausübungsbefugnis in § 9a Abs. 2 WEG fort. Das gelte nicht nur dann, wenn ein entsprechender (Nacherfüllungs-)Anspruch des Erwerbers auf eine kaufvertragliche Nachbesserungspflicht gestützt werde, sondern auch dann, wenn ein werkvertraglicher Anspruch auf Kostenvorschuss (§§ 634 Nr. 2, 637 Abs. 3 BGB) in Rede stehe. Es gebe auch keine Abnahme. Denn eine Klausel, die die Abnahme des gemeinschaftlichen Eigentums durch einen mit dem Bauträger wirtschaftlich oder rechtlich verbundenen Erstverwalter ermögliche, sei unwirksam. B dürfe sich aber nicht darauf berufen, dass sich der Vertrag mangels wirksamer Abnahme insoweit noch im Erfüllungsstadium befinde, weshalb im Rahmen der Anspruchsbegründung die Abnahme des gemeinschaftlichen Eigentums als Voraussetzung für die Geltendmachung von Mängelansprüchen zugunsten der K zu unterstellen sei. K sei es wegen widersprüchlichen Verhaltens unter Berücksichtigung von Treu und Glauben (§ 242 BGB) im Fall aber, anders als vom Berufungsgericht angenommen, nicht verwehrt, sich im Rahmen der Verjährung auf das Fehlen der Abnahme zu berufen. Ein i. S. d. § 242 BGB rechtsmissbräuchliches widersprüchliches Verhalten der K könne nicht angenommen werden. Ob die Ansprüche verjährt seien, könne aus AGB-rechtlichen Gründen offenbleiben. B sei es als Verwender der unwirksamen Abnahme-Formularklausel nämlich nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt, sich darauf zu berufen.

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