Normenkette

§ 8 WEG, § 10 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 WEG, § 15 Abs. 1 WEG, § 158 Abs. 1 BGB

 

Kommentar

1. Sollen Sondernutzungsrechte ("insbesondere an Kfz-Stellplätzen") im Fall der Vorratsteilung nach § 8 WEGaufschiebend bedingt ( § 158 Abs. 1 BGB) durch die spätere Zuordnungserklärung des teilenden Eigentümers begründet werden (hier: über vereinbarte Vollmacht"bis zur Veräußerung des letzten Wohnungseigentums"), müssen die gemeinschaftlichen Grundstücksteile, von deren Mitgebrauch die späteren Wohnungseigentümer durch Begründung solcher Sondernutzungsrechte ausgeschlossen werden sollen, in der Teilungserklärung hinreichend bestimmt bezeichnet sein.

Im vorliegenden Fall wurden die Sondernutzungsrechte in ihrer Anzahl, in ihrer räumlichen Lage auf dem Grundstück und in ihrer Ausdehnung nicht näher konkretisiert.

2. Ist eine Vereinbarungsregelung in der Teilungserklärung zu unbestimmt, kann sie regelmäßig auch nicht als Vollmacht des teilenden Eigentümers zum Abschluss schuldrechtlicher Nutzungsvereinbarungen mit den Ersterwerbern (hier: zu nachträglicher Terrassensondernutzungszuordnung) ausgelegt werden. Schuldrechtliche Nutzungsvereinbarungen stellen gegenüber einer grundbuchrechtlich gesicherten Rechtsbegründung kein "Minus", sondern ein "Aliud" (also etwas anderes) dar.

3. Keine außergerichtliche Kostenerstattung bei Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens von DM 5.000,-.

 

Link zur Entscheidung

( OLG Hamm, Beschluss vom 01.12.1997, 15 W 384/97)

zu Gruppe 3: Begründung, Erwerb und Veräußerung; Umwandlung

Anmerkung

[Vgl. auch OLG Frankfurt v. 2. 3. 1998, DWE 3/98, 144 = WM 5/98. 303 und BayObLG, Entscheidung v. 25. 8. 1994, 2Z BR 80/94.]

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