(1) Wasserversorgungsanlagen und Anlagen für die Ableitung und Behandlung des Schmutzwassers und des Niederschlagswassers müssen betriebssicher, dicht, sicher und leicht erreichbar und so angeordnet und beschaffen sein, dass Gefahren oder erhebliche Nachteile oder Belästigungen, insbesondere durch Gerüche und Geräusche, nicht entstehen.

 

(2) 1Wasserversorgungsanlagen sind so anzuordnen und instand zu halten, dass sie unnötigen Trinkwasserverbrauch[1] [Bis 09.04.2020: Wasserverbrauch] vermeiden. 2Für jede Wohnung und jede sonstige Nutzungseinheit müssen Einrichtungen zur Messung des Kaltwasserverbrauchs[2] [Bis 09.04.2020: Trinkwasserverbrauchs] vorhanden sein; dies gilt auch für Wohnungen und sonstige Nutzungseinheiten in bestehenden Gebäuden, wenn die Wasserinstallation erneuert oder wesentlich geändert wird.

 

(3) 1Kleinkläranlagen, Gruben und sonstige Behälter für Abwasser müssen ausreichend groß und wasserdicht sein. 2Sie müssen eine dichte und sichere Abdeckung sowie Reinigungs- und Entleerungsöffnungen haben. 3Diese Öffnungen dürfen nur vom Freien aus zugänglich sein. 4Die Anlagen sind so zu entlüften, dass keine Gesundheitsschäden oder unzumutbaren Belästigungen entstehen. 5Die Zuleitungen zu Kleinkläranlagen, Gruben und sonstigen Behältern für Abwasser müssen geschlossen, dicht und, soweit erforderlich, zum Reinigen eingerichtet sein.

 

(4) 1Das Zuleiten von Abwasser in Kleinkläranlagen, abflusslose Gruben und sonstige Behälter ist nur zulässig, wenn oder solange das Abwasser nicht in eine öffentliche Kanalisation eingeleitet werden kann. 2Niederschlagswasser darf nicht in Kleinkläranlagen und nicht in dieselbe Grube und denselben sonstigen Behälter wie das übrige Abwasser geleitet werden. 3Bei landwirtschaftlichen Betrieben können Toiletten mit Wasserspülung an ausreichend dimensionierte Gülle- und Jauchegruben angeschlossen werden, wenn keine gesundheitlichen und wasserwirtschaftlichen Bedenken bestehen.

[1] Geändert durch Gesetz Nr. 1984 zur Änderung der Landesbauordnung und anderer Rechtsvorschriften. Anzuwenden ab 10.04.2020.
[2] Geändert durch Gesetz Nr. 1984 zur Änderung der Landesbauordnung und anderer Rechtsvorschriften. Anzuwenden ab 10.04.2020.

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