(1) 1Wände müssen die für ihre Standsicherheit und Belastung nötige Dicke, Festigkeit und Aussteifung haben und, soweit erforderlich, die bauliche Anlage aussteifen. 2Sie müssen ausreichend sicher gegen Stoßkräfte sein.

 

(2) Wände müssen gegen aufsteigende und gegen eindringende Feuchtigkeit hinreichend geschützt sein.

 

(3) Wände müssen, soweit es der Brandschutz unter Berücksichtigung ihrer Beschaffenheit, Anordnung und Funktion erfordert. nach ihrer Bauart und durch ihre Baustoffe widerstandsfähig gegen Feuer sein. 3Dies gilt auch für Bekleidungen und Dämmschichten.

 

(4) Tragende Wände und aussteifende Wände müssen im Brandfall ausreichend lang standsicher sein.

 

(5) Für Stützen gelten die Absätze 1 bis 4 sinngemäß.

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