(1) 1Dieses Gesetz gilt für bauliche Anlagen und Bauprodukte. 2Es gilt auch für Grundstücke sowie für andere Anlagen und Einrichtungen, an die in diesem Gesetz oder in Vorschriften aufgrund dieses Gesetzes Anforderungen gestellt werden.

 

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für

 

1.

Anlagen des öffentlichen Verkehrs einschließlich Zubehör, Nebenanlagen und Nebenbetrieben, mit Ausnahme von Gebäuden,

 

2.

Anlagen, soweit sie der Bergaufsicht unterliegen, mit Ausnahme von Gebäuden,

 

3.

Leitungen, die der öffentlichen Versorgung mit Wasser, Gas, Elektrizität, Wärme, der öffentlichen Abwasserbeseitigung oder dem Fernmeldewesen dienen,

 

4.

Rohrleitungen, die dem Ferntransport von Stoffen dienen,

 

5.

Krane und Krananlagen mit Ausnahme der Kranbahnen und Kranfundamente.

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