Der Antrag, eine Ausnahme oder Befreiung vom grundsätzlichen Veränderungsverbot geschützter Bäume zu genehmigen, kann sowohl vom Eigentümer des Grundstücks, auf dem der Baum steht, als auch von einem Grundstücksnachbarn gestellt werden.[1]

Wird der Antrag von der Verwaltungsbehörde abgelehnt, kann der Antragsteller mithilfe der Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts herbeiführen.

Ist einem Grundstücksnachbarn eine Fällgenehmigung gegen einen ihn störenden Baum von nebenan erteilt worden, kann sich der Baumeigentümer dagegen nicht verwaltungsgerichtlich zur Wehr setzen. Für eine Klage fehlt ihm nach der Rechtsprechung die Klagebefugnis. Denn das Baumschutzrecht dient nach Meinung der Gerichte nicht dem Schutz von Individualinteressen, sondern ausschließlich dem öffentlichen Interesse des Naturschutzes und der Landschaftspflege.[2]

Ist umgekehrt dem Baumeigentümer eine Fällgenehmigung erteilt worden, kann sich der Grundstücksnachbar, der an der Erhaltung des Baums interessiert ist, aus den gleichen Gründen dagegen auch nicht im Klageweg zur Wehr setzen.[3]

[1] So OLG Düsseldorf, Urteil v. 18.10.1991, 22 U 220/90, AgrarR 1992 S. 241; OVG Lüneburg, Urteil v. 11.4.1996, 3 L 3798/94, NJW 1996 S. 3225.
[2] So VGH Mannheim, Beschluss v. 21.12.1995, 5 S 3422/95, NuR 1996 S. 408; OVG Lüneburg, Urteil v. 11.4.1996, 3 L 3798/94, NJW 1996 S. 3225; OVG Münster, Urteil v. 17.4.1998, 11 A 2054/96, NuR 1998 S. 666; OVG des Saarlandes, Beschluss v. 7.6.2017, 2 A 361/17, NVwZ-RR 2017, 914.
[3] So VGH Mannheim, Urteil v. 7.2.1991, 5 S 2029/90, NJW 1991 S. 3050; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil v. 18.6.2015, 2 L 102/13.

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