Oft kommt es zu Wurzelschäden durch geschützte Bäume dadurch, dass Wurzeln in eine Abwasserleitung eindringen und diese verstopfen, die Standfestigkeit einer Grenzmauer beeinträchtigt wird oder Plattenwege und betonierte Grundstücksauffahrten beschädigt werden. Soweit dadurch eingetretene und künftig noch zu erwartende Schäden mit vertretbarem finanziellen Aufwand behoben und für die Zukunft verhindert werden können, rechtfertigen sie nach Gerichtsmeinung nicht das Fällen eines geschützten Baums.[1]

Letztlich kommt es auf den Umfang der Schäden und die Höhe der Sanierungskosten an, die im Einzelfall auch einen Anspruch auf eine Fällgenehmigung begründen können. Hierbei kann es auch eine Rolle spielen, ob ein zivilrechtlicher Beseitigungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 BGB bei einem störenden Nachbarbaum durchgesetzt werden kann.[2]

Nicht ausreichend ist aber nach der Rechtsprechung eine nur abstrakte Gefahr etwa in dem Sinne, dass Wurzeln eines Nachbarbaums rein theoretisch in eine Abwassereinleitung eindringen könnten, ohne dass es hierfür bisher konkrete Anhaltspunkte gibt.[3]

[1] So VGH Mannheim, Urteil v. 2.10.1996, 5 S 831/95, NJW 1997 S. 2128; VG Minden, Urteil v. 20.5.2014, 1 K 3080/13.

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