Ein bebaubares und baumbestandenes Grundstück kann wegen des aus den §§ 30 und 34 BauGB folgenden Rechtsanspruchs auf Erteilung einer Baugenehmigung und der verfassungsrechtlichen Eigentumsgarantie in Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG durch eine Baumschutzsatzung oder Baumschutzverordnung nicht zum unbebaubaren Grundstück gemacht werden, es sei denn, es wird eine Entschädigung geleistet. Die Baumschutzsatzungen oder Baumschutzverordnungen sehen deshalb Ausnahmen oder Befreiungen für den Fall vor, dass eine nach den baurechtlichen Vorschriften zulässige Nutzung sonst nicht oder nur unter wesentlichen Beschränkungen verwirklicht werden kann.[1]

Wegen der Sozialbindung des Eigentums nach Art. 14 Abs. 2 Satz 2 GG kann aber Einfluss auf den Umfang der zu bebauenden Fläche oder die Lage des Baukörpers im Hinblick auf schützenswerten Baumbestand genommen werden.[2]

Wann eine Planänderung zumutbar ist, lässt sich nur im Einzelfall beantworten und bemisst sich etwa nach der Größe des Baugrundstücks und daraus folgender Planungsalternativen. Jedenfalls ist das Fällen geschützter Bäume ohne Erlaubnis nach Gerichtsmeinung nicht deshalb gerechtfertigt, weil diese den Bau eines Wohngebäudes mit Tiefgarage behindern und ihr Erhalt dem Bauherrn hohe Kosten verursachen würde.[3]

[1] Vgl. VGH Bayern, Beschluss v. 23.10.2018, 2 ZB 16.936: Baurecht geht vor Baumschutz.
[2] So OVG Berlin, Urteil v. 24.11.1992, 2 B 29.90, NuR 1993 S. 394.
[3] Vgl. OVG Berlin, Urteil v. 24.11.1992, 2 B 29.90, NuR 1993 S. 394.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge