Die sachliche Rechtfertigung für die Unterschutzstellung von Bäumen muss sich aus dem Inhalt der Baumschutzsatzung oder Baumschutzverordnung ergeben. Das verlangt nach der Rechtsprechung der verfassungsrechtliche Grundsatz der Normenklarheit und -bestimmtheit. Deshalb hat die Rechtsprechung zunächst die Auffassung vertreten, dass eine Baumschutzregelung, die eine Festlegung ihres Zwecks, d. h. die Umschreibung der für die Inschutznahme sprechenden ökologischen Gründe nicht enthält, gegen den Bestimmtheitsgrundsatz verstößt und deshalb nichtig sei.[1]

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat diese Rechtsprechung nicht gebilligt, weil sie zu hohe Anforderungen an den Bestimmtheitsgrundsatz stelle.[2] Der Zweck einer Baumschutzsatzung oder Baumschutzverordnung ist nach Auffassung des Gerichts hinreichend durch die Angabe beschrieben, die Regelung bezwecke die "Bestandserhaltung der Bäume" oder sie gelte für den "Schutz des Baumbestands", weil sich die einzelnen Schutzzwecke bereits aus dem BNatSchG in Verbindung mit den einschlägigen Landesvorschriften ergeben. Die Erforderlichkeit der Inschutznahme muss dabei nur für den Baumbestand als solchen, nicht dagegen auch für den einzelnen Baum gegeben sein.

Diese Rechtsauffassung folgt jetzt aus § 29 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG, nach welcher Vorschrift sich der Schutz für den Bereich eines Landes oder für Teile eines Landes auf den gesamten Bestand an Bäumen erstrecken kann. Die Gültigkeit einer Baumschutzsatzung oder Baumschutzverordnung hängt also nicht davon ab, ob dem Erforderlichkeitsmaßstab des § 29 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG in jedem Einzelfall genügt ist. Vielmehr ersetzt bei gebietsbezogenem Baumschutz die Gebietsfestlegung die Einzelprüfung der Erforderlichkeit für jeden Baum innerhalb des Gebiets. Eine Einzelfallprüfung findet dann nur noch bei der Anwendung der Baumschutzsatzung oder Baumschutzverordnung statt.

[1] So OVG Münster, Urteil v. 31.10.1985, 7 A 3316/83, UPR 1986 S. 192.
[2] Vgl. BVerwG, Beschluss v. 29.12.1988, 4 C 19/86, NVwZ 1989 S. 555; BVerwG, Beschluss v. 1.2.1996, 4 B 303/95, NJW 1996 S. 1487.

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