BGB-Vertrag
Gewährleistungsfristen

Gem. § 634a BGB:

Bei Arbeiten an einem Bauwerk einschließlich Planungs- und Überwachungsleistungen: 5 Jahre

Bei Arbeiten an einem Grundstück einschließlich Planungs- und Überwachungsleistungen: 2 Jahre
Beginn der Gewährleistungsfristen Bei Abnahme des Werks bzw. endgültiger Verweigerung der Abnahme. Als abgenommen gilt ein Werk auch, wenn der Unternehmer dem Besteller nach Fertigstellung des Werks eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt hat und der Besteller die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert hat.
Hemmung der Gewährleistungsfristen

Hemmung bei Schweben von Verhandlungen über die Gewährleistungsansprüche (§ 203 BGB)

Hemmung durch Klageerhebung, durch Einleitung eines gerichtlichen Mahnverfahrens oder eines selbstständigen Beweisverfahrens (§ 204 BGB)

Die Hemmung besteht jeweils für die Dauer des Verfahrens
Unterbrechung der Gewährleistungsfristen Die Verjährung der Gewährleistungsansprüche beginnt erneut, wenn der Schuldner den Gewährleistungsanspruch anerkennt (§ 212 BGB)

Vergleiche zu den Gewährleistungsansprüchen im Übrigen das Stichwort: "Werkvertrag".

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