K ist Eigentümer des Grundstücks 1. B1 bis B4 sind die Wohnungseigentümer des benachbarten Grundstücks 2 (ein Doppelhaus). Im Abstand von 0,5 m bis 3 m zur Grundstücksgrenze stehen seit dem Jahr 1985 auf dem im Wohnungseigentum aufgeteilten Grundstück 2 heute über 10 m hohe Kiefern. B1 und B2 ist das alleinige Sondernutzungsrecht an ihrer Grundstückshälfte zugewiesen; auf dieser Hälfte stehen die Bäume. Die Gemeinschaftsordnung bestimmt, dass "die nicht sondereigentumsfähigen … Grundstücksflächen samt Bestandteilen im Bereich der Sondernutzungsrechte bezüglich der Unterhaltung, Instandhaltung und Pflege… so anzusehen sind, als ob sie Sondereigentum wären."

K verlangt von B1 bis B4 im Jahr 2021 die Beseitigung der Bäume. Diese seien wegen Trockenheit stark angegriffen und nicht mehr standsicher. Aufgrund des Winddrucks bestehe die akute Gefahr, dass die Bäume auf sein Wohnhaus stürzen. Wegen der von den Bäumen ausgehenden Immissionen durch Nadeln, Zapfen und Pflanzenreste sei sein Grundstück einer außerordentlichen Belastung ausgesetzt: Regelmäßig verstopften die Dachrinnen; diese und die Gehweg- und Terrassenflächen müssten mit erheblichem Aufwand, auch wegen der Harzantragungen, gereinigt werden. Die Kosten einer Reinigung durch eine gewerbliche Gartenbaufirma beliefen sich auf mindestens 3.500 EUR jährlich. Dabei würden 80 % des Arbeitsaufwands durch die beiden Bäume generiert. Weil der Grenzkanal seines Dachs durch Pflanzenteile der Kiefern verstopft worden sei, sei es bereits zu einem Wassereinbruch in seinem Wohnhaus gekommen. Das LG weist die Klage ab. Dagegen wenden sich B1 und B2.

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