Problemüberblick

Im Fall baut ein Wohnungseigentümer ohne Gestattungsbeschluss. Fraglich ist, was dann gilt. Ferner ist fraglich, was für eine Bedeutung der Zustimmung der Verwaltung zu einer baulichen Veränderung zukommt und wann der Anspruch auf Rückbau verjährt.

Fehlender Gestattungs-Beschluss

Haben die Wohnungseigentümer eine bauliche Veränderung nicht gestattet, ist diese unzulässig. Auf einen Nachteil kommt es nicht an. Die LG-Prüfung, ob die Rechte von anderen Wohnungseigentümern über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigt wurden, war unnötig.

Gestattungsvereinbarung oder Abbedingung von § 20 Abs. 1 WEG

Ein Gestattungs-Beschluss ist müßig, wenn die Wohnungseigentümer § 20 Abs. 1 WEG abbedungen haben oder es bereits eine umfassende Gestattungsvereinbarung gibt. Beides konnte das LG im Fall nicht feststellen.

Zustimmung der Verwaltung

Zum Teil ist vereinbart, dass der jeweilige Verwalter einer baulichen Veränderung zustimmen muss. In diesem Fall ist auszulegen, ob die Zustimmung neben einen Vornahme- oder Gestattungsbeschluss treten soll oder ob der Verwalter anstelle der Wohnungseigentümer die bauliche Veränderung billigen soll. Im Fall war die Zustimmung neben der Gestattung einzuholen, nicht anstatt der Gestattung.

Verjährung

Der Anspruch auf Rückbau kann der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer oder einem Wohnungseigentümer zustehen. Wer berechtigt ist, ist davon abhängig, welcher Bereich von einer baulichen Veränderung gestört wird. Wird das gemeinschaftliche Eigentum gestört, was immer der Fall ist, da dieses ohne eine Gestattung unzulässig verändert wird, kommt es für § 199 BGB im aktuellen Recht auf das Wissen des Verwalters an.

Was ist für die Verwaltung besonders wichtig?

Die Verwaltung muss gegen unzulässige bauliche Veränderungen vorgehen. Der "Bauherr" ist abzumahnen. Ferner sind die anderen Wohnungseigentümer zu informieren. Ob die Verwaltung selbstständig vorgehen kann, ist an § 27 WEG und den Vereinbarungen der Wohnungseigentümer zu messen.

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