Mit Erfolg! Allerdings habe der Beschluss unter "Verschiedenes" gefasst werden können. K und die anderen Wohnungseigentümer hätten bereits mehr als 2 Wochen vor der Versammlung durch vom Verwalter übermitteltes Schreiben gewusst, dass der Beschluss anstand. Die Behandlung unter "Verschiedenes" stelle damit lediglich eine Falschbezeichnung dar. Den beklagten Wohnungseigentümern stehe auch ein Rückbauanspruch zu.

Die Wohnungseigentümer dürften diesen Anspruch aber ausnahmsweise nicht durchsetzen. Denn es sei zu erwarten, dass K selbst bald den Treppenlift benötigen werde. Dem stehe dem vorübergehenden Charakter der baulichen Veränderungen durch Maßnahmen zur Herstellung eines barrierefreien Zugangs nicht entgegen. Denn es handele sich lediglich um eine Verlängerung des Zustands und nicht um eine dauerhafte Verfestigung desselben. Eine nennenswerte Beeinträchtigung der Beklagten sei durch den Erhalt des Treppenlifts nicht zu besorgen. Der Umstand, dass die Führungsschiene des Treppenlifts am innenliegenden Geländer des Treppenhauses montiert sei, führe zu keiner merklichen Beeinträchtigung der Benutzbarkeit der Treppe.

Hinweis

Ob ein Wohnungseigentümer einen Anspruch auf Herstellung des barrierefreien Zugangs zu seinem Sondereigentum hat, ist unter Berücksichtigung der Interessen sämtlicher Wohnungseigentümer zu ermitteln. Dabei ist insbesondere das grundrechtliche Diskriminierungsverbot (Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG) aufseiten des verlangenden Wohnungseigentümers zu berücksichtigen, andererseits die Frage der Zumutbarkeit einer mit einer solchen Maßnahme verbundenen Einschränkung der Benutzbarkeit des gemeinschaftlichen Eigentums durch die anderen Wohnungseigentümer. Im Zweifel wird auch unter Ansehung der grundlegenden gesetzgeberischen Wertung des § 554a BGB (auch wenn diese Vorschrift originär nur für Mietrechtsverhältnisse geschaffen wurde) dabei das Interesse auf die Herstellung eines barrierefreien Zugangs überwiegen, zumal diese regelmäßig nur vorübergehender Natur ist und dessen Beseitigung etwa durch Stellung einer Sicherheit für die Rückbaukosten (wie im Fall geschehen) abgesichert werden kann; dabei gilt die Installation eines Treppenlifts als eine niederschwellige Maßnahme (BGH, Urteil v. 13.1.2017, V ZR 96/16, ZMR 2017 S. 319; siehe auch Gellwitzki, WuM 2018, S. 330 ff.).

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