Die Wohnungseigentümer genehmigen Wohnungseigentümer B im Jahr 2017 durch Beschluss, am Schrägdach eine Dachterrasse samt Dachausstieg zu errichten. B errichtet daraufhin eine Dachterrasse (4 m Länge x 2 m Breite), aufgeständert auf 2 Stahlträger. Zur Absturzsicherung montiert B ein Geländer aus Stahl (Höhe ca. 120 cm) und vergrößert außerdem ein Dachflächenfenster. Den Beschluss, der dieses Tun erlaubt, erklärt das AG im Jahr 2018 auf die Klage von Wohnungseigentümer K allerdings rechtskräftig für ungültig.

K fordert B im Jahr 2019 erfolglos auf, zurückzubauen und erhebt daraufhin Klage. Im September 2020 vergemeinschaften die Wohnungseigentümer die Ansprüche auf Rückbau. Im Juni 2021 geht beim Gericht ein Schreiben des Verwalters ein, mit dem er mitteilt, dass die Klage des K dem Willen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer entgegenstehe.

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