Leitsatz

Eine Bestimmung in einer Teilungserklärung, mit der einem Wohnungseigentümer ein Dachgeschossausbau ermöglicht wird, ist grundsätzlich eng auszulegen und darf die Rechte des begünstigten Wohnungseigentümers nicht über den eindeutig bestimmbaren Wortlaut der Vereinbarung hinweg begünstigen.

 

Fakten:

Vorliegend ist in der Teilungserklärung geregelt, dass "der jeweilige Eigentümer der Wohnung Nr. … das ausschließliche Recht hat, das derzeitige Flachdach - nach Maßgabe der bestehenden Vorschriften - ohne Zustimmung der übrigen Miteigentümer so auszubauen, dass eine andere Dachform entsteht, die ggf. ein zusätzliches Wohngeschoss ermöglicht." Der begünstigte Eigentümer beabsichtigte, auf dem Flachdach der Wohnung ein wiederum mit einem Flachdach abschließendes Staffelgeschoss mit zwei begehbaren Dachterrassen und einem Geländer aufzusetzen. Eine derartige Baumaßnahme ist jedoch nicht mehr von der Teilungserklärung gedeckt. Entscheidend bei der Auslegung der Teilungserklärung ist, dass der Ausbau so zu erfolgen hatte, dass hierdurch "eine andere Dachform" als das derzeit bestehende Flachdach entstehen sollte. Der von dem Eigentümer beabsichtigte Ausbau entspricht dieser Vorgabe bereits deswegen nicht, weil das geplante Staffelge schoss wiederum ein Flachdach haben soll.

 

Link zur Entscheidung

OLG Köln, Beschluss vom 30.05.2005, 16 Wx 52/05

Fazit:

Immer dann, wenn Bestimmungen einer Teilungserklärung bauliche Veränderungen ohne die an sich erforderliche Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer nach § 22 Abs. 1 WEG erlauben, sind diese eng - in aller Regel wörtlich - auszulegen. Denn nach dem gesetzlichen Leitbild des § 22 WEG ist für bauliche Veränderungen, die über die ordnungsgemäße Instandhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums hinausgehen, grundsätzlich die ausdrückliche Zustimmung der übrigen Eigentümer zu der konkret beabsichtigten Baumaßnahme erforderlich.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge