Problemüberblick

Im Fall geht es im Kern um die Frage, ob man einem Wohnungseigentümer eine bauliche Veränderung an einem Ort gestatten kann, für den eine andere Nutzung vereinbart ist.

LG-Lösung

Das LG bejaht die Frage. Es meint, § 20 Abs. 1 WEG laufe ansonsten leer. Das ist eher Unsinn. Die eigentliche dogmatische Frage, ob man durch einen Beschluss eine Vereinbarung verändern kann, wird jedenfalls nicht gestellt. Die Antwort sollte "nein" lauten. Hier ist aber die Entwicklung abzuwarten. Was in der Praxis gelten wird, muss der BGH entscheiden. Bis dahin sollten solche Gestattungen mit Samthandschuhen angefasst werden.

Sondernutzungsrecht

Mit dem LG ist es richtig, dass ein Wohnungseigentümer, der an einer Stelle bauen darf, beispielsweise einen Personenaufzug errichten darf, eine Fläche zunächst allein gebrauchen darf, wenn die anderen Wohnungseigentümer nach § 21 Abs. 4 WEG die Fläche später mitgebrauchen dürfen. Diese Anforderung ist im Fall aber nicht erfüllt, da die Gartenhütten jeweils allein gebraucht werden. Auch hier kann man dem LG wohl nicht folgen.

Entgelt

Die "Bauherren" waren bereit, für den Gebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums ein Entgelt zu zahlen – monatlich 10 EUR. Hierin einen Ausgleich nach § 14 Abs. 3 WEG zu sehen, ist verwegen und kaum haltbar.

Was ist für Verwaltungen besonders wichtig?

Ein Gestattungsbeschluss muss anders gefasst werden. Es muss unzweifelhaft klar sein, wer was wie wo bauen darf. Ein Gestattungsbeschluss sollte derzeit keinen Flächen gelten, für die ein anderer Gebrauch vereinbart ist. Ferner sollte die bauliche Veränderung von allen mitgebraucht werden können. Ist ein Mietvertrag gewollt, ist dieser zu beschließen – mit allen Details.

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