Die Berufung hat keinen Erfolg! Der Beschluss sei nicht nichtig, was wegen Versäumung der Anfechtungsfrist allein zu prüfen sei. Dem stehe nicht entgegen, dass die Wohnungseigentümer im Jahre 2016 vereinbart hätten, an der Stelle, an welcher jetzt die Gartenhütten errichtet werden sollen, Mülltonnenstellplätze zu erstellen. Zwar werde die Auffassung vertreten, dass Gebrauchsvereinbarungen Baubeschlüssen, welche diese tangieren, bereits auf Kompetenzebene entgegenstünden. Es werde aber auch jeglicher Bezug von Gebrauchsvereinbarungen für Baubeschlüsse in Abrede gestellt. Dies sei auch überzeugend. Anderenfalls liefe § 20 Abs. 1 WEG, der bauliche Veränderungen einem Mehrheitsbeschluss zugänglich mache, weitgehend leer und erfasse lediglich Bereiche des gemeinschaftlichen Eigentums, für die keine Nutzungsvereinbarung getroffen worden seien. Dies betreffe im Wesentlichen die Fassade, da für die Außenbereiche überwiegend Vereinbarungen (Stellplätze, Garten, Freiflächen) bestünden. Ebenfalls ohne Erfolg rüge K, dass durch den Beschluss de facto ein Sondernutzungsrecht für die bauwilligen Eigentümer begründet werde. Zwar komme § 21 Abs. 1 Satz 2 WEG in seinen faktischen Auswirkungen einem Sondernutzungsrecht gleich. Diese gesetzgeberische Wertentscheidung sei von den Gerichten aber hinzunehmen. Im Übrigen liege ein wesentlicher Unterschied zu Sondernutzungsrechten darin, dass die übrigen Wohnungseigentümer vorliegend nicht dauerhaft von der Nutzung ausgeschlossen seien, denn ihnen stehe gem. § 21 Abs. 4 WEG ein Anspruch auf Mitbenutzung zu, den sie jederzeit geltend machen könnten. Zudem stünde es ihnen nach dem Beschluss frei, ebenfalls an der im Beschluss bezeichneten Stelle eine Hütte zu errichten. Eine Kompetenz, vertragliche Regelungen zwischen den Miteigentümern zu beschließen, gebe es zwar nicht. Der Beschluss regele aber nur einen Ausgleich nach § 14 Abs. 3 WEG.

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