In Betracht kommen zunächst nur konkrete und objektive Beeinträchtigungen. Dies ist in erster Linie bei einer nicht nur unerheblichen nachteiligen Veränderung des optischen Gesamteindrucks der Anlage der Fall. Eine Beeinträchtigung ist auch dann gegeben, wenn die bauliche Veränderung eine Nutzung ermöglicht, die der Zweckbestimmung des Sondereigentums widerspricht. Beeinträchtigungen können sich weiter durch Geruchs- und Geräuschimmissionen ergeben sowie insbesondere durch eine Beeinträchtigung der Stabilität und statischen Sicherheit der Wohnanlage.

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