Leitsatz

Die Errichtung einer aus Pflanzsteinen samt Bepflanzung mit Thujen bestehenden Mauer zwischen zwei Sondernutzungsflächen stellt eine bauliche Veränderung nach §§ 22 Abs. 1 Satz 1, 14 Nr. 1 WEG dar.

 

Link zur Entscheidung

OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 6.4.2010 – 20 W 78/08

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