Hat nur ein Teil der Wohnungseigentümer einen Nachteil durch die bauliche Maßnahme und haben diese Eigentümer ihr Einverständnis mit der Durchführung der Baumaßnahme erklärt, besteht ein Anspruch auf Gestattung der begehrten Maßnahme. Durch den Wegfall eines bestimmten Beschlussfähigkeitsquorums der Wohnungseigentümerversammlung in § 25 WEG könnte durchaus der Fall eintreten, dass ausgerechnet diejenigen beeinträchtigten Wohnungseigentümer nicht an der Versammlung teilnehmen, die ihr Einverständnis mit der Durchführung der Baumaßnahme geäußert haben und der Beschluss deshalb nicht zustande kommt. Dies könnte aber auch dann der Fall sein, wenn die Wohnungseigentümer mehrheitlich an der Versammlung teilnehmen.

 
Praxis-Beispiel

Das Klimagerät

Die Eigentümergemeinschaft besteht aus 10 Wohnungseigentümern. 6 von ihnen sind durch die Baumaßnahme nicht benachteiligt, 4 sind durch Geräuschimmissionen benachteiligt. Diese 4 hatten allerdings gegenüber dem bauwilligen Wohnungseigentümer ihr Einverständnis mit der Baumaßnahme erklärt. In der Eigentümerversammlung sind 7 Wohnungseigentümer anwesend bzw. vertreten, unter ihnen 2 derjenigen, die der Baumaßnahme zugestimmt hatten. Der Beschlussantrag wird gegen die Stimmen dieser beiden Wohnungseigentümer abgelehnt.

Eine Beschlussersetzungsklage hätte hier Erfolg, wenn der bauwillige Wohnungseigentümer im Verfahren darlegen und beweisen kann, dass die beiden weiteren benachteiligten Wohnungseigentümer, die an der Versammlung nicht teilgenommen haben, ihr Einverständnis erklärt hatten.

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