Leitsatz

Ein mobiles Schwimmbecken mit einem Durchmesser von 3,5 Metern und einer Höhe von ca. 90 Zentimetern auf einem Sondernutzungsrecht kann eine bauliche Veränderung darstellen, die die übrigen Wohnungseigentümer über das Maß des § 14 Nr. 1 WEG hinaus beeinträchtigt.

 

Link zur Entscheidung

KG Berlin, Beschluss vom 19.06.2007, 24 W 5/07

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