Leitsatz

Die Beurteilung, ob die Fällung eines Baumes eine bauliche Maßnahme ist, die einen Wohnungseigentümer über das in § 14 Nr. 1 WEG bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt, obliegt dem Tatrichter und ist vom Rechtsbeschwerdegericht nur auf Rechtsfehler zu überprüfen.

 

Fakten:

Ob die Beseitigung eines Baumes eine zustimmungsbedürftige bauliche Veränderung darstellt, hängt maßgeblich davon ab, ob durch den Baum das Gesamterscheinungsbild der Wohnanlage nachhaltig verändert wird und ob der Baum ggf. einer Baumschutzverordnung unterliegt. Ist dies nicht der Fall, so stellt das Fällen eines Baumes in aller Regel keine zustimmungspflichtige bauliche Veränderung dar.

 

Link zur Entscheidung

OLG München, Beschluss vom 05.04.2006, 32 Wx 004/06

Fazit:

Die Entfernung eines Baumes, der aufgrund seines Wachstums an einem konkreten Standort stört, ist eine Maßnahme der Gartenpflege, mithin also eine solche ordnungsmäßiger Verwaltung, soweit er eben nicht das Gesamterscheinungsbild der Anlage prägt oder einer Baumschutzverordnung unterliegt.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge