Die Anfechtungsklage hat keinen Erfolg! Der angefochtene Negativbeschluss entspreche einer ordnungsmäßigen Verwaltung (§§ 19 Abs. 1, 18 Abs. 2 WEG). K habe nämlich keinen Anspruch auf Gestattung. Daher sei auch der Beschlussersetzungsantrag abzuweisen. § 20 Abs. 1 WEG enthalte eine Bausperre für bauliche Veränderungen ohne Zustimmung der Eigentümer. Eine solche Veränderung stelle die Montage einer Photovoltaikanlage dar. Ein Eingriff in die Substanz sei hierzu nicht erforderlich. Die Anlage sei daher illegal angebracht. Aus § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 WEG könne nicht hergeleitet werden, dass über die dort privilegierten Wall-Boxen hinaus eine Photovoltaikanlage außen am Balkon angebracht werden dürfe. Diese Bestimmung sei auch nicht analog anwendbar. Finde man in der Literatur unter den Stichworten "entspr. Anwendung" und "Klimaschutz" Ausführungen dazu, dass auch weitere privilegierte bauliche Veränderungen unter Berücksichtigung von verfassungsrechtlichen und auch systematischen Gründen sowie § 555b BGB nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 WEG privilegiert seien (Hinweis auf Hügel/Elzer, WEG, 3. Aufl. 2021, § 20 Rn. 98 und 103), so sei dies rechtlich nicht haltbar. Nicht im Ansatz erfolge eine Auseinandersetzung damit, wann eine Gesetzesanalogie erfolgen dürfe. Nach der BGH-Rechtsprechung bedürfe es einer planwidrigen Gesetzeslücke und der Wertung, dass deshalb der Gesetzestext unvollständig sei. Eine solche Lücke sei nicht erkennbar. Rechtspolitische Erwägungen, so überzeugend sie sein mögen, genügten nicht. Für den Gesetzgeber sei es möglich gewesen, in § 20 WEG einen eigenen Absatz "Klimaschutz" als allgemein privilegiert aufzunehmen. Stattdessen sei es bei dem in keinerlei inneren Zusammenhang stehenden Sammelsurium von § 20 Abs. 2 Satz 1 WEG geblieben. Auch der Hinweis auf das Grundgesetz verfange nicht. Außerdem sei zu beachten, dass Art. 20a GG eine so genannte Staatszielbestimmung darstelle und hieraus direkt keine subjektiven Rechte Einzelner folgten. Schließlich könne auch aus § 20 Abs. 3 WEG keine Ermessensreduzierung auf Null hinsichtlich der Genehmigung eines Balkonkraftwerks hergeleitet werden, da dieses nachteilig sei.

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