Ohne Erfolg! Gem. § 20 Abs. 1, Abs. 3 WEG könnten einem Wohnungseigentümer Maßnahmen einer baulichen Veränderung gestattet werden, wenn alle Wohnungseigentümer, deren Rechte durch die bauliche Veränderung über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigt werden, einverstanden seien. Diese Voraussetzungen lägen vor. Als Beeinträchtigungen kämen z. B. die Gefahr einer geringeren konstruktiven Stabilität und Sicherheit des gemeinschaftlichen Eigentums, Veränderungen der optischen Gestaltung, der Entzug einer Gebrauchsmöglichkeit oder eine intensivere nachteilige Nutzung des gemeinschaftlichen Eigentums in Betracht. K habe solche Beeinträchtigungen aber nicht vorgetragen oder behauptet. Der Einwand, nur dem Sondereigentümer des Wohnungseigentums 25 sei eine Nutzung möglich und hiermit werde im Ergebnis die Einräumung eines Sondernutzungsrechts verfolgt, verfange nicht. Gem. § 21 Abs. 1 Satz 2 WEG sei dem Miteigentümer, dem die bauliche Veränderung gestattet worden sei und der die Kosten trage, auch das Nutzungsrecht zugewiesen. Die bauliche Veränderung widerspreche auch nicht § 20 Abs. 4 WEG. Es liege keine grundlegende Umgestaltung der Wohnungseigentumsanlage vor. Als Bezugspunkte seien heranzuziehen die grundlegende Umgestaltung des Aussehens oder eines vollständigen Nutzungswechsels der Wohnungseigentumsanlage. Beide Elemente seien durch den eingeschränkten Ausbau eines bisherigen Dachbereichs zur Dachterrasse unmittelbar vor einem Sondereigentum nicht betroffen. Der Beschluss über die Vermietung der ausgebauten Dachfläche stelle eine Maßnahme ordnungsmäßiger Verwaltung dar. Wohnungseigentümer seien berechtigt, durch einen Beschluss über die Vermietbarkeit von im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Flächen zu entscheiden. Auch die konkrete Ausgestaltung des Mietvertrags begegne keinen Bedenken.

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