Die Klage hat keinen Erfolg! Die Wohnungseigentümer seien befugt gewesen, die bauliche Veränderung mit einfacher Mehrheit zu gestatten. Zwar verlange die Gemeinschaftsordnung eine Mehrheit von 3/4 aller vorhandenen Stimmen. Diese Regelung sei aber seit dem 1.12.2020 nicht mehr anwendbar. Im Vergleich zum bis zum 30.11.2020 geltenden § 22 Abs. 1 WEG enthalte die Gemeinschaftsordnung nämlich eine "mildere" Regelung. Der Wille des Verfassers der Gemeinschaftsordnung sei dahingehend auszulegen, die damals gültigen gesetzlichen Regelungen zu baulichen Veränderungen durch Vereinbarungen in der Gemeinschaftsordnung abzusenken und zu erleichtern. Da der mit Wirkung zum 1.12.2020 eingeführte § 20 WEG gegenüber den Regelungen in der Gemeinschaftsordnung jedoch noch milder sei, richte sich die Rechtmäßigkeit des Beschlusses nach § 20 Abs. 1 WEG.

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