Ein Wohnungseigentümer kann die Verletzung seiner Rechte als Sondereigentümer geltend machen, wenn seine Wohnung einem Bauvorhaben unmittelbar gegenüberliegt und diese durch von den vorgesehenen Parkplatzflächen verursachten Lärm stärker als das gemeinschaftliche Eigentum oder das Sondereigentum anderer Wohnungseigentümer betroffen ist.

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