Problemüberblick

Wohnungseigentümerin K geht gegen eine Baugenehmigung für das Nachbargrundstück vor. K befürchtet u. a. Lärm, der von den geplanten Stellplätzen ausgeht.

Klagebefugnis: Gemeinschaftliches Eigentum

In Bezug auf das gemeinschaftliche Eigentum ist nach § 9a Abs. 2 WEG nur die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer klagebefugt. Diese Klage muss gem. §§ 18 Abs. 1, 27 Abs. 1 WEG die Verwaltung organisieren. Wenn ein Bau, der auf dem Nachbargrundstück geplant wird, droht, die Interessen der Wohnungseigentümer zu verletzen, muss sie den Wohnungseigentümern vorschlagen, gegen das Vorhaben vorzugehen. Ist es eilig, muss sie nach § 27 Abs. 1 Nr. 2 WEG sogar selbst das Notwendige veranlassen. Die Verwaltungen legen an dieser Stelle bundesweit noch viel zu häufig ihre Hände in den Schoß und vertrauen darauf, dass sich ein Wohnungseigentümer wehrt.

Klagebefugnis: Sondereigentum

Ein Wohnungseigentümer kann sich gegen eine Baugenehmigung nur in Bezug auf sein Sondereigentum wehren. Maßgeblich ist meines Erachtens dabei jeder dem Sondereigentum drohende Nachteil. Der VGH meint indes – wenigstens mittelbar – eine Wohnung (= das Sondereigentum) müsse stärker als das gemeinschaftliche Eigentum oder das Sondereigentum anderer Wohnungseigentümer betroffen sein. Diese Einschränkungen sind mir nicht nachvollziehbar. Das Sondereigentum ist echtes Eigentum. Ob (auch) das gemeinschaftliche Eigentum betroffen ist – oder das Sondereigentum anderer Wohnungseigentümer – ist für die Klagebefugnis ebenso unerheblich wie das Maß der Betroffenheit.

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