Problemüberblick

Im Fall geht ein Wohnungseigentümer gegen eine seinem Grundstücksnachbarn erteilte Baugenehmigung vor. Für seine Klagebefugnis wird fraglich, ob er auch wegen einer Beeinträchtigung des gemeinschaftlichen Eigentums Rechte geltend machen kann.

Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums bei Nachbarbauvorhaben

Nach § 18 Abs. 1 WEG ist es die Aufgabe der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, das gemeinschaftliche Eigentum zu verwalten. Ferner nimmt die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer nach § 9a Abs. 2 WEG für die Wohnungseigentümer die Rechte aus dem gemeinschaftlichen Eigentum war. Zu diesen Rechten gehört u. a. das Recht, bei einem Nachbarbauvorhaben angemessen beteiligt zu werden und gegen dieses vorzugehen. Nach § 9a Abs. 2 WEG sind daher nicht mehr die Wohnungseigentümer, sondern die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer als Verwaltungstreuhänderin und Standschafterin bei einem Bauvorhaben zu beteiligen und ist berechtigt und verpflichtet, bei Beeinträchtigungen gegen das Bauvorhaben vorzugehen. Die Wohnungseigentümer werden an dieser Stelle in ihrer Rechtswahrnehmung vollständig verdrängt. Denn nur die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer kann sich nach § 9a Abs. 2 Fall 1 WEG für das gemeinschaftliche Eigentum erklären. Eine Erklärung der Wohnungseigentümer als Eigentümer ginge ins Leere.

Der Wille der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer in Bezug auf das gemeinschaftliche Eigentum wird bei Nachbarbauvorhaben nach § 19 Abs. 1 WEG durch Beschluss von den Wohnungseigentümern gebildet. Der Verwalter hat nach § 27 Abs. 1 WEG hingegen keine Rechte. Die Wohnungseigentümer können nach § 10 Abs. 1 Satz 2 WEG etwas anderes vereinbaren.

Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer wird nach § 9b Abs. 1 Satz 1 WEG durch den Verwalter vertreten. Seine Vertretungsmacht ist nicht davon abhängig, dass eine Willensbildung stattgefunden hat.

Verwaltung des Sondereigentums bei Nachbarbauvorhaben

Das Sondereigentum wird ausschließlich von seinem Eigentümer verwaltet. Wird Sondereigentum durch ein Bauvorhaben beeinträchtigt, ist daher nur sein Eigentümer berechtigt, gegen diese Rechtsverletzung vorzugehen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge