Deckungsgrundlage sind die Versicherungsbedingungen für die Baufertigstellungs-Versicherung (BFV) der VHV Versicherungen.

2.1.1 Gegenstand der Deckung

Nach § 1 der BFV erstreckt sich der Versicherungsschutz auf das im Versicherungsvertrag bestimmte Bauvorhaben. Im Rahmen der Versicherungsbedingungen wird Versicherungsschutz für die nicht vertragsgerechte Erfüllung von Leistungspflichten des Versicherungsnehmers aus dem Bauvertrag, die auf die Ausführung des Bauvorhabens gerichtet sind, gewährt.

2.1.2 Versicherungsumfang

Nach § 3 der BFV umfasst der Deckungsschutz:

  • die Prüfung des Versicherungsfalls,
  • die Befriedigung begründeter Fertigstellungsansprüche gegen den Versicherungsnehmer.

Der Versicherungsschutz beginnt mit dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt, der vor der erstmaligen Aufnahme der Bautätigkeit liegen muss. Er endet mit der Abnahme des Bauvorhabens und der Fertigstellung der im Abnahmeprotokoll aufgeführten, noch unerledigten Restarbeiten, spätestens 3 Monate nach Abnahme.

Im Klartext bedeutet dies:

  • Absicherung während der gesamten Bauphase – bis zur Abnahme,
  • Schutz des Bauherrn vor den finanziellen Folgen, die durch Insolvenz oder Liquidation des Unternehmers eintreten können.
 
Deckungszeitraum
Baubeginn Bauausführung bis Abnahme

2.1.3 Entschädigungsleistungen des Versicherers

Gedeckt sind zusätzliche Kosten

Der Versicherer zahlt dem Bauherrn die voraussichtlichen Kosten, die für die Fertigstellung des Bauvorhabens zusätzlich entstehen. Basis der Entschädigungsleistung des Versicherers sind die Höhe der Kosten, die zur Erfüllung des ursprünglichen Bauvertrags entstehen, abzüglich der Teilbeträge des diesem Versicherungsvertrag zu Grunde liegenden Bauvertrags, die der Bauherr nach dem Zahlungsplan des Unternehmers noch hätte zahlen müssen (§ 4 BFV). Die Höhe der Entschädigungsleistung wird durch die Höhe der Deckungssumme (max. 20 % der Nettobausumme) begrenzt.

2.1.4 Deckungsausschlüsse

Zu den nicht versicherten Leistungen gehören nach § 5 BFV:

  • Folgekosten aufgrund nicht erbrachter Bauvertragsleistungen, wie z.B. Vertragsstrafen, Schadensersatzansprüche, Verzugsschadensleistungen,
  • Kosten, die aufgrund nicht vereinbarungsgemäßer Teilzahlungen entstanden sind (z.B. zu frühe Teilzahlung),
  • Ansprüche, für die in Bezug auf das Bauvorhaben eine Leistung aus einem anderen Versicherungsvertrag beansprucht werden kann.

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