Der Mieter ist nicht kraft Gesetzes berechtigt, die Mietsache nach seinen Bedürfnissen umzugestalten. Vielmehr bedarf er hierzu einer Erlaubnis, die vor Durchführung der Maßnahmen einzuholen ist.[1] Wenn der Mieter diese nicht vorher einholt, ist von einer Pflichtverletzung des Mieters auszugehen.[2]

 
Praxis-Tipp

Form der Erlaubnis

Eine bestimmte Form sieht das Gesetz nicht vor. Aus Beweisgründen und um spätere Streitigkeiten zu vermeiden, sollten aber Antrag und Zustimmung schriftlich erfolgen.

 
Wichtig

WEG-Reform

Aufgrund der gesetzlichen Neuregelung muss bei Wohnungseigentum auch ein Duldungsanspruch gegen die Miteigentümer bestehen.[3]

[1] BT-Drs 19/18791 S. 87.
[2] Weidenkaff, in Palandt, 80. Aufl. 2021, § 554 Rz. 3.

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