Durch Modifizierungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes setzt der Gesetzgeber mit dem Entwurf eines "Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften zur Steigerung des Ausbaus photovoltaischer Energieerzeugung"[1] seine Ziele einer mäßigen Entbürokratisierung der Balkonkraftwerke um. Nach § 8 Abs. 5a EEG-E werden Steckersolargeräte mit einer Leistung bis 800 Watt nicht mehr beim Netzbetreiber anzumelden sein. Sie müssen allerdings weiterhin im Marktstammdatenregister registriert werden. Darüber hinaus sieht § 10a Abs. 3 EEG-E vor, dass Steckersolargeräte vorläufig auch dann in Betrieb genommen werden dürfen, wenn noch kein Stromzähler mit Rücklaufsperre vorhanden ist. Die Netzbetreiber sind insoweit nach § 10a Abs. 2 EEG-E nach Mitteilung seitens der Bundesnetzagentur verpflichtet, derartige Zähler durch eine moderne Messeinrichtung als Zweirichtungszähler oder ein intelligentes Messsystem entsprechend den Regelungen des Messstellenbetriebsgesetzes auszutauschen. Einer gesonderten Beauftragung durch den Anschlussnehmer oder Anschlussnutzer bedarf es also nicht.

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