Derzeit gilt noch die Vorgabe, dass sich der Stromzähler nicht rückwärts drehen darf. Für den Betrieb eines Balkonkraftwerks muss also ein geeichter Zähler mit Rücklaufsperre oder ein Zweirichtungszähler verbaut sein, um die eingespeiste Strommenge genau messen zu können. Ein Balkonkraftwerk darf also anders als etwa in den Niederlanden nicht in Betrieb genommen werden, wenn ein Stromzähler nicht mit einer Rücklaufsperre ausgestattet ist.

Auf Grundlage der Photovoltaik-Strategie des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz[1] liegt zwischenzeitlich der Entwurf eines "Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften zur Steigerung des Ausbaus photovoltaischer Energieerzeugung" vor.[2] § 10a Abs. 3 EEG-E sieht insoweit vor, dass Steckersolargeräte vorläufig auch dann in Betrieb genommen werden dürfen, wenn noch kein Stromzähler mit Rücklaufsperre vorhanden ist. Die Netzbetreiber sind insoweit nach § 10a Abs. 2 EEG-E nach Mitteilung seitens der Bundesnetzagentur verpflichtet, derartige Zähler durch eine moderne Messeinrichtung als Zweirichtungszähler oder ein intelligentes Messsystem entsprechend den Regelungen des Messstellenbetriebsgesetzes auszutauschen. Einer gesonderten Beauftragung durch den Anschlussnehmer oder Anschlussnutzer bedarf es also nicht. Die Anlage kann also künftig übergangsweise hinter jedem vorhandenen Zählertyp betrieben werden, einschließlich rückwärtsdrehender Ferrariszähler. Ein dauerhafter Betrieb der Balkon-PV-Anlage hinter rückwärtsdrehenden Zählern ist somit nicht geplant. Es soll lediglich ermöglicht werden, das Steckersolargerät schon vor dem ggf. erforderlichen Zählerwechsel anschließen zu dürfen. Das allein ist auch sinnvoll, da es angesichts der doch überschaubaren Kapazität von Balkonkraftwerken nur in seltenen Fällen dazu kommen dürfte, dass sich der Stromzähler rückwärts dreht.

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