Ein Referentenentwurf des Bundministeriums der Justiz und ein Gesetzentwurf der CDU/CSU-Fraktion sehen aktuell eine Erweiterung des Katalogs des § 554 Abs. 1 Satz 1 BGB um einen Anspruch auf bauliche Veränderungen vor, die der Montage von Steckersolargeräten dienen. Demnach könnten die Mieter von ihren Vermietern verlangen, ihnen die Montage eines Balkonkraftwerks zu erlauben. Durch entsprechende Erweiterung des Katalogs der privilegierten baulichen Veränderungen des § 20 Abs. 2 Satz 1 WEG soll hiermit korrespondierend auch den Wohnungseigentümern ein Anspruch auf Gestattung der Montage von Balkonkraftwerken eingeräumt werden. Ob der Entwurf Gesetz wird, ist zwar nicht abschließend zu prognostizieren, liegt aber bereits vor dem Hintergrund nahe, dass bereits seit 1.1.2023 keine Umsatzsteuer mehr auf Solaranlagen erhoben wird und Förderprogramme einzelner Länder und Kommunen die Investition in eine derartige Form der Stromgewinnung bezuschussen. Nach derzeitiger Rechtslage ist jedenfalls auf Grundlage der BGH-Rechtsprechung wohl ein entsprechender Anspruch der Mieter nicht gegeben, wobei dies die untere Instanzrechtsprechung unter bestimmten Voraussetzungen durchaus anders sieht und die maßgebliche BGH-Rechtsprechung nicht nur einige Jahre zurückliegt, sondern auch eine ganz andere und wohl kaum vergleichbare Konstellation zum Inhalt hatte.

Auch in die technischen Randbedingungen von Balkonkraftwerken ist Bewegung gekommen. Auf Grundlage der Photovoltaik-Strategie des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz,[1] die nunmehr in dem Entwurf eines "Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften zur Steigerung des Ausbaus photovoltaischer Energieerzeugung" (Solarpaket I) ihren Niederschlag gefunden hat,[2] soll die Kapazität der Photovoltaikanlagen von derzeit 600 auf 800 Watt erhöht werden. Der VDE arbeitet an einer Richtlinie, wonach auch für derartige Anlagen ein handelsüblicher Schuko-Stecker genügen soll und ein Wieland-Stecker nicht erforderlich würde. Für eine Übergangszeit sollen auch rückwärtslaufende Stromzähler weiter genutzt werden können. Schließlich soll das Meldeverfahren für die Balkonkraftwerke vereinfacht werden.

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