Normenkette

§ 14 WEG, § 22 Abs. 1 WEG, § 133 BGB, § 1004 Abs. 1 BGB

 

Kommentar

1. Auch wenn bestandskräftig beschlossen wurde, dass Wohnungseigentümer in der 1., 2. und 3. Etage einen Balkon anbauen dürften, war ein neuerlicher Mehrheitsbeschluss auf Anfechtung gartensondernutzungsberechtigter EG-Eigentümer für ungültig zu erklären, der die Gestattung der Balkonanbauten über Stahlständerkonstruktion mit 3 gleichen Balkonflächen von jeweils 8,62 m Breite und 3,45 m Tiefe ermöglichen sollte (bei gleichzeitiger Entfernung zweier im Gartenbereich befindlicher Eiben, eines immergrünen Baumes und eines Feuerdornbusches).

Die früheren Beschlüsse beinhalteten lediglich die Genehmigung, im 1., 2. und 3. OG einen Balkon anzubauen; unter den "Anbau" solcher Balkone falle jedoch nicht die Errichtung einer Stahlständerkonstruktion, deren Stützpfeiler in sondergenutzten Gärten der EG-Wohnungseigentümer ruhen sollen. Dies hätte der Zustimmung aller Eigentümer (also eines einstimmigen Beschlusses) bedurft. Überdies würden sich die Lichtverhältnisse in den EG-Wohnungen bei der geplanten Größe nachhaltig negativ ändern.

In Auslegung der früheren Beschlüsse im Sinne von Willenserklärungen nach objektivem Erklärungswert ( § 133 BGB) sei die jetzt neuerlich beschlossene Maßnahme nicht mehr von der früheren Gestattung der Balkonanbauten mitumfasst. Gegenüber angehängten Balkonen liege nunmehr eine erhebliche Veränderung des optischen Gesamteindruckes des Hauses vor; weiterhin bedürfe die nunmehr beabsichtigte Konstruktion einer Fundamentierung, und zwar "auf einem unter den Frontstützen angeordneten Stahlbetonstreifenfundament mit Stahlbetonquerbalken in den Stützachsen ...", wobei die "Balken gebäudeseitig gelenkig in der Kellerwand aufgelegt" werden müssten. Damit sei notwendig ein Eingriff sowohl in die dem Sondernutzungsrecht der EG-Eigentümer unterliegenden Gärten verbunden als auch in die gemeinschaftseigene Kellerwand. Nach objektiven Gesichtspunkten kann nicht davon ausgegangen werden, dass das Einverständnis zum Anbau von 3 Balkonen zugleich die Zustimmung zu derartigen Beeinträchtigungen eingeschlossen habe.

Somit konnten die EG-Eigentümer (Antragsteller) fordern, dass die Baumaßnahme unterlassen werde und dass auch die damit in Zusammenhang stehende Entfernung von Bäumen oder Büschen zu unterbleiben habe (vgl. § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB). Die hier gesetzlich geforderte Besorgnis von Störungen und Beeinträchtigungen sei gegeben und habe auch im Zeitpunkt der landgerichtlichen Entscheidung noch bestanden.

2. Auch außergerichtliche Kosten in III. Instanz bei Geschäftswert von 25.000 DM.

 

Link zur Entscheidung

( OLG Düsseldorf, Beschluss vom 05.07.1999, 3 Wx 139/99)

Zu Gruppe 5: Rechte und Pflichten der Miteigentümer

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