Entscheidungsstichwort (Thema)

Zuwendung Übernahme im unmittelbaren Anschluß

 

Leitsatz (amtlich)

Ein unmittelbarer Anschluß eines Arbeitsverhältnisses im Sinne des § 1 Abs 4 Nr 1 des Zuwendungs-TV liegt vor, wenn das eine Arbeitsverhältnis durch das andere Arbeitsverhältnis in einem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang abgelöst wird. Der zeitweise Bestand zweier Arbeitsverhältnisse ist unschädlich.

 

Normenkette

Tarifvertrag über eine Zuwendung für Angestellte vom 12. Oktober 1973 (Zuwendungs-TV) § 1; Tarifvertrag über eine Zuwendung für Angestellte vom 12. Oktober 1973 (Zuwendungs-TV) § 4

 

Verfahrensgang

LAG Berlin (Urteil vom 09.10.1987; Aktenzeichen 5 Sa 72/87)

ArbG Berlin (Urteil vom 22.05.1987; Aktenzeichen 20 Ca 33/87)

 

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin vom 9. Oktober 1987 – 5 Sa 72/87 – unter Zurückweisung der Revision im übrigen teilweise aufgehoben.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 22. Mai 1987 – 20 Ca 33/87 – unter Zurückweisung der Berufung im übrigen teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefaßt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1001,40 DM brutto nebst 4 % Zinsen aus dem sich daraus ergebenden Nettobetrag seit dem 1. Dezember 1986 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über eine tarifliche Sonderzuwendung.

Die Klägerin war vom 1. Oktober 1984 bis 31. Dezember 1986 bei der beklagten Technischen Universität Berlin als studentische Hilfskraft mit Unterrichtsaufgaben (Tutorin) beschäftigt. Nach § 9 des Arbeitsvertrages vom 18. Oktober 1984 galt für dieses Arbeitsverhältnis der Tarifvertrag für studentische Beschäftigte (TV-Stud) vom 2. Oktober 1980 sowie die Niederschriftserklärungen mit allen künftigen Änderungen und Ergänzungen. § 10 dieses Tarifvertrages und § 11 des nachfolgenden Tarifvertrages für studentische Hilfskräfte vom 24. Februar 1986 (TV-Stud II) bestimmen die Anwendung des Tarifvertrages über eine Zuwendung für Angestellte vom 12. Oktober 1973 (Zuwendungs-TV) für die studentischen Beschäftigten. In diesem Tarifvertrag ist u.a. bestimmt:

“§ 1 Anspruchsvoraussetzungen

  • Der Angestellte erhält in jedem Kalenderjahr eine Zuwendung, wenn er

    • am 1. Dezember im Arbeitsverhältnis steht und nicht für den ganzen Monat Dezember ohne Vergütung zur Ausübung einer entgeltlichen Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit beurlaubt ist
    • und
    • seit dem 1. Oktober ununterbrochen als Angestellter, … im öffentlichen Dienst gestanden hat

      oder

      im laufenden Kalenderjahr insgesamt sechs Monate bei demselben Arbeitgeber im Arbeitsverhältnis gestanden hat oder steht

    • und
    • nicht in der Zeit bis einschließlich 31. März des folgenden Kalenderjahres aus seinem Verschulden oder auf eigenen Wunsch ausscheidet.
  • In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 und des Absatzes 3 Satz 1 letzter Halbsatz wird die Zuwendung auch gezahlt, wenn

    • der Angestellte im unmittelbaren Anschluß an sein Arbeitsverhältnis von demselben Arbeitgeber oder von einem anderen Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes in ein Rechtsverhältnis der in Absatz 1 Nr. 2 genannten Art übernommen wird,

    • Protokollnotizen:
    • Eine Unterbrechung im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 und des Absatzes 2 Satz 1 sowie kein unmittelbarer Anschluß im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 und des Absatzes 4 Nr. 1 liegen vor, wenn zwischen den Rechtsverhältnissen im Sinne dieser Vorschriften ein oder mehrere Werktage – mit Ausnahme allgemein arbeitsfreier Werktage – liegen, an denen das Arbeitsverhältnis oder das andere Rechtsverhältnis nicht bestand. Es ist jedoch unschädlich, wenn der Angestellte in dem zwischen diesen Rechtsverhältnissen liegenden gesamten Zeitraum arbeitsunfähig krank war oder die Zeit zur Ausführung seines Umzugs an einen anderen Ort benötigt hat.

Mit Schreiben vom 1. Oktober 1986 kündigte die Klägerin das Arbeitsverhältnis mit der Beklagten zum 31. Dezember 1986.

Die Klägerin übt weiterhin seit dem 1. Oktober 1986 bei der Freien Universität Berlin eine Beschäftigung als wissenschaftliche Hilfskraft (Tutorin) aus. Diese zahlte der Klägerin für das Jahr 1986 anteilig eine Zuwendung nach der Beschäftigungszeit in diesem Jahr. Unter Hinweis auf die Tutorentätigkeit bei der Freien Universität Berlin forderte die Klägerin mit Schreiben vom 26. Dezember 1986 von der Beklagten erfolglos Zahlung einer anteiligen Zuwendung für die Zeit vom 1. Januar bis 30. September 1986.

Die Klägerin hat gemeint, sie habe einen Anspruch nach § 1 Abs. 4 Nr. 1 Zuwendungs-TV, weil sie während des Jahres 1986 bis über den 31. März 1987 hinaus im öffentlichen Dienst tätig gewesen sei. Es sei unschädlich, daß beide Arbeitsverhältnisse nicht nacheinander, sondern während drei Monaten parallel zueinander bestanden hätten.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.001,40 DM brutto nebst 4 % Zinsen auf den hierauf zu errechnenden Nettobetrag seit dem 1. Oktober 1986 zu zahlen.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und gemeint, durch die dreimonatige Parallelbeschäftigung der Klägerin in der Zeit vom Oktober bis Dezember 1986 sei kein unmittelbarer Übertritt von der Beklagten zur Freien Universität Berlin im Sinne von § 1 Abs. 4 Nr. 1 Zuwendungs-TV erfolgt. Diese Vorschrift sei als Ausnahmebestimmung eng auszulegen und gewähre nur dann einen Anspruch, wenn ein Arbeitsverhältnis dem anderen folge.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten blieb erfolglos. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter, während die Klägerin die Zurückweisung der Revision beantragt.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist lediglich hinsichtlich des Zinsanspruchs teilweise begründet, in der Hauptsache jedoch unbegründet.

I. Das Landesarbeitsgericht hat gemeint, der Wortlaut des § 1 Abs. 4 Nr. 1 Zuwendungs-TV sei nicht ganz eindeutig, jedoch folge aus einer am Sinn und Zweck orientierten Auslegung dieser Tarifvorschrift ein Anspruch der Klägerin auf die begehrte Zahlung. Die Zuwendung nach diesem Tarifvertrag stelle nicht nur vergangenheitsbezogen ein Entgelt für im Bezugsjahr erbrachte Arbeitsleistung dar, sondern sei auch zukunftsbezogen, wobei dem Gedanken der Einheit des öffentlichen Dienstes eine große Bedeutung zukomme. Dieser Grundgedanke der Einheit des öffentlichen Dienstes habe besonders in § 1 Abs. 2 Nr. 2 und dem hier einschlägigen § 1 Abs. 4 Nr. 1 Zuwendungs-TV seinen Ausdruck gefunden. Sinn dieser Ausnahmeregelungen sei es, den Arbeitnehmer zu belohnen, der im öffentlichen Dienst bleibe, so daß § 1 Abs. 4 Nr. 1 Zuwendungs-TV entsprechend diesem Sinn und entgegen dem von der Beklagten in Anspruch genommenen Prinzip nicht eng auszulegen sei. Wenn ein Arbeitnehmer durch den Wechsel des Arbeitgebers innerhalb des öffentlichen Dienstes keinen Nachteil erleiden solle, so sei kein Grund ersichtlich, warum die Klägerin jedenfalls für die Zeit, in der sie noch nicht bei einem anderen Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes tätig gewesen ist, überhaupt keinen Zuwendungsanspruch gegenüber der Beklagten haben sollte. Die teilweise Parallelität von Arbeitsverhältnissen zu verschiedenen Arbeitgebern des öffentlichen Dienstes mit der Fortsetzung eines Arbeitsverhältnisses über den 31. März 1987 hinaus lasse keinerlei negative Einstellung des Arbeitnehmers zu dem einheitlichen öffentlichen Dienst erkennen, so daß kein vernünftiger Grund für den Ausschluß eines derartigen Anspruches spreche.

II. Diese Ausführungen des Landesarbeitsgerichts halten im Ergebnis einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand.

1. Der Anspruch der Klägerin auf Zahlung von 1.001,40 DM brutto ist gemäß § 1 Abs. 1, Abs. 4 Nr. 1 Zuwendungs-TV begründet. Danach kann die Klägerin, die seit Oktober 1984 bis 31. Dezember 1986 ununterbrochen in einem Arbeitsverhältnis bei der Beklagten stand und vor dem 31. März des Folgejahres auf eigenen Wunsch ausgeschieden ist, Zahlung der begehrten anteiligen Zuwendung verlangen, wenn sie im unmittelbaren Anschluß an das Arbeitsverhältnis mit der Beklagten von einem anderen Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes in ein Rechtsverhältnis der in Abs. 1 Nr. 2 genannten Art übernommen worden ist. Das am 1. Oktober 1986 begonnene – über den 31. März des Folgejahres andauernde – Arbeitsverhältnis bei der Freien Universität Berlin erfüllt diese streitige Voraussetzung, wie die Auslegung des § 1 Abs. 4 Nr. 1 Zuwendungs-TV ergibt.

a) Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages folgt den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Auszugehen ist zunächst vom Tarifwortlaut. Es ist der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen, ohne am Buchstaben zu haften. Der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien ist über den reinen Wortlaut hinaus mitzuberücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist ferner auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so der Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann. Läßt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des jeweiligen Tarifvertrages, gegebenenfalls auch eine praktische Tarifübung ergänzend heranziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse gilt es zur berücksichtigen. Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. BAG Urteile vom 24. März 1988 – 6 AZR 787/85 – AP Nr. 1 zu § 27 MTL II; vom 24. März 1988 – 6 AZR 525/84 – AP Nr. 10 zu § 47 BAT; vom 17. März 1988 – 6 AZR 634/86 – AP Nr. 1 zu § 2 TV RatAng; vom 4. Februar 1988 – 6 AZR 203/85 – AP Nr. 17 zu § 1 TVG Tarifverträge: Rundfunk; vom 21. Januar 1988 – 6 AZR 560/87 – AP Nr. 7 zu § 29 BAT).

b) Bereits der Tarifwortlaut zeigt, daß nach dem Willen der Tarifvertragsparteien das Tatbestandsmerkmal “im unmittelbaren Anschluß” nur dann nicht erfüllt ist, wenn eine Unterbrechung zwischen dem einen und dem anderen Arbeitsverhältnis eingetreten ist. Das Tatbestandsmerkmal wird nämlich in der Protokollnotiz Nr. 3 zu § 1 Zuwendungs-TV negativ definiert. Danach liegt kein unmittelbarer Anschluß im Sinne von § 1 Abs. 4 Nr. 1 Zuwendungs-TV vor, wenn zwischen den Rechtsverhältnissen im Sinne dieser Vorschrift ein oder mehrere Werktage – mit Ausnahme allgemein arbeitsfreier Tage – liegen, an denen das Arbeitsverhältnis nicht bestand. Die Protokollnotiz Nr. 3 ist, abgesehen von den in Bezug genommenen Vorschriften des § 1, inhaltsgleich mit der Protokollnotiz Nr. 2 zu § 27 Abschn. A Abs. 6 BAT – Bund/TdL – sowie im umgekehrten Sinn inhaltsgleich mit dem “eine Unterbrechung” definierenden § 63 Abs. 3 Unterabs. 2 BAT (vgl. Böhm/Spiertz/Sponer/ Steinherr, BAT, Stand Oktober 1989, Bd. 5, § 1 TV-Zuwendung Rz 84). Aus diesen Vorschriften ist für die Bedeutung des Tatbestandsmerkmals “im unmittelbaren Anschluß” zu entnehmen, daß grundsätzlich eine Unterbrechung der Rechtsverhältnisse die Tatbestandsvoraussetzung ausschließt. Insoweit wird also durch die Protokollnotiz Nr. 3 der Wille der Tarifvertragsparteien deutlich, daß das streitige Tatbestandsmerkmal im Sinne von “ohne/keine Unterbrechung” verwendet worden ist. Im Gegensatz zum allgemeine Sprachgebrauch, nach dem die Wortwendung “im unmittelbaren Anschluß” für eine Verbindung von einem abgeschlossenen zu einem neuen Sachverhalt ohne zeitlichen oder räumlichen Abstand benutzt wird (vgl. Wahrig, Deutsches Wörterbuch, Ausgabe 1986, Stichwort “Anschluß”, Beispiel 7), ist die tarifliche Bedeutung aufgrund der Definition in der Protokollnotiz weitergehend. Danach liegt ein unmittelbarer Anschluß vor, wenn das eine Arbeitsverhältnis durch das andere Arbeitsverhältnis in einem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang abgelöst wird, wobei eine zeitweise Überlagerung der Arbeitsverhältnisse unschädlich ist. So verhält es sich im Streitfall. Die Klägerin ist als Studentin neben ihrer Ausbildung in beiden Hochschulen einer wissenschaftlichen Tätigkeit nachgegangen. Insofern folgte die Tätigkeit als Tutorin an der Freien Universität Berlin ihrer Arbeit als studentische Hilfskraft an der Technischen Universität. Die Tätigkeiten der Klägerin in zwei selbständigen Arbeitsverhältnissen für die Dauer von drei Monaten steht dieser Bewertung nicht entgegen.

2. Eine am Sinn und Zweck der Vorschrift orientierte Auslegung stützt dieses Ergebnis. Der tariflichen Regelung in § 1 Abs. 4 Nr. 1 Zuwendungs-TV liegt der Gedanke der Einheit des öffentlichen Dienstes zugrunde. Außerhalb des öffentlichen Dienstes wird mit einer Gratifikation oder Sonderzuwendung im allgemeinen nur Betriebstreue zum Arbeitgeber belohnt, der die Sonderzuwendung verspricht. Im öffentlichen Dienst kann dagegen die Sonderzuwendung auch gezahlt werden, wenn der Angestellte im laufenden Kalenderjahr zu einem anderen Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes übertritt. Der Angestellte verliert zwar grundsätzlich den Anspruch auf die Zuwendung, wenn er innerhalb des Bindungszeitraums bis zum 31. März des folgenden Jahres ausscheidet. Der Anspruch bleibt ihm jedoch erhalten, wenn er im unmittelbaren Anschluß an das aufgegebene Arbeitsverhältnis in ein Arbeitsverhältnis oder ein sonstiges Rechtsverhältnis der in § 1 Abs. 1 Nr. 2 Zuwendungs-TV genannten Art von einem anderen Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes übernommen wird. Mit diesem Grundgedanken wäre es nicht zu vereinbaren, einen Arbeitnehmer, der im gesamten Kalenderjahr bis über den 31. März des folgenden Jahres im öffentlichen Dienst gestanden hat, nur deshalb von der Zuwendung auszuschließen, weil sich zwei Arbeitsverhältnisse zeitweise überschnitten haben, die einander nachfolgten und nicht inhaltlich unabhängig voneinander längere Zeit bestanden haben.

III. Der Zinsanspruch ist allerdings gemäß §§ 288, 284 BGB erst ab dem 1. Dezember 1986 begründet. Denn nach § 4 Abs. 1 Zuwendungs-TV ist die Zahlung spätestens am 1. Dezember zu leisten, d.h. sie ist erst an diesem kalendermäßig bestimmten Tag fällig. Der von der Klägerin genannte Fälligkeitstag 1. Oktober 1986 findet im Gesetz oder im Tarifvertrag keine Stütze. Die in der Praxis regelmäßig an der Fälligkeit der monatlichen Bezüge orientierte Zahlung der Zuwendung am 15. November begründet keine Vorverlegung des Fälligkeitszeitpunktes, sondern stellt lediglich eine für den Arbeitgeber kassentechnisch günstigere Zahlungsmodalität dar (Böhm/Spiertz/Sponer/Steinherr, aaO, § 4 TV-Zuwendung Rz 5).

IV. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97, 92 Abs. 2 ZPO.

 

Unterschriften

Dr. Röhsler, Dr. Jobs, Dörner, Stenzel, Dr. Sponer

 

Fundstellen

Haufe-Index 873916

BAGE, 340

RdA 1990, 188

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