Entscheidungsstichwort (Thema)

Pauschallohn für Kraftfahrer nach Versetzung

 

Normenkette

GG Art. 3 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LAG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 03.03.1997; Aktenzeichen 9 Sa 1160/96)

ArbG Ludwigshafen (Urteil vom 18.09.1996; Aktenzeichen 2 Ca 1048/96)

 

Tenor

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 3. März 1997 – 9 Sa 1160/96 – wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die tarifgerechte Vergütung des Klägers in der Zeit vom 1. Januar 1995 bis 28. Februar 1995 und vom 1. April 1995 bis 30. Juni 1995.

Der Kläger war bis zum 31. Dezember 1994 als Kraftfahrer beim Verteidigungsbezirkskommando in S. beschäftigt. Da sein Arbeitsplatz wegfiel, wurde er mit Wirkung vom 1. Januar 1995 zum Kreiswehrersatzamt N. versetzt. Auch dort ist er als Kraftfahrer tätig. Auf das Arbeitsverhältnis findet der Tarifvertrag für die Kraftfahrer des Bundes vom 5. April 1965 in der Fassung des Ergänzungstarifvertrages Nr. 34 vom 25. April 1994 (im folgenden: Kraftfahrer TV) Anwendung, der auszugsweise wie folgt lautet:

㤠1

Dieser Tarifvertrag gilt für die unter den MTB II fallenden, als Kraftfahrer von Personen- und Lastkraftwagen sowie von Omnibussen beschäftigten Arbeitnehmer des Bundes mit Ausnahme

  1. der Kraftfahrer, die unter die Sonderregelung 2 c MTB II fallen,
  2. der Kraftfahrer, die nicht oder nur gelegentlich über die regelmäßige Arbeitszeit (§ 15 Abs. 1 oder 3 MTB II) hinaus beschäftigt werden.

Protokollnotiz:

Ein Kraftfahrer ist dann nicht nur gelegentlich über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beschäftigt, wenn er im vorangegangenen Kalenderhalbjahr in mehr als 6 Wochen Überstunden geleistet hat. …

§ 3

(1) Für die Fahrer wird gemäß § 30 Abs. 6 MTB II ein Pauschallohn festgesetzt, mit dem der Monatstabellenlohn sowie der Lohn für Mehrarbeit und Überstunden (§ 30 Abs. 5 MTB II) abgegolten sind. …

(2) Die Pauschallöhne ergeben sich aus der Anlage zu diesem Tarifvertrag.

§ 4

(1) Der Pauschallohn richtet sich nach der durchschnittlichen Monatsarbeitszeit (§ 2 Abs. 1) im vorangegangenen Kalenderhalbjahr, bei Fahrern, die im vorangegangenen Kalenderhalbjahr nicht als Fahrer im Sinne dieses Tarifvertrages beschäftigt waren, bis zum Schluß des laufenden Kalenderhalbjahres nach der Arbeitszeit (§ 2 Abs. 1) im jeweiligen Kalendermonat. Satz 1 Halbsatz 2 ist entsprechend auf Fahrer anzuwenden, die zu einer anderen Dienststelle versetzt werden.

…”

Nach der Anlage zum Kraftfahrer TV fallen unter Pauschallohngruppe I Arbeitnehmer mit einer Monatsarbeitszeit bis 193 Stunden, unter Pauschallohngruppe II Arbeitnehmer mit einer Monatsarbeitszeit von mehr als 193 bis 218 Stunden.

Der Kläger arbeitete in den Monaten Januar, Februar, April, Mai und Juni 1995 jeweils weniger als 193 Stunden. Die Beklagte zahlte ihm für diese Monate Vergütung nach Pauschallohngruppe I. Im März 1995 arbeitete der Kläger 193,30 Stunden. Die Beklagte zahlte ihm dafür Vergütung nach Pauschallohngruppe II.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, ihm stehe auch für Januar, Februar, April, Mai und Juni 1995 Vergütung nach Pauschallohngruppe II zu, weil er im zweiten Kalenderhalbjahr 1994 die dafür erforderliche „Anwartschaft” erworben, d.h. durchschnittlich mehr als 193 Stunden monatlich gearbeitet habe. Wegen des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und aufgrund ihrer Treuepflicht müsse die Beklagte ihn so stellen, als hätte er seine vorherige Arbeitsstelle in S., die er unfreiwillig habe aufgeben müssen, behalten. Es sei sachlich nicht gerechtfertigt, bei Fahrern, die im zweiten Halbjahr des Vorjahres durchschnittlich mehr als 193 Stunden monatlich gearbeitet haben, danach zu unterscheiden, ob sie bei der bisherigen Dienststelle geblieben sind oder die Dienststelle gewechselt haben. Eine solche Unterscheidung verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 GG.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger DM 1.773,80 brutto zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, die Vergütung des Klägers richte sich wegen seiner Versetzung im ersten Halbjahr 1995 nach den im jeweiligen Abrechnungsmonat tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden. Dies ergebe sich aus der nach ihrem Wortlaut eindeutigen und auch nicht gleichheitswidrigen Tarifregelung. Der Pauschallohn richte sich nach der durchschnittlichen monatlichen Arbeitszeit im vorangegangenen Kalenderhalbjahr, weil bei fortdauernder Verwendung auf demselben Arbeitsplatz mit einer gleichbleibenden zeitlichen Inanspruchnahme des Fahrers gerechnet werden könne. Bei einer Versetzung zu einer anderen Dienststelle sei dieser Erfahrungswert nicht aussagekräftig. Deshalb sei es sachlich gerechtfertigt, den Pauschallohn bis zum Ende des ersten Halbjahrs der neuen Tätigkeit nach der im jeweiligen Abrechnungsmonat geleisteten Arbeitszeit zu bemessen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet. Zu Recht haben die Vorinstanzen die Klage abgewiesen. Dem Kläger steht für die Monate Januar, Februar, April, Mai und Juni 1995 nach § 4 Abs. 1 Kraftfahrer TV Vergütung nach Pauschallohngruppe II nicht zu, da er in diesen Monaten weniger als 193 Stunden gearbeitet hat. Die tarifliche Regelung verstößt entgegen der Auffassung des Klägers nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.

1. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Kraftfahrer TV richtet sich der Pauschallohn nach der durchschnittlichen Monatsarbeitszeit im vorangegangenen Kalenderhalbjahr, bei Fahrern, die im vorangegangenen Kalenderhalbjahr nicht als Fahrer im Sinne dieses Tarifvertrages beschäftigt waren, bis zum Schluß des laufenden Kalenderhalbjahres nach der Arbeitszeit im jeweiligen Kalendermonat. Letzteres gilt nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Kraftfahrer TV auch für Fahrer, die als solche zu einer anderen Dienststelle versetzt werden.

Der Wortlaut des Tarifvertrages ist eindeutig und deshalb keiner weiteren Auslegung zugänglich. Entgegen der Auffassung des Klägers haben die Tarifvertragsparteien ihren Willen, die Kraftfahrer, die zu einer anderen Dienststelle versetzt werden, bis zum Schluß des laufenden Kalenderhalbjahres hinsichtlich der Pauschalvergütung anders zu behandeln als Kraftfahrer, die bei ihrer bisherigen Dienststelle verbleiben, im Tarifvertrag unmißverständlich und zweifelsfrei zum Ausdruck gebracht.

Dem Kläger, der zum 1. Januar 1995 zum Kreiswehrersatzamt N. versetzt wurde, steht daher gemäß § 4 Abs. 1 Kraftfahrer TV für das erste Kalenderhalbjahr 1995 Pauschallohn nicht nach der im vorangegangenen Kalenderhalbjahr geleisteten durchschnittlichen Monatsarbeitszeit, sondern nach der durchschnittlichen Arbeitszeit im jeweiligen Kalendermonat zu. Diesen hat er erhalten. Auf den Grund für die Versetzung kommt es nach der Tarifbestimmung nicht an. Deshalb ist es unerheblich, daß die Versetzung des Klägers wegen des Wegfalls seines Arbeitsplatzes beim Verteidigungsbezirkskommando in S. erfolgte.

2. Die tarifliche Regelung in § 4 Abs. 1 Satz 2 Kraftfahrer TV verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz in Art. 3 Abs. 1 GG.

Die Tarifvertragsparteien haben durch die Regelung in § 4 Abs. 1 Satz 2 Kraftfahrer TV die Grenzen ihres normativen Gestaltungsspielraums nicht überschritten. Zwar werden danach pauschallohnberechtigte Kraftfahrer, die zu einer anderen Dienststelle versetzt werden, für einen Übergangszeitraum bis zum Schluß des laufenden Kalenderhalbjahres nach der Versetzung anders behandelt als Kraftfahrer, die bei ihrer bisherigen Dienststelle verbleiben. Dafür besteht, wie das Landesarbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, ein sich aus dem Zweck der tariflichen Regelung ergebender sachlicher Grund.

Durch die Gewährung von Pauschallohn soll die Lohnberechnung bei Kraftfahrern, deren Tätigkeit es typischerweise mit sich bringt, daß in erheblichem Umfang Zeiten der Arbeitsbereitschaft und Überstunden (§ 15 Abs. 1 oder 3 MTB II) anfallen, vereinfacht werden (BAG Urteil vom 6. Oktober 1969 – 3 AZR 57/69 – AP Nr. 1 zu § 19 MTB II, zu 1 der Gründe; Scheuring/Steingen/Banse/Thivessen, MT Arb – Ausgabe Bund, Anhang I/4 a – Kraftfahrer TV, Stand Juli 1998, § 1 Erl.5). Außerdem sollen die Kraftfahrer ein halbes Jahr lang mit einem gleichbleibenden Lohn rechnen können (BAG, a.a.O.). Deshalb richtet sich die monatliche Vergütung der unter den Kraftfahrer TV fallenden Arbeitnehmer – dazu zählen ausschließlich Kraftfahrer, die nicht nur gelegentlich über die regelmäßige Arbeitszeit (§ 15 Abs. 1 oder 3 MTB II) hinaus beschäftigt werden – ungeachtet der von ihnen im jeweiligen Abrechnungsmonat erbrachten Arbeitsstunden für die Dauer eines halben Jahres nach der im vorangegangenen Kalenderhalbjahr durchschnittlich geleisteten monatlichen Arbeitszeit. Dies beruht auf der einleuchtenden Annahme der Tarifvertragsparteien, daß sich das zeitliche Arbeitspensum eines Kraftfahrers, das dieser während eines halben Jahres zu erbringen hatte, innerhalb des nächsten halben Jahres in der Regel nicht wesentlich ändern wird und daß sich momentane Schwankungen in der Dauer der Arbeitszeit während des relativ langen Zeitraums von einem halben Jahr im wesentlichen ausgleichen werden. Die tarifliche Regelung sichert daher dem Kraftfahrer trotz der Pauschalierung eine leistungsgerechte Entlohnung.

Diese Prognose rechtfertigt sich jedoch nur, wenn die Kraftfahrertätigkeit fortdauernd in derselben Dienststelle zu leisten ist. Für den zeitlichen Umfang der Arbeitsleistung als Fahrer in einer anderen Dienststelle ist die im vorangegangenen Kalenderhalbjahr in der bisherigen Dienststelle geleistete durchschnittliche monatliche Arbeitszeit hingegen nicht repräsentativ. Es ist keine Frage – und auch vom Kläger wird dies nicht angezweifelt – daß von Dienststelle zu Dienststelle der Bedarf an Kraftfahrerarbeitsstunden unterschiedlich sein kann. Dies rechtfertigt es, bei der Versetzung eines Kraftfahrers zu einer anderen Dienststelle die dortigen Verhältnisse zu berücksichtigen und den Pauschallohn vorübergehend bis zum Vorliegen von Erfahrungswerten über die neue zeitliche Inanspruchnahme des Fahrers nach der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit zu bemessen. Indem die Tarifvertragsparteien dies in § 4 Abs. 1 Satz 2 Kraftfahrer TV bestimmt haben, haben sie den Fall des Klägers in einsichtiger Weise mit dem eines Arbeitnehmers gleichbehandelt, der bisher nicht als Kraftfahrer im Sinne des Tarifvertrags beschäftigt war. Durch die vom Kläger beanstandete Regelung wird zwar die Lohnberechnung nicht vereinfacht, auch kann der Kraftfahrer nicht ein halbes Jahr lang mit einem gleichbleibenden Lohn rechnen, sondern kann sich die Höhe der Vergütung – wie bei anderen Arbeitnehmern, die regelmäßig Arbeitsbereitschaft und Überstunden leisten müssen – bis zum Schluß des Kalenderhalbjahres u. U. monatlich ändern. Die tarifliche Regelung trägt jedoch den durch die Versetzung an die neue Dienststelle geänderten Arbeitsbedingungen Rechnung, ohne für die Übergangszeit den Grundsatz der leistungsgerechten Entlohnung zu verfehlen.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.

 

Unterschriften

Dr. Peifer, Dr. Armbrüster, Gräfl, Steinhäuser, Schneider

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1251968

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