Entscheidungsstichwort (Thema)

Kündigung nach Einigungsvertrag wegen mangelnder Eignung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Das Gesetz zur Verlängerung der Kündigungsmöglichkeiten in der öffentlichen Verwaltung nach dem Einigungsvertrag vom 20. August 1992 (BGBl I, 1546) ist wirksam und hat die Geltungsdauer der Kündigungsvorschriften nach Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nr 1 Abs 4 des Einigungsvertrages bis zum 31. Dezember 1993 verlängert.

2. Art 10 Menschenrechtskonvention steht der Wirksamkeit einer auf Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nr 1 Abs 4 Ziff 1 des Einigungsvertrages gestützten ordentlichen Kündigung wegen der durch die langjährige Ausübung von Parteiämtern der SED begründeten Zweifel an der Eignung des Beschäftigten nicht entgegen.

 

Normenkette

GG Art. 12; EMRK Art. 10; IAOÜbk 111; KdgVerlÖVG; GG Art. 33 Abs. 2; AGB DDR § 55; EinigVtr Art. 45 Abs. 2, Art. 41 Abs. 3; EinigVtr Anlage I Kap. XIX A III Nr. 1 A

 

Verfahrensgang

LAG Berlin (Entscheidung vom 31.05.1994; Aktenzeichen 5 Sa 4/94)

ArbG Berlin (Entscheidung vom 05.11.1993; Aktenzeichen 70 Ca 20607/93)

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung, die die Beklagte auf Kap. XIX Sachgeb. A Abschn. III Nr. 1 Abs. 4 Ziff. 1 der Anl. I zum Einigungsvertrag (fortan: Abs. 4 Ziff. 1 EV) stützt.

Der im Jahre 1939 geborene Kläger studierte an der Universität Leningrad von 1957 bis 1962 Mathematik. Das Studium schloß er mit der Qualifikation eines Diplom-Mathematikers/Mathematiklehrers der Oberschule ab. Seit dem 1. August 1962 wurde er als wissenschaftlicher Assistent und später als Oberassistent von der Beklagten beschäftigt. Von 1963 bis 1964 war er als SED-Gruppenorganisator und von 1964 bis 1966 als Mitglied der Grundorganisationsleitung Mathematik tätig. Ab 1. September 1967 wurde er zu einem einjährigen Zusatzstudium in die Sowjetunion delegiert. 1968 wurde er promoviert und am 1. Februar 1972 zum Hochschuldozenten für das Fachgebiet Analysis berufen. Von 1969 bis 1973 war der Kläger Sekretär der Grundorganisation Mathematik. In den Jahren 1974 bis 1976 war er Mitglied der SED-Kreisleitung an der Humboldt-Universität. Von 1977 bis November 1988 war er wiederum Sekretär der Grundorganisation Mathematik. Anschließend war er Mitglied der Grundorganisationsleitung Mathematik.

Nach dem Selbstverständnis der SED von ihrer führenden Rolle war es Aufgabe des Parteisekretärs, die ideologische Beeinflussung anderer, insbesondere durch die Durchführung systemkonformer Schulungen zu gewährleisten. Parteisekretäre hatten die kaderpolitischen Aktivitäten an den Zielen der SED zu orientieren. Sie hatten die Kampfbereitschaft gegen "Systemfeinde" zu fördern und andere auf systemfeindliches Verhalten zu beobachten. Den Instanzen der SED oder des Staates (außerhalb eines Vorgesetztenverhältnisses) war regelmäßig Bericht zu erstatten.

Über den Kläger wurden von der Beklagten am 31. Mai 1984, 16. Juni 1986, 13. Juni 1988 und 19. Mai 1989 Leistungseinschätzungen erstellt. Die Leistungseinschätzung vom 13. Juni 1988 hat folgenden Wortlaut:

Gen. Dr. Manfred M leistet seit vielen Jah-

ren eine engagierte und verantwortungsbewußte Ar-

beit als Sekretär der SED-Grundorganisation der

Sektion Mathematik. Durch seine politische Füh-

rungstätigkeit und Mitarbeit in der Sektionslei-

tung hat er einen entscheidenden Anteil an der

erfolgreichen Entwicklung der Sektion Mathematik.

Das gilt z. B. für die Überarbeitung der Entwick-

lungskonzeption der Sektion, die in der Parteior-

ganisation ausführlich diskutiert wurde, und für

die weitere Ausgestaltung der Lehrerausbildung.

Sein stetes Bemühen gilt der Erhöhung der Wirk-

samkeit der politischen Erziehung durch den Lehr-

körper, insbesondere die Hochschullehrer. Mit

großer Intensität unterstützt Gen. M die Ar-

beit der Massenorganisationen, insbesondere die

FDJ bei der Realisierung des "FDJ-Aufgebots".

Gen. Dr. M arbeitet mit großer Zuverlässig-

keit und hohem persönlichem Einsatz. Sein schnel-

les Reagieren auf aktuell-politische Ereignisse,

sein zielbewußtes Herangehen an alle Probleme und

seine ausgewogenen Entscheidungen bewirken zusam-

men mit seinem kollektiven Leitungsstil eine er-

folgreiche Arbeit der Parteiorganisation. Gen.

Dr. M ist in einer der Forschungsgruppen des

Bereiches Analysis tätig. Er nimmt aktiv am Be-

reichsleben teil und bereichert durch überzeugen-

de Beiträge zu aktuellen Fragen spürbar das poli-

tische Klima am Bereich.

In der Leistungseinschätzung vom 19. Mai 1989 heißt es u. a.:

"Die Wahrnehmung der Verantwortung für die poli-

tische Erziehung der Studenten durch die Hoch-

schullehrer war stets besonders im Blickfeld von

Gen. Dr. M ."

Am 29. Mai 1990 wurde der Kläger auf seinen Antrag durch den Ministerrat der DDR mit Wirkung vom 15. Juni 1990 als Hochschuldozent abberufen. Aufgrund eines am 6. Juli 1990 abgeschlossenen Änderungsvertrages wurde ihm mit Wirkung vom 1. Juli 1990 die Stelle eines wissenschaftlichen Oberassistenten an der Sektion Mathematik übertragen.

Die Beklagte bat den Kläger mit Schreiben vom 17. März 1992 um Angaben über seine bisherige Tätigkeit in Lehre und Forschung. Mit Schreiben vom 30. März 1992 gab der Kläger insgesamt 16 Veröffentlichungen aus dem Zeitraum 1970 bis 1979 an. Unter der Überschrift "Lehrerfahrung" verwies er auf Lehrveranstaltungen in den Jahren 1962 bis 1965, 1968 bis 1975, 1978 sowie 1990 bis 1992. Des weiteren gab er an, während seiner Tätigkeit vier Diplomarbeiten und vier Jahresarbeiten betreut zu haben.

Am 26. Juni 1992 beschloß der Personalrat am Fachbereich Mathematik der Beklagten:

"Die "mangelnde persönliche Integrität und Eig-

nung" eines Angehörigen des Fachbereichs läßt

sich unseres Erachtens nicht nach formalen Krite-

rien (wie eine bestimmte ausgeübte Funktion oder

Leitungsmitgliedschaft) feststellen. Allerdings

gibt es an unserem Fachbereich Kollegen, deren

persönliche Eignung auf Grund ihrer Arbeit in der

Vergangenheit (wie wir meinen zu Recht) angezwei-

felt wird. Dazu zählen neben anderen die Kollegen

Manfred M und (geschwärzt). So gibt es am

Fachbereich nur eine sehr geringe Bereitschaft,

mit diesen Kollegen eine Stelle "zu teilen". Wir

rufen nicht nach Entlassung dieser Kollegen, for-

dern aber, daß die "negativen Leistungen" der ge-

nannten - wie auch anderer, denen ähnliche Vor-

würfe gemacht werden - bei Übernahme- oder Wei-

terbeschäftigungsangeboten im nötigen Maß berück-

sichtigt werden. Es wäre eine tiefe Ungerechtig-

keit und für den Arbeitsfrieden am Fachbereich

verheerend, wenn Kollegen, denen man in langjäh-

riger Tätigkeit am Fachbereich kein Fehlverhalten

vorwerfen kann, ihren Arbeitsplatz verlören, wäh-

rend anderseits Personen, deren Verantwortung für

politisch motivierte Maßregelungen von Studenten

und Mitarbeitern unbestritten ist, weiterbeschäf-

tigt würden."

Nachdem der Kläger die Übernahme auf eine Stelle eines wissenschaftlichen Mitarbeiters mit Daueraufgaben (Funktionsstelle) nach dem Hochschulpersonal-Übernahmegesetz beantragt hatte, teilte die Struktur- und Berufungskommission des Fachbereichs Mathematik der Beklagten dem Kläger mit Schreiben vom 14. Dezember 1992 mit, daß dieser Antrag nicht befürwortet werden könne. Zur Begründung führte die Kommission aus:

"Die Bewertung Ihrer vorliegenden Unterlagen und

die Berücksichtigung Ihrer bisherigen Arbeit am

Fachbereich ergibt, daß die Struktur- und Beru-

fungskommission Ihren Antrag auf Überleitung auf

eine Mitarbeiterstelle innerhalb der Soll- oder

Überhangstellen des Fachbereiches Mathematik

nicht befürworten kann. Eine erfolgreiche Lehr-

und Forschungstätigkeit am Fachbereich Mathematik

liegt bei Ihnen schon viele Jahre zurück, die

letzte Publikation von Ihnen ist 1979 erschienen.

Von 1975 bis 1990 haben Sie keine Lehrtätigkeit

ausgeübt. Den Grund hierfür sehen wir in der (de

facto) hauptamtlichen Tätigkeit als Parteisekre-

tär der Sektion Mathematik. In dieser Eigenschaft

waren Sie mitverantwortlich für ideologischen

Druck auf Mitarbeiter und Studenten und für Per-

sonalentscheidungen an der Sektion, die ohne Ge-

legenheit zu gleichberechtigter Mitwirkung der

Professoren und Mitarbeiter von der SED getroffen

worden sind. Nach unserer Einschätzung ist die

Basis für eine vertrauensvolle Zusammenarbeit mit

anderen Kollegen am Fachbereich Mathematik damit

nicht mehr gegeben."

Mit Schreiben vom 21. Januar 1993 nahm der Kläger hierzu Stellung. Ihm sei nicht bewußt gewesen, daß er die Funktion als Sekretär der Grundorganisation der SED jemals vorsätzlich zum Nachteil anderer Angehöriger der Sektion Mathematik oder zu seinem eigenen Vorteil ausgenutzt habe. Die Ausübung dieser Funktion habe zwar zu erheblichen Einschnitten in seiner Lehr- und Forschungstätigkeit geführt, doch habe er mit der Bitte um Abberufung entsprechende Konsequenzen gezogen.

Am 17. Juni 1993 beschloß die Personalkommission der Beklagten, den Antrag des Klägers auf Übernahme als wissenschaftlicher Mitarbeiter mit Daueraufgaben abzulehnen und dem Kläger wegen mangelnder persönlicher Eignung zu kündigen. Nach Beteiligung des Personalrats, der der beabsichtigten Kündigung am 1. Juli 1993 zustimmte, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 15. Juli 1993, das dem Kläger am 26. Juli 1993 zuging, unter Hinweis auf die Kündigungsbestimmungen des Einigungsvertrages zum 31. Dezember 1993.

Mit der am 5. August 1993 beim Arbeitsgericht eingereichten Klage hat der Kläger geltend gemacht, die Kündigung sei wegen Fehlens eines Kündigungsgrundes unwirksam. Insbesondere könne sie nicht auf Abs. 4 Ziff. 1 EV gestützt werden, denn das Gesetz zur Verlängerung der Kündigungsmöglichkeiten in der öffentlichen Verwaltung nach dem Einigungsvertrag vom 20. August 1992 (BGBl. I, 1546) sei verfassungswidrig und damit nichtig.

Darüber hinaus sei er nicht ungeeignet im Sinne von Abs. 4 Ziff. 1 EV. Es treffe nicht zu, daß er de facto hauptamtlicher Parteisekretär gewesen sei. Während der gesamten Zeit seiner Beschäftigung habe er am wissenschaftlichen Leben des Bereiches Analysis der Sektion Mathematik teilgenommen. Die von ihm in der SED ausgeübten Funktionen seien nicht geeignet, auf eine mangelnde persönliche Eignung zu schließen. Um für die zukünftige Aufgabe ungeeignet zu erscheinen, sei es erforderlich, daß ihm konkrete Verhaltensweisen in Ausübung seiner Funktion angelastet werden müßten. Es müsse berücksichtigt werden, daß er wegen einer komplizierten Sprunggelenkfraktur 1976 und 1977 arbeitsunfähig krank gewesen sei. Insgesamt habe er drei Dissertationen (1981 und 1983) begutachtet. Er habe an nationalen und internationalen wissenschaftlichen Konferenzen u. a. auch in den Jahren 1983, 1986, 1988 und 1989 teilgenommen. Aus den Leistungseinschätzungen der Jahre 1984, 1986, 1988 und 1989 ergebe sich auch, daß er erheblichen Anteil an der erfolgreichen Entwicklung der Sektion Mathematik gehabt habe, über große Sachkenntnis verfüge, einen kollektiven Leitungsstil geübt und der Verbindung von Wissenschaft und Produktion besondere Aufmerksamkeit gewidmet habe.

Er habe weder die Beschlüsse oder Vorgaben der SED unbesehen und buchstabengetreu in der eigenen Grundorganisation und Sektion umgesetzt, sondern diese Vorgaben und Beschlüsse stets auf die Situation in der eigenen Grundorganisation und Sektion bezogen. Er sei deshalb für angemessenes und vernünftiges Handeln nach dem Grundsatz gewesen: "Mit den Mitarbeitern und Studenten und nicht gegen sie". Er sei sich auch nicht bewußt, daß er die Funktion des Sekretärs der SED-Grundorganisation jemals zum Nachteil anderer oder zu seinem eigenen Vorteil ausgenutzt und somit mißbraucht hätte. Zu bedenken sei auch die Tatsache, daß etwa die Hälfte der in den 70er und 80er Jahren an der Sektion Mathematik neuberufenen Professoren nicht Mitglieder der SED gewesen seien.

Des weiteren sei seine Tätigkeit in den letzten Jahren zu berücksichtigen. So habe er ohne fachliche Beanstandung bis zum Sommersemester 1991 bei der Analysisausbildung der Lehramtsanwärter mitgewirkt. In den Jahreskursen 1990, 1991/1992 und 1992/1993 sei er in der Mathematikausbildung von Biologiestudenten ohne Beanstandungen und zur Zufriedenheit der Angehörigen des Fachbereiches Biologie tätig gewesen.

Der Kläger hat beantragt

1. festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis der

Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom

15. Juli 1993, zugegangen am 26. Juli 1993,

nicht aufgelöst worden ist, sondern über den

31. Dezember 1993 hinaus fortbesteht;

2. die Beklagte zu verurteilen, ihn bis zum

rechtskräftigen Abschluß des Kündigungsschutz-

verfahrens zu unveränderten Arbeitsbedingungen

weiterzubeschäftigen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat vorgetragen, dem Kläger fehle die persönliche Eignung für eine Tätigkeit im öffentlichen Dienst. Er habe sich weit über das übliche und unvermeidliche Maß hinaus mit den Zielen der SED und ihres Herrschaftsapparates identifiziert. Von Anbeginn seiner Tätigkeit bei ihr habe er Parteifunktionen innegehabt, die spätestens ab 1969 als herausgehobene Funktionen zu bezeichnen seien. Insbesondere in der Zeit seiner Tätigkeit als Sekretär der Grundorganisation Mathematik habe der Kläger seine Aufgaben als Dozent nicht oder nur in sehr geringem Umfang wahrgenommen. Er habe die Funktion des Parteisekretärs de facto hauptamtlich wahrgenommen. Dies ergebe sich zum einen aus den eigenen Angaben des Klägers in seinem Schreiben vom 30. März 1992 und zum anderen aus den in der Zeit von 1984 bis 1989 über den Kläger angefertigten Leistungseinschätzungen.

Der Kläger sei als Sekretär der Grundorganisation hauptverantwortlich für die Umsetzung der führenden Rolle der SED gewesen, und zwar - im Unterschied zu den Mitgliedern der Grundorganisationsleitung, denen bestimmte Sachgebiete zugeordnet waren - in allen Fragen.

Die Kaderpolitik gebe selbst Hinweise darauf, daß bestimmte Funktionen nur bei Vorliegen einer gesicherten systemstützenden Einstellung der Kandidaten besetzt worden seien. Bestes Beispiel sei die Kadernomenklatur. Der Kläger sei als Sekretär der Grundorganisation und Mitglied der Kreisleitung mindestens der Nomenklaturstufe III zuzuordnen gewesen.

Der Kläger habe die Ziele und Aufgaben, die mit seinen Funktionen in der SED verbunden waren, eindeutig verfolgt. Dies ergebe sich aus den Leistungseinschätzungen seit 1984. Der Kläger habe sich im besonderen Maße speziell mit den bildungspolitischen Zielen der SED im Universitätsbereich identifiziert. Dies sei den Studenten und Kollegen der damaligen Zeit deutlich geworden, wie sich aus der Stellungnahme des Personalrats ergebe.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung der Beklagten die Klage abgewiesen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision des Klägers ist nicht begründet.

A. Das Landesarbeitsgericht hat im wesentlichen ausgeführt:

Die Kündigung vom 15. Juli 1993 sei wirksam und habe das Arbeitsverhältnis des Klägers mit Ablauf des 31. Dezember 1993 aufgelöst. Dies ergebe sich aus Abs. 4 Ziff. 1 EV. Das Gesetz zur Verlängerung der Kündigungsmöglichkeiten in der öffentlichen Verwaltung nach dem Einigungsvertrag vom 20. August 1992 sei wirksam und habe die Kündigungsmöglichkeit bis zum 31. Dezember 1993 verlängert.

Aufgrund des beruflichen Werdeganges des Klägers und der von ihm in der DDR übernommenen Funktionen bestünden ernsthafte Zweifel an seiner Verfassungstreue, die ihn ungeeignet erscheinen ließen, als Oberassistent im Fachbereich Mathematik beschäftigt zu werden. Dem Kläger sei es nicht gelungen, diese Zweifel auszuräumen. Die Zweifel an der Verfassungstreue des Klägers seien durch die besondere Identifikation mit der SED hervorgerufen worden. Der Kläger habe über lange Jahre als Sekretär der Grundorganisation bzw. als Mitglied der Kreisleitung der SED Funktionen wahrgenommen, die seine mangelnde Eignung für den öffentlichen Dienst indizierten. Dabei könne es als nicht entscheidungserheblich dahingestellt bleiben, ob der Kläger diese Funktionen quasi hauptamtlich ausgeführt habe oder nicht. Zumindest stehe fest, daß dem Kläger wegen der Ausübung der SED-Funktionen wenig Zeit verblieben sei, seinen eigentlichen Aufgaben als Dozent nachzukommen. Dies ergebe sich zum einen aus dem an die Beklagte gerichteten Schreiben des Klägers vom 30. März 1992. Danach sei die letzte Publikation des Klägers im Jahre 1979 erschienen. Aus den eigenen Angaben des Klägers folge weiterhin, daß er nach 1978 bis 1979 offenbar keinerlei nennenswerte Vorlesungen mehr abgehalten habe. Soweit er in dieser Zeit Studenten bei Diplomarbeiten und Belegarbeiten betreut habe, sei seine diesbezügliche Tätigkeit vom zeitlichen Umfang her als völlig unbedeutend einzuordnen. Überdies sei zu berücksichtigen, daß der Kläger in seinem an die Beklagte gerichteten Schreiben selbst ausgeführt habe, daß die Wahrnehmung von Funktionen innerhalb der SED zu erheblichen Einschnitten in seiner Lehr- und Forschungstätigkeit führte. Diese Tatsachen könnten nur so bewertet werden, daß der Kläger über lange Jahre hinweg weitaus überwiegend in Funktionen der SED tätig und ihm keine ausreichende Zeit verblieben sei, seiner eigentlichen Tätigkeit als Dozent nachzukommen.

Indem der Kläger für die SED tätig gewesen sei, habe er nicht nur nach den früheren gesetzlichen Bestimmungen bei der Verwirklichung der Staatsziele mitgewirkt, sondern sich überwiegend außerhalb seiner eigentlichen Tätigkeit der ideologischen Umsetzung der Ziele der SED gewidmet. Die Beklagte habe unbestritten vorgetragen, daß der Kläger in den genannten Funktionen nach dem Selbstverständnis der SED von ihrer führenden Rolle die ideologische Beeinflussung anderer und die Durchführung systemkonformer Schulungen zu gewährleisten und die Kampfbereitschaft gegenüber "Systemfeinden" zu fördern gehabt habe. Der Kläger habe in seinen Funktionen andere auf systemfeindliches Verhalten zu beobachten gehabt und sei regelmäßig gegenüber den Instanzen der SED zur Berichterstattung verpflichtet gewesen. Der Kläger habe keinerlei Tatsachen vorgetragen, aus denen sich ergeben könnte, daß er den ihm obliegenden Verpflichtungen nicht bzw. nicht in dem vorgegebenen Umfang nachgekommen sei. Insbesondere habe der Kläger nicht dargelegt, daß er den grundsätzlichen Vorgaben der SED in irgendeiner Weise kritisch gegenübergestanden oder in dem einen oder anderen Fall gegen entsprechende Vorgaben und Beschlüsse Widerspruch eingelegt habe. Der Kläger sei bis Ende der 80iger Jahre in Funktionen für die SED tätig gewesen, woraus folge, daß er das Vertrauen der Partei genossen habe und den Erwartungen der Parteiführung gerecht geworden sei. Dies werde nicht zuletzt durch die über den Kläger angefertigten Leistungseinschätzungen aus den Jahren 1984 bis 1989 deutlich. Darin werde jeweils die Funktion als Sekretär der SED-Grundorganisation hervorgehoben und dem Kläger bescheinigt, daß er entscheidenden Anteil an der erfolgreichen Entwicklung der Sektion Mathematik hatte. Es werde hervorgehoben, daß er schnell auf aktuelle politische Ereignisse reagiere und häufig mit politischer Argumentation vor der FDJ aktiv auftrete. Der Kläger sei den Nomenklaturkadern zuzuordnen gewesen. Damit müsse davon ausgegangen werden, daß der Kläger einen großen Teil seines Berufslebens in den Dienst einer Partei gestellt habe, deren marxistisch-leninistische Positionen den Vorstellungen einer im Grundgesetz verankerten parlamentarischen Demokratie mit der konstitutiven Meinungsfreiheit diametral zuwiderlaufen.

Die somit begründeten Zweifel seien durch die vom Kläger beantragte Abberufung nicht ausgeräumt worden. Diese lasse eher darauf schließen, daß der Kläger befürchtete, sein Arbeitsverhältnis als Dozent werde wegen der jahrelang ausgeübten besonderen Funktionen innerhalb der SED ohnehin beendet werden. Die beanstandungsfreie Arbeit als Oberassistent seit Juli 1990 räume die beschriebenen Zweifel gleichfalls nicht aus, denn der Kläger werde nicht so naiv gewesen sein, sich während der noch nicht abgeschlossenen Überprüfungsphase irgendwelche Blößen zu geben.

B. Die Ausführungen des Landesarbeitsgerichts halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand.

I. Die Antragsbegründung der Kündigungsschutzklage behandelt ausschließlich die Frage, ob die Kündigung vom 15. Juli 1993 wirksam ist. Die Auslegung des Klagantrages ergibt daher, daß der Kläger nur eine Kündigungsschutzklage im Sinne von §§ 4, 7 KSchG, jedoch keine weitergehende Feststellungsklage gemäß § 256 ZPO erhoben hat (vgl. Senatsurteil vom 16. März 1994 - 8 AZR 97/93 - AP Nr. 29 zu § 4 KSchG 1969).

II. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht die Wirksamkeit der am 15. Juli 1993 ausgesprochenen Kündigung angenommen.

1. Nach Art. 20 Abs. 1 EV gelten für die Rechtsverhältnisse der Angehörigen des öffentlichen Dienstes zum Zeitpunkt des Beitritts der neuen Bundesländer die in der Anl. I zum Einigungsvertrag vereinbarten Regelungen. Der Kläger gehörte am 3. Oktober 1990 dem öffentlichen Dienst im Beitrittsgebiet an. Damit gelten für die Kündigung des Klägers durch die Beklagte die Kündigungsregelungen des Einigungsvertrages. Hierzu gehörte zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung vom 15. Juli 1993 auch die Regelung in Abs. 4 Ziff. 1 EV, denn durch das Gesetz zur Verlängerung der Kündigungsmöglichkeiten in der öffentlichen Verwaltung nach dem Einigungsvertrag vom 20. August 1992 (BGBl. I, 1546) ist diese Kündigungsregelung bis zum 31. Dezember 1993 verlängert worden. Das Verlängerungsgesetz ist wirksam. Die vom Kläger erhobenen verfassungsrechtlichen Bedenken greifen nicht durch.

a) Insbesondere steht der Wirksamkeit des Verlängerungsgesetzes nicht entgegen, daß dem Erlaß dieses Bundesgesetzes keine Vertragsveränderungsverhandlungen mit den fünf neuen Bundesländern sowie dem Land Berlin vorausgingen. Der Bundesgesetzgeber hat mit dem Erlaß des Verlängerungsgesetzes vom 20. August 1992 ein Bundesgesetz und nicht einen völkerrechtlichen Vertrag geändert. Gemäß Art. 45 Abs. 2 gilt der Einigungsvertrag seit dem Wirksamwerden des Beitritts als Bundesrecht. Dieses Bundesrecht ist unter Beachtung der Bestimmungen des Grundgesetzes abänderbar (vgl. hierzu Heiko Wagner, Der Einigungsvertrag nach dem Beitritt - Fortgeltung, Bestandssicherheit und Rechtswahrung vor dem Bundesverfassungsgericht, 1994, S. 263). Anhaltspunkte dafür, daß die Bundesrepublik Deutschland den eventuell denkbaren weiteren Weg einer nachträglichen Vertragsänderung habe wählen wollen, sind weder dem Gesetz vom 20. August 1992 noch den Gesetzesmaterialien zu diesem Bundesgesetz zu entnehmen.

b) Wollte man - abgesehen von Art. 41 Abs. 3 Einigungsvertrag und der dort vorgesehenen Bindung der Bundesrepublik Deutschland - eine nur beschränkte Abänderbarkeit des Einigungsvertrages bezüglich der mit Übergangsfristen versehenen Regelungen annehmen, könnte diese die Bundesrepublik allenfalls wegen des bekundeten Parteiwillens und der Plausibilität einer fristgebundenen Ausnahmeregelung allein daran hindern, Übergangsfristen abzukürzen und das im Alt-Bundesgebiet maßgebliche Recht vorzeitig einzuführen (vgl. Heiko Wagner, aaO, S. 233). Die dem Schutz der im Beitrittsgebiet bestehenden und neu errichteten Träger öffentlicher Verwaltung dienenden Kündigungsbestimmungen nach Abs. 4 EV konnten daher zeitlich verlängert werden, ohne dem Vertragszweck zuwiderzulaufen.

c) Das Verlängerungsgesetz verstößt nicht gegen Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz. Art. 12 Abs. 1 GG schützt u. a. die freie Wahl des Arbeitsplatzes. Diese umfaßt neben der Entscheidung für eine konkrete Beschäftigung auch den Willen des Einzelnen, den Arbeitsplatz beizubehalten. Das Grundrecht entfaltet seinen Schutz gegen alle staatlichen Maßnahmen, die diese Wahlfreiheit beschränken (BVerfGE 84, 133, 146). Allerdings ist damit weder ein Anspruch auf Bereitstellung eines Arbeitsplatzes eigener Wahl noch eine Bestandsgarantie für den einmal gewählten Arbeitsplatz verbunden. Ebensowenig verleiht das Grundrecht unmittelbaren Schutz gegen den Verlust eines Arbeitsplatzes. Dem Staat obliegt aber insoweit eine aus Art. 12 Abs. 1 GG folgende Schutzpflicht, der er durch den Erlaß von Kündigungsvorschriften Rechnung getragen hat (vgl. BVerfGE 84, 133, 146 f.).

Soweit es um Arbeitsverhältnisse des öffentlichen Dienstes geht, trifft Art. 33 Abs. 2 GG eine ergänzende Regelung. Danach gehören auch die Fähigkeit und die innere Bereitschaft, seine dienstlichen Aufgaben nach den Grundsätzen der Verfassung wahrzunehmen, insbesondere die Freiheitsrechte der Bürger zu wahren und rechtsstaatliche Regeln einzuhalten, zur notwendigen Eignung des Beschäftigten.

Auch die Arbeitsplatzwahl kann durch Gesetz beschränkt werden. Zwischen den einzelnen Garantien von Art. 12 Abs. 1 GG ist keine klare Grenzziehung möglich. Art. 12 Abs. 1 GG formuliert ein einheitliches Grundrecht der Berufsfreiheit, dessen verschiedene Gewährleistungen allerdings insofern Bedeutung haben, als an die Einschränkung von Berufs- und Arbeitsplatzwahl höhere Anforderungen gestellt werden als an die Einschränkung der Berufsausübung (vgl. BVerfGE 7, 377, 400 ff.). Für erstere sind zwingende Gründe des Gemeinwohls erforderlich. Solche Gründe sind vom Bundesverfassungsgericht für Abs. 4 Ziff. 1 EV angenommen worden (BVerfG Beschluß vom 21. Februar 1995 - 1 BvR 1397/93 - BVerfGE 92, 140 = AP Nr. 44 zu Einigungsvertrag Anlage I Kap. XIX).

Der Sonderkündigungstatbestand steht in engem Zusammenhang mit der Überleitung des öffentlichen Dienstes der Deutschen Demokratischen Republik in den der Bundesrepublik Deutschland. Einerseits verlängert er die Arbeitsverhältnisse des öffentlichen Dienstes der Deutschen Demokratischen Republik über den Zeitpunkt des Beitritts hinaus, andererseits schafft er für diese Arbeitsverhältnisse besondere Kündigungstatbestände.

Dabei gingen die vertragsschließenden Staaten davon aus, daß einem nicht unerheblichen Teil der betroffenen Arbeitnehmer die Qualifikation für die Wahrnehmung einer Aufgabe im öffentlichen Dienst der Bundesrepublik Deutschland fehlte. Zu dieser Annahme bestand angesichts der völlig andersartigen Strukturen in der Deutschen Demokratischen Republik, insbesondere der weitgehend von politischen Kriterien geprägten Auswahlprinzipien, hinreichender Anlaß. Der Sonderkündigungstatbestand des Abs. 4 Ziff. 1 Einigungsvertrag ermöglicht es den Dienstherrn, nachträglich Eignungsanforderungen i. S. von Art. 33 Abs. 2 GG geltend zu machen. Damit wird zugleich auch solchen Neubewerbern eine Chance gegeben, die in der Deutschen Demokratischen Republik aus politischen Gründen keinen Zugang zu öffentlichen Ämtern hatten.

Dieses Ziel ist legitim. Die fachliche Qualifikation und demokratische Zuverlässigkeit des öffentlichen Dienstes sind ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut. Von ihm hängt es ab, ob sich die Verfassungsprinzipien in der täglichen Praxis bewähren. Auf die Bewahrung dieser Anforderungen konnte daher auch bei der Eingliederung des öffentlichen Dienstes der Deutschen Demokratischen Republik in den der Bundesrepublik Deutschland nicht verzichtet werden.

Die Regelung ist geeignet und erforderlich, ihr Ziel zu erreichen, denn sie knüpft mit dem Begriff der "Eignung" unmittelbar an Art. 33 Abs. 2 GG und damit an die von Verfassungs wegen an alle Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes zu stellenden Anforderungen an. Sie ist den Betroffenen auch zuzumuten, zumal bei der Ausübung der Kündigungsbefugnis die Möglichkeit einer Umsetzung zu erwägen ist und auf soziale Belange sowie Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes Rücksicht genommen werden kann (vgl. BVerfG Beschluß vom 21. Februar 1995 - 1 BvR 1397/93 - aaO).

Durch die Regelung des Abs. 4 Ziff. 1 EV hat der Gesetzgeber die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes im Beitrittsgebiet nicht vom Schutz des Kündigungsschutzgesetzes generell ausgenommen und damit insofern die Kündigungsfreiheit des Bürgerlichen Gesetzbuches wiederhergestellt, sondern durch die Schaffung besonderer Kündigungstatbestände ein eigenständiges Arbeitnehmerschutzrecht geschaffen. Die Abweichungen von § 1 KSchG sind, wie es der Zweite Senat bereits mit Urteil vom 11. Mai 1995 - 2 AZR 683/94 - (AP Nr. 50 zu Einigungsvertrag Anl. I Kap. XIX) ausgeführt hat, materiell weniger gravierend, als es die sprachlich abweichende Fassung vermuten läßt. In vielen Fällen einer auf Abs. 4 EV gestützten Kündigung wäre eine gerichtliche Überprüfung anhand des Maßstabs der sozialen Rechtfertigung im Sinne von § 1 Abs. 2 KSchG zum selben Ergebnis gelangt.

Zudem konnten die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes der ehemaligen DDR unter dem Geltungsbereich der Sonderregelungen des Abs. 4 EV kein schutzwürdiges Vertrauen in eine nur zweijährige Geltung der Kündigungsbestimmungen des Abs. 4 EV entwickeln. Dies wird auch im vorliegenden Falle deutlich. Erst im Sommer 1992 konnte bei der Beklagten das Verfahren zur Übernahme des wissenschaftlichen Personals eingeleitet werden. Als die an den jeweiligen Fachbereichen tätigen Strukturkommissionen ihre Voten abgaben, war die ursprüngliche Geltungsdauer des Abs. 4 EV bereits abgelaufen. Die Gesetzesmaterialien zum Verlängerungsgesetz (Bundesrat, Plenarprotokoll 12/643, S. 274; Bundestagsdrucksache 12/2794 und 12/2915; Bundestag, Plenarprotokoll 12/100, S. 8566; Bundesrat, Plenarprotokoll 12/645, S. 378 und 406) zeigen, daß der Gesetzgeber genau diesem Problem Rechnung getragen hat, als er die Kündigungsmöglichkeiten in der öffentlichen Verwaltung nach dem Einigungsvertrag bis zum 31. Dezember 1993 verlängerte.

d) Die angegriffene Regelung des Verlängerungsgesetzes verletzt auch nicht Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz. Danach darf der Gesetzgeber wenn er die Rechtsverhältnisse verschiedener Personengruppen differenzierend regelt, eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten nur dann anders behandeln, wenn zwischen beiden Gruppen Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, daß sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen können. Die Ungleichbehandlung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes der ehemaligen DDR, die unter den Geltungsbereich des Abs. 4 EV fallen, gegenüber anderen Angehörigen des öffentlichen Dienstes, die nach dem 2. Oktober 1990 eingestellt wurden oder außerhalb des Beitrittsgebietes dem öffentlichen Dienst angehören, ist sachlich dadurch gerechtfertigt, daß in ihrem Fall keine Beurteilung ihrer Eignung und ihrer Qualifikation sowie des Beschäftigungsbedarfs durch einen an das Grundgesetz gebundenen Träger der öffentlichen Verwaltung erfolgte.

2. Nach Abs. 4 Ziff. 1 EV ist die ordentliche Kündigung eines Arbeitsverhältnisses in der öffentlichen Verwaltung auch zulässig, wenn der Arbeitnehmer wegen mangelnder persönlicher Eignung den Anforderungen nicht entspricht. Die mangelnde persönliche Eignung im Sinne dieser Bestimmung ist eine der Person des Arbeitnehmers anhaftende Eigenschaft, die sich auch aus der bisherigen Lebensführung herausgebildet haben kann. Die persönliche Eignung eines Angestellten des öffentlichen Dienstes erfordert, daß er sich durch sein gesamtes Verhalten zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen muß. Zu den grundlegenden Prinzipien dieser Ordnung sind mindestens zu rechnen: die Achtung vor den im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechten, vor allem vor dem Recht der Persönlichkeit auf Leben und freie Entfaltung, die Volkssouveränität, die Gewaltenteilung, die Verantwortlichkeit der Regierung, die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, die Unabhängigkeit der Gerichte, das Mehrparteienprinzip und die Chancengleichheit für alle politischen Parteien mit dem Recht auf verfassungsgemäße Bildung und Ausübung einer Opposition (vgl. BVerfGE 2, 1 - Leitsatz 2 -).

a) Ein wissenschaftlich tätiger Angestellter muß die Gewähr dafür bieten, daß er in Krisenzeiten und ernsthaften Konfliktsituationen zu den Grundwerten der Verfassung steht (vgl. BVerfG Beschluß vom 22. Mai 1975 - 2 BvL 13/73 - BVerfGE 39, 334 = AP Nr. 2 zu Art. 33 Abs. 5 GG; BAG Urteil vom 18. März 1993 - 8 AZR 356/92 - BAGE 72, 361, 364 f. = AP Nr. 12 zu Einigungsvertrag Anlage I Kap. XIX, zu B III 1, 2 der Gründe).

b) Der Regelung in Abs. 4 Ziff. 1 EV liegt zugrunde, daß Arbeitnehmer von einem früheren Arbeitgeber eingestellt worden sind, mit denen der jetzige Arbeitgeber einen Arbeitsvertrag nicht geschlossen hätte, wenn er an ihrer persönlichen Eignung berechtigte Zweifel gehabt hätte. Abs. 4 Ziff. 1 EV erlaubt daher - auch - eine Prüfung, ob der früher eingestellte Arbeitnehmer für die jetzige Tätigkeit persönlich geeignet ist, ohne daß bereits Vertragsverletzungen und damit konkrete Störungen des Arbeitsverhältnisses eingetreten sein müßten. Die Regelung in Abs. 4 Ziff. 1 EV zwingt den öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber im übergeordneten staatlichen Interesse nicht, gleichsam die rechtsstaatliche Einstellung eines Arbeitnehmers in jedem Falle zunächst zu erproben (BAG Urteil vom 18. März 1993, aa0).

c) Ein Beschäftigter des öffentlichen Dienstes der ehemaligen DDR ist nicht schon deshalb ungeeignet, weil er nach den früheren gesetzlichen Bestimmungen bei der Verwirklichung der Staatsziele der DDR mitzuwirken hatte. Eine mangelnde persönliche Eignung ist aber indiziert, wenn er sich in der Vergangenheit in besonderer Weise mit den Zielsetzungen der SED identifiziert hat. Dies ist anzunehmen, wenn der Arbeitnehmer nicht nur kurzfristig Funktionen wahrgenommen hat, aufgrund derer er in hervorgehobener Position oder überwiegend an der ideologischen Umsetzung der Ziele der SED mitzuwirken hatte.

Im Prozeß hat der kündigende Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes die vom Arbeitnehmer wahrgenommene Funktion einschließlich ihrer Grundlagen und ihrer Bedeutung in der Verfassungswirklichkeit der DDR darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen. Der Arbeitnehmer hat die Möglichkeit, die Annahme der besonderen Identifikation durch substantiierten Sachvortrag zu entkräften. Dabei können neben den Umständen der früheren Tätigkeit auch sonstige die Eignung des Arbeitnehmers begründende Tatsachen berücksichtigt werden. Liegt ein dahingehender schlüssiger und nachprüfbarer substantiierter Vortrag vor, hat der Arbeitgeber darzutun, daß die behaupteten erheblichen, nachprüfbaren Tatsachen nicht vorliegen oder daß trotz dieser Umstände aus weiteren Tatsachen auf eine Ungeeignetheit zu schließen ist. Eine Umkehr der im Kündigungsschutzprozeß allgemein bestehenden Beweislast findet nicht statt (vgl. Senatsurteil vom 28. April 1994 - 8 AZR 57/93 - AP Nr. 22 zu Einigungsvertrag Anlage I Kap. XIX, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen, zu B II 3 b der Gründe).

d) Bei der Auslegung und Anwendung des Abs. 4 Ziff. 1 EV ist der Bedeutung und Tragweite von Art. 12 Abs. 1 und Art. 33 Abs. 2 GG Rechnung zu tragen. Die Kündigung erfordert - auf der Grundlage des Parteivortrags - eine konkrete und einzelfallbezogene Würdigung der Persönlichkeit des Arbeitnehmers nach seinem gesamten Verhalten vor und nach dem Beitritt.

e) Entgegen der Ansicht der Revision verstößt eine solche Anwendung von Abs. 4 Ziff. 1 EV nicht gegen das ILO-Übereinkommen Nr. 111 über die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf vom 25. Juni 1958 (BGBl. 1961 II, 98). Die Kündigung wegen Nichteignung eines Beschäftigten des öffentlichen Dienstes knüpft nicht an die politische Meinung des einzelnen an, sondern an die durch seine in der ehemaligen DDR wahrgenommenen Funktionen begründete mangelnde persönliche Eignung, als Angehöriger des öffentlichen Dienstes gemäß seiner arbeitsvertraglichen Verpflichtung die Grundwerte unserer Verfassung glaubwürdig zu vertreten. Wer über längere Zeit aufgrund seiner Funktion eine verfassungsmäßige Ordnung als revanchistisch und imperialistisch zu bekämpfen hatte, kann nun nicht glaubhaft eine gegenteilige Auffassung vertreten, wenn er sich nicht durch konkretes Verhalten von dem ideologischen Auftrag distanziert hat. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob nicht das mit dem Rang eines innerstaatlichen Gesetzes geltende Übereinkommen Nr. 111 verfassungskonform im Lichte der mit Verfassungsrang bestehenden politischen Treuepflicht (Art. 33 Abs. 2 und 5 GG) einschränkend auszulegen ist (vgl. BAG Urteil vom 28. April 1994 - 8 AZR 57/93 - aaO, zu B II 2 e der Gründe, m.w.N.; BAG Urteil vom 13. Oktober 1994 - 2 AZR 261/93 - AP Nr. 36, aaO, zu B II 5 der Gründe).

f) Ebensowenig verstößt Abs. 4 Ziff. 1 EV gegen Art. 10 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (BGBl. II 1952, 686 - MRK -), der folgenden Wortlaut hat:

"1. Jeder hat Anspruch auf freie Meinungsäuße-

rung. Dieses Recht schließt die Freiheit der Mei-

nung und die Freiheit zum Empfang und zur Mittei-

lung von Nachrichten oder Ideen ohne Eingriffe

öffentlicher Behörden und ohne Rücksicht auf Lan-

desgrenzen ein. Dieser Artikel schließt nicht

aus, daß die Staaten Rundfunk-, Lichtspiel- oder

Fernsehunternehmen einem Genehmigungsverfahren

unterwerfen.

2. Da die Ausübung dieser Freiheiten Pflichten

und Verantwortung mit sich bringt, kann sie be-

stimmten, vom Gesetz vorgesehenen Vorschriften,

Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen

unterworfen werden, wie sie vom Gesetz vorge-

schrieben und in einer demokratischen Gesell-

schaft im Interesse der nationalen Sicherheit,

der territorialen Unversehrtheit oder der öffent-

lichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der Ord-

nung und der Verbrechensverhütung, des Schutzes

der Gesundheit und der Moral, des Schutzes des

guten Rufes oder der Rechte anderer, um die Ver-

breitung von vertraulichen Nachrichten zu verhin-

dern oder das Ansehen oder die Unparteilichkeit

der Rechtsprechung zu gewährleisten, unentbehr-

lich sind."

Die mangelnde Eignung eines Beschäftigten des öffentlichen Dienstes im Sinne von Abs. 4 Ziff. 1 EV wird nicht aus der früheren und eventuell aufrechterhaltenen politischen Meinung des Beschäftigten und ihrer Äußerung, sondern aus der durch die Ausübung einer hervorgehobenen oder überwiegend auf die Ziele der SED ausgerichteten Funktion indizierten Ablehnung der Ziele einer freiheitlichen demokratischen Grundordnung hergeleitet. Damit unterfällt eine auf Abs. 4 Ziff. 1 EV gestützte ordentliche Kündigung nicht dem Anwendungsbereich von Art. 10 MRK. Das Ergebnis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte im Urteil vom 26. September 1995 (- Nr. 7/1994/454/535 - Dorothea Vogt ./. Deutschland - EuGRZ 1995, 590, 596) beruht auf der Annahme, die Entlassung der Beamtin sei erfolgt, weil sie durch ihre im bestehenden Dienstverhältnis gezeigten Aktivitäten für die vom Bundesverfassungsgericht nicht verbotene Deutsche Kommunistische Partei (DKP) und ihre Weigerung, sich von dieser Partei zu distanzieren, Ansichten zum Ausdruck gebracht habe, die der verfassungsrechtlichen Ordnung schadeten. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat andererseits ausdrücklich betont, daß Einstellungsentscheidungen des deutschen öffentlichen Dienstes nach Art. 33 Abs. 2 GG nicht dem Schutzbereich des Art. 10 MRK unterfallen (vgl. aaO, Nr. 44). Dementsprechend kann die gemäß Abs. 4 Ziff. 1 EV anhand der Maßstäbe des Art. 33 Abs. 2 GG nachgeholte Eignungsbeurteilung ebensowenig an Art. 10 MRK gemessen werden. Die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes der ehemaligen DDR sind kraft der Bestimmungen des Einigungsvertrages auf die neuen dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland verpflichteten Träger der öffentlichen Verwaltung überführt worden. Zugleich hat dieser Einigungsvertrag mit den Kündigungsregelungen in Abs. 4 und 5 die Möglichkeit zur erstmaligen Überprüfung des übernommenen Personals und einer Beendigung der Arbeitsverhältnisse ungeeigneter Beschäftigter der DDR eröffnet.

Darüber hinaus hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darauf abgestellt, daß die DKP vom Bundesverfassungsgericht nicht verboten worden war und dementsprechend die Aktivitäten für diese Partei "gänzlich rechtmäßig" gewesen seien (vgl. Nr. 60). Demgegenüber erfordert die Eignungsbeurteilung im Rahmen von Abs. 4 Ziff. 1 EV und Art. 33 Abs. 2 GG eine Bewertung von Parteifunktionen und -ämtern außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes im Hinblick auf die heutige Verfassungstreue der kraft Einigungsvertrags überführten Beschäftigten. Daß Maßnahmen und Ziele der staatstragenden Partei SED gemessen an den Maßstäben des Grundgesetzes als verfassungsgemäß beurteilt werden könnten, ist ernsthaft noch nicht vertreten worden.

3. In Anwendung dieser Grundsätze hat das Landesarbeitsgericht zu Recht eine mangelnde persönliche Eignung des Klägers für den Beruf des Oberassistenten an einer Hochschule nach Abs. 4 Ziff. 1 EV angenommen.

a) Ohne Rechtsfehler ist das Landesarbeitsgericht davon ausgegangen, daß die früheren Parteifunktionen des Klägers Zweifel an seiner persönlichen Eignung begründen. Aus der vierjährigen Tätigkeit des Klägers als Sekretär der Grundorganisation Mathematik in den Jahren 1969 bis 1973, der zweijährigen Mitgliedschaft in der SED-Kreisleitung der Humboldt-Universität (1974 bis 1976) sowie der anschließenden 12jährigen Tätigkeit als Sekretär der Grundorganisation Mathematik (1977 bis 1988) kann auf die besondere Identifikation des Klägers mit den Zielen der SED geschlossen werden. Das Berufungsgericht hat mit Recht aus der Funktion eines Parteisekretärs der Grundorganisation der SED und der vom Kläger selbst aufgezeigten zeitlichen Inanspruchnahme durch diese Funktion sowie aus den durch die Leistungseinschätzungen der Jahre 1984 bis 1989 belegten Erfolgen seiner Arbeit auf die Mitwirkung des Klägers an hervorgehobener Stelle an der repressiven Politik der SED geschlossen. Die diesbezüglichen tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts sind revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Die diesbezüglichen Rügen des Klägers sind unbegründet. Sie beruhen zudem auf der Annahme, die Beklagte müsse im einzelnen darlegen, welche Handlungen dem Kläger als Parteisekretär zuzurechnen seien. Diese Annahme ist unzutreffend, vielmehr genügt die Beklagte ihrer Darlegungslast dadurch, daß sie die grundsätzlichen Aufgaben des Parteisekretärs aufgezeigt hat. Es wäre Sache des Klägers gewesen, durch Darlegung der seine individuelle Amtsführung betreffenden Tatsachen die geschaffene Indizwirkung zu entkräften.

Soweit er hierzu darauf verweist, er habe bewußt keinen anderen geschädigt, ist dieser Vortrag hierzu ungeeignet. Insbesondere belegt er nicht, daß der Kläger seine Pflichten zur politischen Kontrolle und Berichtstätigkeit nicht wahrgenommen habe. Vielmehr geben die inhaltlich unstreitigen Leistungseinschätzungen (insbesondere die aus dem Jahre 1989) deutlich wieder, wie sehr der Kläger die Verantwortung der Hochschullehrer für die politische Erziehung der Studenten "stets im besonderen Blickfeld" behalten hat. Der Verzicht auf eine erneute Kandidatur als Sekretär der Grundorganisation Ende 1988 und die weitere Mitgliedschaft in der Parteileitung der Grundorganisation vermögen als solche die gegebene Indizwirkung der langjährigen Tätigkeit nicht zu entkräften. Daß sie Ausdruck eines Sinneswandels gewesen wären, hat der Kläger nicht behauptet.

Zutreffend hat das Berufungsgericht des weiteren angenommen, daß die mangelnde Eignung des Klägers für den Beruf des Oberassistenten nicht durch die von ihm beantragte Abberufung als Hochschuldozent zum 15. Juni 1990 beeinflußt worden ist. Sowohl als Hochschuldozent als auch als Oberassistent gehörte der Kläger zum lehrenden Personal der Beklagten. Die an seine Eignung gemäß Art. 33 Abs. 2 GG zu stellenden Anforderungen blieben die gleichen. Sie wurden durch die Rückstufung zum Oberassistenten nicht vermindert. Der Kläger könnte zwar durch die freiwillige Rückstufung zum Oberassistenten einer Kündigung wegen mangelnder fachlicher Qualifikation entgegengewirkt haben, doch blieb das an ihn als Lehrenden einer Universität zu stellende Maß an Verfassungstreue unberührt.

Darüber hinaus hat das Berufungsgericht zutreffend erkannt, daß aus der beanstandungsfreien Lehrtätigkeit nach dem Wirksamwerden des Beitritts keine Schlüsse auf die Eignung des Klägers gezogen werden können, weil diese Lehrtätigkeit zu einer Zeit der persönlichen Überprüfung zwecks Übernahme in eine Dauerstellung und sogar während des Kündigungsrechtsstreits stattfand. Anzeichen eines persönlichen Wandels sind nicht dargelegt worden.

4. Eine Verwirkung des Kündigungsrechts seitens der Beklagten ist vom Landesarbeitsgericht aufgrund des festgestellten Sachverhalts zu Recht nicht erwogen worden.

III. Die gesetzliche Kündigungsfrist nach § 55 AGB-DDR 1990 ist beachtet worden. Die erstmalig vom Kläger in der Revisionsinstanz erhobene Rüge, die Beklagte hätte das Arbeitsverhältnis nur mit der sich aus dem Bundes-Angestelltentarifvertrag-Ost ergebenden Kündigungsfrist beenden können, ist unbegründet. Der Bundes-Angestelltentarifvertrag-Ost ist nicht allgemeinverbindlich. Seine Anwendbarkeit im Arbeitsverhältnis des Klägers kraft Tarifbindung oder kraft Vereinbarung ist in den Tatsacheninstanzen nicht festgestellt oder auch nur angesprochen worden. Die in der Revisionsinstanz vorgebrachte Behauptung, die Anwendbarkeit dieses Tarifvertrages sei "unstreitig", ist von der Beklagten nicht bestätigt worden.

IV. Mit der Entscheidung über den Feststellungsantrag wird der Rechtsstreit rechtskräftig abgeschlossen, so daß über den mit dem Antrag zu 2 verfolgten Anspruch auf vorläufige Weiterbeschäftigung für die Dauer des Rechtsstreits nicht mehr zu befinden ist.

C. Der Kläger hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels zu tragen.

Ascheid Müller-Glöge Mikosch

Scholz Hickler

 

Fundstellen

Haufe-Index 441497

BAGE 00, 00

BAGE, 243

BB 1996, 1944 (L1-2)

DB 1996, 2183-2185 (LT1-2)

NZA 1997, 258

NZA 1997, 258-263 (LT1-2)

RdA 1996, 391 (L1-2)

RzK, I 8m dd Nr 99 (L1-2)

ZAP-Ost, EN-Nr 405/96 (S)

ZTR 1996, 520-521 (LT1-2)

AP § 55 AGB-DDR (L1-2), Nr 10

AP, 0

AP, Nr 3 zu ILO-Übereinkommen Nr 111 (L1-2)

AP, Nr 61 zu Einigungsvertrag Anlage I Kap XIX (LT1-2)

AP, (L1-2)

AR-Blattei, ES 1010.13 Nr 49 (LT1-2)

ArbuR 1996, 405 (L1-2)

AuA 1996, 404 (L1-2)

EuroAS 1996, 192-194 (K)

EzA-SD 1996, Nr 19, 5 (L1-2)

EzA, (LT1-2)

EzBAT § 53 BAT, Nr 27 (LT1-2)

MDR 1996, 1153 (L1-2)

NJ 1997, 49-52 (LT1-2)

PERSONAL 1997, 99 (L1-2)

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