Leitsatz (redaktionell)

1. Tarifübung als Auslegungsgesichtspunkt für Tarifverträge setzt die Kenntnis und Billigung einer bestimmten Handhabung einer Tarifnorm durch beide Tarifpartner voraus.

2. Eine langdauernde Krankheit, während der die Arbeiter der Deutschen Lufthansa AG wegen der langen Dauer der Krankheit nur zeitlich begrenzte Ansprüche auf Krankenbezüge gegen den Arbeitgeber haben, berechtigt die Deutsche Lufthansa AG nicht, das in § 31 Abs 1 des Manteltarifvertrages für die Arbeiter der Deutschen Lufthansa AG vom 1961-08-01 vorgesehene zusätzliche Urlaubsgeld anteilig um die Zeit zu verkürzen, in der sie Keine Krankenbezüge zu zahlen hatte.

 

Verfahrensgang

LAG Hamburg (Entscheidung vom 14.10.1963; Aktenzeichen 2 Sa 145/63)

 

Fundstellen

BB 1965, 373

AP § 1 TVG Tarifliche Übung, Nr 1

PraktArbR TVG § 1, Nr 106

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