Leitsatz (redaktionell)

1. Schuldet ein Arbeitgeber nach der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses die Aufrechterhaltung einer Versorgungsanwartschaft, so berechtigt ihn das nicht, von dem Arbeitnehmer ohne Entschädigung die Unterlassung von Konkurrenztätigkeit zu beanspruchen.

2. Versorgungsregelungen, die für den Fall der Kündigung durch den Arbeitgeber die Unverfallbarkeit der Versorgungsanwartschaft vorsehen, sind im Zweifel so zu verstehen, daß es nicht auf die Form, sondern auf den Anlaß der Vertragsbeendigung ankommt.

3. Das Direktionsrecht berechtigt einen Arbeitgeber nicht, einen Arbeitnehmer an einen Arbeitsplatz zu versetzen, der wesentlich anders als der bisherige ist und wesentlich geringer vergütet wird.

 

Normenkette

HGB § 74; BGB §§ 162, 242

 

Verfahrensgang

LAG Niedersachsen (Entscheidung vom 21.11.1974; Aktenzeichen 5 Sa 793/73)

 

Fundstellen

BB 1976, 793-794 (LT1-3)

ARST 1976, 154-155 (LT1-3)

BetrAV 1976, 152-154 (LT1-3)

WM IV 1976, 1173-1176 (LT1-3)

AP § 242 BGB Ruhegehalt (LT1-3), Nr 172

AR-Blattei, ES 1350 Nr 148 (LT1-3)

AR-Blattei, Ruhegeld (-gehalt) Entsch 148 (LT1-3)

EzA § 242 BGB Ruhegeld, Nr 50

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