Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufhebungsvertrag. Betriebsübergang. Befristung mit Betriebserwerber

 

Leitsatz (redaktionell)

Ein dreiseitiger Vertrag zwischen Arbeitnehmer, Betriebsveräußerer und Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft ist trotz eines anschließenden Betriebsübergangs nur dann wirksam, wenn die Vereinbarung auf das endgültige Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Betrieb gerichtet ist.

 

Normenkette

BGB §§ 134, 613a; TzBfG § 14

 

Verfahrensgang

LAG Köln (Urteil vom 25.02.2011; Aktenzeichen 3 Sa 671/10)

ArbG Siegburg (Urteil vom 08.01.2010; Aktenzeichen 3 Ca 1689/09 G)

 

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 25. Februar 2011 – 3 Sa 671/10 – wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Rz. 1

 Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).

 

Unterschriften

Hauck, Böck, Breinlinger, Eimer, Gothe

 

Fundstellen

Dokument-Index HI3572522

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