Leitsatz (redaktionell)

1. Die Allgemeinen Anstellungsbedingungen des DGB sind kein Tarifvertrag (Bestätigung von BAG 1959-04-25 2 AZR 363/58 = AP Nr 15, zu § 242 Gleichbehandlung).

2. Ein Arbeitnehmer des DGB hat daher keinen tariflichen Anspruch auf Vergütung nach derjenigen Gehaltsgruppe der Anlage 1 zu den Allgemeinen Anstellungsbedingungen, deren Tätigkeitsmerkmale er erfüllt.

3. Auch wenn die Allgemeinen Anstellungsbedingungen nicht einzelvertraglich schlechthin vereinbart sind, sondern nur insoweit gelten, als sie in die Einzelbestimmungen des Arbeitsvertrages übernommen werden, hat der Arbeitnehmer nach dem Grundsatz von Treu und Glauben und kraft Fürsorgepflicht des Arbeitgebers gleichwohl einen einzelvertraglichen Anspruch darauf, daß die vertraglich vereinbarte, aber zu niedrige Gehaltsgruppe und -stufe im Wege der Vertragsänderung für die Zukunft durch die nach den Tätigkeitsmerkmalen zutreffende ersetzt wird.

 

Verfahrensgang

LAG Hamburg (Entscheidung vom 29.08.1963; Aktenzeichen 2 Sa 111/63)

 

Fundstellen

BAGE 16, 141

BAGE, 141

DB 1964, 1595

AP § 611 BGB Gewerkschaftsangestellte, Nr 1

AR-Blattei, Berufsverbände Entsch 5

AR-Blattei, ES 420 Nr 5

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge