Entscheidungsstichwort (Thema)

Anrechnung von Vordienstzeiten und Insolvenzschutz

 

Normenkette

BetrAVG § 7 Abs. 2, § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LAG Köln (Urteil vom 03.12.1996; Aktenzeichen 9 Sa 708/96)

ArbG Köln (Urteil vom 29.02.1996; Aktenzeichen 6 Ca 8090/95)

 

Tenor

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 3. Dezember 1996 – 9 Sa 708/96 – wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Höhe des Versorgungsanspruchs, für den der Beklagte nach dem Konkurs der G -Werke AG einstehen muß.

Der Kläger ist am 18. August 1931 geboren. Er war vom 1. Oktober 1963 bis zum 30. September 1969 bei der G -Werke AG beschäftigt. Dieses Unternehmen versprach ihm eine Versorgung nach den Richtlinien der Pensions- und Unterstützungseinrichtung der G -Werke AG. In der Zeit vom 1. Oktober 1969 bis zum 31. August 1970 arbeitete der Kläger dann bei der Dr. J KG.

Zum 1. September 1970 kehrte der Kläger zu der G -Werke AG zurück. Diese schrieb ihm unter dem 12. Februar 1971 u.a.:

„Bei Ihrem Ausscheiden nach Vollendung Ihres fünfundsechzigsten Lebensjahres … gewähren wir Ihnen neben den Leistungen, die Sie aus der Pensions- und Unterstützungseinrichtung der G -Werke AG e.V. haben, eine Pension. …

Die jährliche Pension beträgt fünfzehn Prozent Ihrer Bezüge eines Jahres, wobei als Errechnungsgrundlage der Durchschnitt der letzten fünf Jahresbezüge zugrundegelegt werden soll. …”

Unter dem 11. November 1976 wandte sich die G -Werke AG erneut an den Kläger:

„Bei Ihrem Wiedereintritt in unser Unternehmen am 1. September 1970 sagten wir Ihnen zu, die Zeit vom 1. Oktober 1969 bis zum 31. August 1970, während der Sie nicht bei uns tätig waren, hinsichtlich Ihrer Pensionsanwartschaft bei der Pensions- und Unterstützungs-Einrichtung der G -Werke AG e.V. nicht als Unterbrechung im Sinne der Pensionsrichtlinien zu berücksichtigen, sondern Ihre vom 1. Oktober 1963 bis zum 30. September 1969 in unserem Unternehmen verbrachte Beschäftigungszeit in vollem Umfang für die Pensionsanwartschaft zugrundezulegen.

Sollte die Pensions- und Unterstützungs-Einrichtung der G -Werke AG e.V. aufgrund ihrer Satzung oder ihrer Richtlinien gehindert sein, für die von ihr gezahlte Pension die vorstehend genannten Zeiten als in unserem Unternehmen verbrachte Beschäftigungszeiten anzuerkennen bzw. anzurechnen, so werden wir die Zusatzpension, die wir Ihnen mit unserem Schreiben vom 6. Juli 1973 zugesagt haben, um den Betrag aufstocken, um den sich die von der Pensions- und Unterstützungs-Einrichtung der G -Werke AG e.V. gezahlte Pension bei Anerkennung bzw. Anrechnung dieser Beschäftigungszeiten erhöht hätte, jedoch nur bis zur Höhe der Vollpension.

Auf der Grundlage der derzeit geltenden Pensionsrichtlinien der Pensions- und Unterstützungs-Einrichtung der G -Werke AG e.V. – Vollpension bei einem Pensionsalter von 65 Jahren und nach einer Beschäftigungsdauer von 30 Jahren – würde Ihnen im Falle der Nichtanerkennung bzw. Nichtanrechnung der oben genannten Beschäftigungszeiten durch die Pensions- und Unterstützungs-Einrichtung der G -Werke AG e.V. für die Erlangung der Vollpension eine Beschäftigungszeit von 4 Jahren fehlen. Daraus würde sich nach den derzeit geltenden Pensionsrichtlinien eine Minderung der Vollpension um 3,2 % auf 16,8 % ergeben. Demzufolge würden wir die Ihnen von uns zugesagte Pension um denselben Prozentsatz auf 18,2 % aufstocken.”

Der Kläger schied mit Wirkung zum 30. Juni 1985 aus der G -Werke AG aus, die in der Folgezeit nur noch als G AG firmierte. Diese teilte dem Kläger mit Schreiben vom 27. Mai 1987 nach § 2 Abs. 6 BetrAVG mit, er habe aus der ihm erteilten Direktzusage, die mit Vollendung des 63. Lebensjahres fällig werde, einen Teilanspruch in Höhe von insgesamt 27.661,95 DM jährlich. Dabei berücksichtigte sie zur Feststellung des Unverfallbarkeitsfaktors eine Beschäftigungszeit vom 1. Januar 1960 bis zum 30. Juni 1985. Sie ermittelte aus der Direktzusage einen Jahresbetrag von 20.538,22 DM sowie als von der Unterstützungskasse nicht gedeckten Spitzenbetrag wegen der in der Satzung nicht vorgesehenen Anrechnung von Vordienstzeiten weitere 7.123,73 DM Jahrespension.

Ebenfalls mit Schreiben vom 27. Mai 1987 erteilte die Unterstützungskasse dem Kläger die Auskunft nach § 2 Abs. 6 BetrAVG. Ausgehend von einer Beschäftigungszeit seit dem 1. September 1970 unter Fälligkeit des Versorgungsanspruchs am 31. August 1996 ermittelte die Unterstützungskasse eine unverfallbare Anwartschaft in Höhe von 17.752,91 DM jährlich. Sie teilte zugleich mit, daß sich der bei Anrechnung der Vordienstzeiten seit dem 1. Januar 1960 ergebende Betrag auf 7.123,73 DM jährlich belaufe.

Am 28. Februar 1989 wurde über das Vermögen der G -Werke AG das Anschlußkonkursverfahren eröffnet. Der beklagte Pensions-Sicherungs-Verein errechnete zugunsten des Klägers eine unverfallbare Anwartschaft in Höhe von insgesamt 3.032,40 DM. Er legte dabei einen Zeitwertfaktor von 0,571306 zugrunde, weil er lediglich die bei der G -Werke AG verbrachte Dienstzeit vom 1. September 1970 bis zum 30. Juni 1985 berücksichtigte.

Mit seiner Klage hat der Kläger den Standpunkt eingenommen, es seien beim Unverfallbarkeitsfaktor sämtliche Vordienstzeiten seit dem 1. Januar 1960 anzurechnen. Damit ergebe sich ein Rentenanspruch von 3.784,57 DM monatlich. Der Kläger, der am 18. August 1996 das 65. Lebensjahr vollendet hat, hat zuletzt beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, bei der Berechnung der unverfallbaren Anwartschaften des Klägers auf Versorgungsleistungen hinsichtlich des Zeitwertfaktors gemäß § 7 Abs. 2 Satz 3 in Verb. mit § 2 Abs. 1 BetrAVG den Zeitraum vom 1. Januar 1960 bis zum 31. August 1970 als Vordienstzeit zu berücksichtigen,

hilfsweise, den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger insolvenzgeschützte unverfallbare Anwartschaften auf Versorgungsleistungen von jährlich 27.661,95 DM und 17.752,91 DM, insgesamt jährlich 45.414,86 DM = monatlich 3.784,57 DM zu bestätigen;

hilfsweise, den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger ab 1. September 1996 Versorgungsrenten aus der Versorgungszusage der G -Werke AG von monatlich 2.305,16 DM und aus der Versorgungszusage der Pensions- und Unterstützungs-Einrichtung der G -Werke AG e.V. von monatlich 1.479,41 DM = insgesamt monatlich 3.784,57 DM abzüglich für die Monate September, Oktober und November 1996 gezahlter je 3.032,40 DM zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat die Auffassung vertreten, die G -Werke AG hätten dem Kläger von Anfang an zwar eine erhöhte Versorgung zugesagt. Eine Anrechnung der Vordienstzeiten auf den Unverfallbarkeitsfaktor sei aber nicht vereinbart worden und sei auch bei der Dr. Jung KG nicht festzustellen. Dem Schreiben der G -Werke AG sei zudem zu entnehmen, daß die Zeit bei der Dr. J KG nicht versorgungswirksam habe sein sollen. Diese Zeiten hätten lediglich nicht als Unterbrechung im Sinne der Pensionsrichtlinien berücksichtigt werden sollen.

Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben die Klage abgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger seinen Antrag weiter, die Beklagte zur Zahlung einer monatlichen Betriebsrente von 3.784,57 DM zu verurteilen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision des Klägers ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der beklagte Pensions-Sicherungs-Verein erfüllt die Betriebsrentenansprüche des Klägers, soweit sie Insolvenzschutz genießen. Er muß bei der Berechnung des insolvenzgeschützten Versorgungsanspruchs des Klägers dessen Vorbeschäftigungszeiten vom 1. Januar 1960 bis zum 31. August 1970 beim Unternehmensverband Ruhrbergbau, der späteren Gemeinschuldnerin und der Dr. J KG nicht berücksichtigen.

I. Die Einstandspflicht des beklagten Trägers der Insolvenzsicherung richtet sich nach § 7 Abs. 2 BetrAVG. Zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung war beim Kläger der Versorgungsfall noch nicht eingetreten. Er bezog noch keine Rente, sondern war erst Versorgungsanwärter.

II. Nach § 7 Abs. 2 BetrAVG muß der Beklagte nur für eine kraft Gesetzes (§ 1 BetrAVG) unverfallbare Versorgungsanwartschaft einstehen, deren Höhe sich nach § 2 Abs. 1 und § 2 Abs. 2 Satz 2 BetrAVG richtet. Sowohl für den Eintritt der gesetzlichen Unverfallbarkeit als auch für die Höhe der nach § 2 BetrAVG insolvenzgeschützten Versorgungsanwartschaft kommt es allein auf das letzte, bei der späteren Gemeinschuldnerin zurückgelegte Arbeitsverhältnis an. Vorangegangene Beschäftigungsverhältnisse, sei es bei der späteren Gemeinschuldnerin, sei es bei einer anderen Arbeitgeberin bleiben grundsätzlich unberücksichtigt, selbst wenn sie von einer Versorgungszusage begleitet waren (vgl. etwa BAG Urteil vom 14. August 1980 – 3 AZR 1123/78 – BAGE 34, 123 = AP Nr. 6 zu § 1 BetrAVG Wartezeit; Blomeyer/ Otto, BetrAVG, 2. Aufl., § 1 Rz 82).

III. Der Beklagte ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats nur ausnahmsweise verpflichtet, solche Vordienstzeiten bei der Feststellung der Unverfallbarkeit und der Berechnung der Höhe der insolvenzgeschützten Versorgungsanwartschaft mitzuberücksichtigen. Diese Pflicht besteht, wenn der später insolvente Arbeitgeber die Anrechnung der Vordienstzeiten zugesagt hat, die Anrechnungszeiten dem letzten Arbeitsverhältnis unmittelbar vorangegangen sind und sie von einer Versorgungszusage begleitet waren (BAG Urteil vom 11. Januar 1983 – 3 AZR 212/80 – BAGE 44, 1 = AP Nr. 17 zu § 7 BetrAVG; Urteil vom 8. Mai 1984 – 3 AZR 68/82 – AP Nr. 20 zu § 7 BetrAVG; zuletzt bestätigt durch Senatsurteil vom 28. März 1995 – 3 AZR 496/94BAGE 79, 370 = AP Nr. 84 zu § 7 BetrAVG; kritisch Blomeyer/Otto, BetrAVG, 2. Aufl., § 7 Rz 165, 167; Höfer, BetrAVG, Stand: 30. September 1995, § 1 Rz 1339 f.). Das Gesetz hat die Einstandspflicht des Beklagten begrenzen, die Erhaltung von Versorgungsbesitzständen aber nicht schlechthin unmöglich machen und vom Insolvenzschutz ausnehmen wollen. Unter den vom Senat genannten Bedingungen ist es auf der Grundlage der in § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG zum Ausdruck gekommenen gesetzlichen Wertung gerechtfertigt, den gesetzlichen Träger der Insolvenzsicherung so zu behandeln, als habe bei der Begründung des für seine Einstandspflicht maßgeblichen Arbeitsverhältnisses nur der Versorgungsschuldner gewechselt und sich der Inhalt der Versorgungszusage geändert.

IV. Das Landesarbeitsgericht ist zutreffend von diesen Rechtsgrundsätzen ausgegangen und hat überzeugend begründet, daß im Falle des Klägers die Voraussetzungen dafür nicht erfüllt sind, daß der Beklagte ausnahmsweise bei der Berechnung der Höhe der Versorgungsanwartschaft des Klägers Vordienstzeiten berücksichtigen muß. Die spätere Gemeinschuldnerin hat zwar Vordienstzeiten des Klägers anerkannt, die von einer Versorgungszusage begleitet waren. Die zugerechneten Vordienstzeiten reichten jedoch nicht bis an das letzte Arbeitsverhältnis mit der Gemeinschuldnerin heran; zwischen den Vordienstzeiten und dem letzten Arbeitsverhältnis lag ein mit einem anderen Arbeitgeber durchgeführtes Arbeitsverhältnis mit elfmonatiger Dauer. Dies schließt eine Zusammenrechnung der zeitlich nicht aneinander anschließenden Dienstzeiten mit Wirkung für den Insolvenzschutz aus (ebenso BAG Urteil vom 11. Januar 1983 – 3 AZR 212/80 – BAGE 44, 1 = AP Nr. 17 zu § 7 BetrAVG; BAG Urteil vom 26. September 1989 – 3 AZR 815/87BAGE 63, 47 = AP Nr. 53 zu § 7 BetrAVG; ebenso auch Höfer, BetrAVG, Stand: 30. September 1995, § 1 Rz 1342).

1. Das Landesarbeitsgericht hat das maßgebliche Schreiben der Girmes-Werke AG vom 11. November 1976 dahin ausgelegt, daß die frühere Arbeitgeberin des Klägers nur dessen Vorbeschäftigungszeiten zwischen dem 1. Oktober 1963 und dem 30. September 1969 im Versorgungsverhältnis berücksichtigen wollte. Die unmittelbar an das den Insolvenzschutz vermittelnde Beschäftigungsverhältnis anschließende Beschäftigungszeit bei der Dr. J KG sollte nicht als Vordienstzeit behandelt werden. Sie sollte lediglich nicht als für die Berechnung der Pension schädliche Unterbrechungszeit bewertet werden.

2. Der Senat kann diese Auslegung einer atypischen Erklärung durch das Landesarbeitsgericht nur daraufhin überprüfen, ob bei der Auslegung gegen anerkannte Auslegungsregeln, Denkgesetze und Erfahrungssätze verstoßen oder der Tatsachenstoff unvollständig verwertet worden ist. Einen solchen Rechtsfehler macht der Kläger nicht geltend. Er ist auch nicht ersichtlich. Der Wortlaut des Schreibens vom 11. November 1976 ist eindeutig. Dort wird mehrfach nur davon gesprochen, daß die Beschäftigung bei der Dr. J KG nicht als Unterbrechung i.S. der Pensionsrichtlinien gelten solle. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, daß es nur darum geht, daß die im Unternehmen der späteren Gemeinschuldnerin verbrachte Beschäftigungszeit vom 1. Oktober 1963 bis zum 30. September 1969 in vollem Umfang für die Pensionsanwartschaft zugrunde gelegt wird.

Diesem Auslegungsergebnis steht nicht entgegen, daß die G -Werke AG im Anwartschaftsausweis vom 27. Mai 1987 von einer ununterbrochenen Beschäftigungszeit vom 1. Januar 1960 bis zum 30. Juni 1985 ausgegangen ist. Es kann dahinstehen, ob eine Anerkennung von Vordienstzeiten nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses überhaupt zu Lasten des Pensions-Sicherungs-Vereins möglich ist. Mit einer Mitteilung nach § 2 Abs. 6 BetrAVG werden jedenfalls regelmäßig keine eigenständigen Rechte begründet. Der Arbeitgeber will hier nur pflichtgemäß mitteilen, welche Ansprüche aufgrund anderweitig begründeter Rechte nach seiner Auffassung erdient worden sind. Rechtsbegründende Zusagen neben der in ihrem Wortlaut eindeutigen Erklärung vom 11. November 1976 behauptet der Kläger nicht.

V. Da der Beklagte die von der Gemeinschuldnerin anerkannten Vordienstzeiten bei der Berechnung der Höhe der insolvenzgeschützten Versorgungsanwartschaft nicht berücksichtigen muß, hat er zu Recht nur eine Beschäftigungszeit des Klägers vom 1. September 1970 bis zum 30. Juni 1985 und eine erreichbare Beschäftigungszeit vom 1. September 1970 bis zum 31. August 1996, dem Monat, in dem der Kläger sein 65. Lebensjahr vollendet hat, zugrunde gelegt.

Der Kläger hat diese Berechnung, was die erreichbare Betriebszugehörigkeit angeht, nicht beanstandet. Er hat allerdings bei der von ihm übernommenen Ermittlung der erreichbaren Betriebszugehörigkeit nach § 2 Abs. 1 BetrAVG nur die Zeit bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres angesetzt. Auch insoweit ist die Berechnung des Klägers aber unrichtig. Sowohl in der Versorgungszusage vom 1. September 1970 als auch in der Zusage vom 11. November 1976 hat die G -Werke AG als Pensionsalter die Vollendung des 65. Lebensjahres genannt. Dem Vortrag des Klägers kann nicht entnommen werden, daß seine frühere Arbeitgeberin mit ihm eine andere feste Altersgrenze vereinbart hat, auf die es in § 2 Abs. 1 Satz 2 (2. Halbsatz) BetrAVG ankommen könnte. Sein Hinweis auf das Schreiben vom 26. November 1979 ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung. In diesem Schreiben wird nur bestätigt, daß die G -Werke AG dem Kläger bei seinem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis aus Altersgründen eine Pension gewähren wird, die sich unverändert nach Maßgabe der bisherigen Zusage errechne. Da das Schreiben der früheren Arbeitgeberin des Klägers im Zusammenhang mit einem Hinweis auf § 6 BetrAVG steht, kann der Zusage der Inhalt entnommen werden, der Kläger solle den vollen Versorgungsanspruch auch dann in Anspruch nehmen können, wenn er vorzeitig in den gesetzlichen Ruhestand eintritt und nach § 6 BetrAVG auch die betrieblichen Versorgungsleistungen vorzeitig abruft. Hierin liegt nicht die Vereinbarung einer festen Altersgrenze mit Vollendung des 63. Lebensjahres.

VI. Da die Revision des Klägers nach alledem zurückzuweisen war, hat er die Kosten des Revisionsverfahrens nach § 97 ZPO zu tragen.

 

Unterschriften

Dr. Heither, Kremhelmer, Bepler, Born, Kaiser

 

Fundstellen

Dokument-Index HI951886

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