Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung von Werkstattlehrer. Gleichbehandlung

 

Leitsatz (redaktionell)

Eingruppierung von Werkstattlehrer; Erfüller und Nichterfüller für Übernahme in Beamtenverhältnis; Gleichbehandlung bei Eingruppierung von Lehrern

 

Normenkette

BAT §§ 22, 23 Lehrer; BGB § 242

 

Verfahrensgang

LAG Köln (Urteil vom 31.08.1989; Aktenzeichen 8 Sa 234/89)

ArbG Aachen (Urteil vom 15.02.1989; Aktenzeichen 3 Ca 1517/88)

 

Tenor

Die Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 31. August 1989 – 8 Sa 234/89 – wird auf Kosten des beklagten Landes zurückgewiesen.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Der 55jährige Kläger steht seit 2. August 1982 in den Diensten des beklagten Landes und wird als Werkstattlehrer im Angestelltenverhältnis an den Berufsbildenden Schulen des Kreises A. in A. beschäftigt. Er besitzt die Befähigung für die Laufbahn eines beamteten Werkstattlehrers nach den einschlägigen Vorschriften des Landes Nordrhein-Westfalen.

Im schriftlichen Arbeitsvertrag vom 2. Juli 1982 haben die Parteien unter anderem vereinbart:

㤠1

Herr Peter G., geboren am 26.6.1934, wird ab 2.8.1982 an den Berufsbildenden Schulen des Kreises A. in A. als Lehrkraft im Angestelltenverhältnis, in der Tätigkeit eines Werkstattlehres (Runderlaß des Kultusministers vom 16.11.1981, Ziffer 5.9) eingestellt.

§ 2

Die Einstufung erfolgt in Vergütungsgruppe V b BAT.

§ 3

§ 4

Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) vom 23. Februar 1961 und diesen ergänzenden oder ändernden Tarifverträgen, insbesondere den Sonderregelungen Anl. 2 1/2 y BAT.

§ 5

Änderungen und Ergänzungen dieses Arbeitsvertrages sowie Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden.

§ 6

Nebenabreden

Im Übrigen bestimmt sich das Arbeitsmaß nach dem Rd. Erlaß des Kultusministers NW vom 4.3.1963 – 3 ZB 2-22/03 – 265/69.”

Mit Schreiben vom 7. Juni 1988 beantragte der Kläger seine Umgruppierung nach Vergütungsgruppe IV b BAT ab 2. August 1988. Diesen Antrag lehnte das beklagte Land mit Schreiben vom 8. Juli 1988 ab, da keine Planstelle der Vergütungsgruppe IV b BAT zur Verfügung stehe.

Der Kläger hat vorgetragen, ihm stehe ab 2. August 1988 Vergütung nach Vergütungsgruppe IV b BAT zu, da er eine in der Anlage 1 a zum BAT mit dem Hinweiszeichen „Sternchen” gekennzeichnete Tätigkeit ausübe und sich in dieser Tätigkeit sechs Jahre bewährt habe. Darüber hinaus stehe ihm die begehrte Vergütung nach dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz zu. Werkstattlehrer, die die Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis nicht erfüllten (sogenannte Nichterfüller), würden aufgrund von ministeriellen Erlassen nach mindestens sechsjähriger Bewährung in der Vergütungsgruppe V b BAT nach Vergütungsgruppe IV b BAT bezahlt, ohne daß es auf eine entsprechende freie Planstelle nach Erreichen der sechsjährigen Bewährungszeit ankomme. Demgegenüber mache das beklagte Land bei Werkstattlehrern, die – wie der Kläger – die Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis erfüllten (sogenannte Erfüller), eine Vergütung nach Vergütungsgruppe IV b BAT nach sechsjähriger Bewährungszeit davon abhängig, daß eine entsprechende freie Planstelle zur Verfügung stehe. Diese Benachteiligung der Lehrer mit der Befähigung für die Übernahme in das Beamtenverhältnis sei nicht durch sachliche Gründe gerechtfertigt. Wenn das beklagte Land aufgrund eines ministeriellen Erlasses vom 7. Dezember 1986 die sogenannten „Nichterfüller” (Lehrer ohne Befähigung zur Übernahme in das Beamtenverhältnis) ab 1. Januar 1987 eine Vergütungsgruppe niedriger vergüte als die sogenannten „Erfüller”, so betreffe dies nur solche „Nichterfüller”, deren Arbeitsverhältnis nach dem 1. Januar 1987 begründet worden sei. „Nichterfüller”, die vor dem 1. Januar 1987 eingestellt worden seien, würden auch jetzt noch nach der früher geltenden Rechtslage höhergruppiert. Dies sei unstreitig.

Der Kläger hat beantragt

festzustellen, daß das beklagte Land verpflichtet ist, den Kläger ab 2. August 1988 in die Vergütungsgruppe IV b BAT einzugruppieren und ab dem 2. August 1988 nach dieser Vergütungsgruppe zu bezahlen.

Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Es hat vorgetragen, auf die Anlage 1 a zum BAT könne der Kläger seinen Klageanspruch nicht stützen, da die Anlage 1 a nach Nr. 5 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen für Lehrkräfte nicht gelte. Eingruppierungserlasse seien mit dem Kläger nicht vereinbart worden, hätten aber als Grundlage für den Abschluß des Arbeitsvertrages mit dem Kläger gedient. Bei Abschluß des Arbeitsvertrages mit dem Kläger sei vom Runderlaß des Kultusministers vom 16. November 1981 ausgegangen worden, der eine Höhergruppierung nach Vergütungsgruppe IV b BAT für Werkstattlehrer mit Befähigung für die Übernahme in das Beamtenverhältnis nur vorsehe, wenn neben der sechsjährigen Bewährungszeit eine Planstelle eines Fachlehrers der Besoldungsgruppe A 10 besetzbar sei. Im übrigen würden aufgrund des Runderlasses vom 7. Dezember 1986 die sogenannten „Nichterfüller” ab 1. Januar 1987 jeweils eine Tarifgruppe niedriger eingruppiert als die „Erfüller”. Daher sei der Kläger bei Ablauf seiner Bewährungszeit am 2. August 1988 gegenüber „Nichterfüllern” nicht mehr benachteiligt. Darüber hinaus sei es auch in der Vergangenheit nicht ermessensfehlerhaft gewesen, wenn das beklagte Land sich hinsichtlich der Eingruppierung der Lehrkräfte, die die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis erfüllten, an der Besoldung der vergleichbaren Beamten orientiert habe, bei denen das Planstellenerfordernis bei einer höheren Besoldung unverzichtbar sei.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des beklagten Landes mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß es auf Antrag des Klägers festgestellt hat, daß das beklagte Land verpflichtet ist, an den Kläger ab 2. August 1988 Vergütung nach Vergütungsgruppe IV b BAT zu zahlen.

Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt das beklagte Land seinen Klageabweisungsantrag weiter. Der Kläger beantragt Zurückweisung der Revision.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben der Klage mit Recht stattgegeben. Das beklagte Land ist verpflichtet, an den Kläger ab 2. August 1988 Vergütung nach Vergütungsgrup-IV b BAT zu zahlen. Der Kläger hat nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe V b BAT Anspruch auf Vergütung nach Vergütungsgruppe IV b BAT. Dies folgt aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz.

Nach dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz ist es dem Arbeitgeber verwehrt, einzelne Arbeitnehmer oder einzelne Arbeitnehmergruppen von einer allgemein begünstigenden Regelung willkürlich, d.h. ohne Vorliegen sachlicher Gründe auszunehmen.

Liegt kein sachlicher Grund vor, kann der übergangene Arbeitnehmer verlangen, nach Maßgabe der allgemeinen Regelung behandelt zu werden (vgl. BAG Urteil vom 30. November 1982 – 3 AZR 214/80 –, AP Nr. 54 zu § 242 BGB Gleichbehandlung). Im vorliegenden Fall macht der Kläger geltend, das beklagte Land benachteilige die sogenannten „Erfüller” im Sinne der ministeriellen Eingruppierungserlasse und damit auch ihn gegenüber den sogenannten „Nichterfüllern” dadurch, daß es die als Werkstattlehrer tätigen „Nichterfüller” nach sechsjähriger Bewährung ohne weiteres nach Vergütungsgruppe IV b BAT vergüte, während es bei den „Erfüllern” nach sechsjähriger Bewährung eine Vergütung nach Vergütungsgruppe IV b BAT davon abhängig mache, daß eine entsprechende freie Planstelle vorhanden sei. Soweit das beklagte Land geltend mache, aufgrund des Runderlasses vom 7. Dezember 1986 würden die „Nichterfüller” ab 1. Januar 1987 niedriger vergütet, so daß die „Erfüller” nicht mehr benachteiligt seien, betreffe dies nur Einstellungen ab 1. Januar 1987. Insoweit hat der Kläger bereits in der ersten Instanz vorgetragen, für alle Werkstattlehrer, deren Arbeitsverhältnis vor dem 1. Januar 1987 begründet worden sei, bleibe es bei der bisherigen Praxis. Die vor dem 1. Januar 1987 eingestellten „Nichterfüller” würden nach wie vor nach Ablauf der Bewährungszeit höhergruppiert, auch wenn keine Planstelle zur Verfügung stehe. Diesen Sachvortrag des Klägers hat das beklagte Land in der ersten Instanz nicht bestritten.

Auch in der Berufungsinstanz hat das beklagte Land den entsprechenden Vortrag des Klägers nicht bestritten. In der Berufungsbegründung führt das beklagte Land lediglich aus, eine Ungleichbehandlung zwischen „Erfüllern” und „Nichterfüllern” scheide bereits deshalb aus, weil mit Wirkung ab 1. Januar 1987 die „Nichterfüller” in eine niedrigere Vergütungsgruppe als die „Erfüller” eingruppiert seien. Darin liegt jedoch kein substantiiertes Bestreiten des Vortrags des Klägers. Gegenüber dem insoweit substantiierten Vortrag, der Runderlaß vom 7. Dezember 1986 werde vom beklagten Land nur bei Neueinstellungen ab 1. Januar 1987 angewendet, hätte das beklagte Land – falls es die Behauptung des Klägers bestreiten wollte – einwenden müssen, der Runderlaß vom 7. Dezember 1986 werde auch auf die vor dem 1. Januar 1987 eingestellten „Nichterfüller” angewendet. Dies wäre um so mehr erforderlich gewesen, als es keinesfalls selbstverständlich ist, verschlechternde Vergütungsregelungen auch auf bereits bestehende Arbeitsverhältnisse einseitig anzuwenden, selbst wenn dies rechtlich möglich wäre, was zweifelhaft erscheint, aber hier offen bleiben kann. Darüber hinaus hat der Kläger gegenüber der Berufungsbegründung geltend gemacht, es sei in erster Instanz unstreitig geblieben und werde wohl auch jetzt offenbar von dem beklagten Land nicht bestritten, daß sämtliche Werkstattlehrer, die vor dem 1. Januar 1987 eingestellt worden seien und die Voraussetzungen für eine Übernahme in das Beamtenverhältnis nicht erfüllten, nach einer sechsjährigen Bewährungszeit in die Vergütungsgruppe IV b BAT höhergruppiert würden, unabhängig davon, ob eine Planstelle zur Verfügung stehe oder nicht. Unstreitig gelte der Erlaß vom 7. Dezember 1986 nicht für alle Angestellten, deren sechsjährige Bewährungszeit nach dem 1. Januar 1987 ablaufe, sondern nur für solche „Nichterfüller”, deren Arbeitsverhältnis nach dem 1. Januar 1987 begründet worden sei. Deshalb würden „Nichterfüller”, die vor dem 1. Januar 1987 eingestellt worden seien, auch jetzt noch nach der früher geltenden Rechtslage höhergruppiert. Dieses Vorbringen des Klägers im Schriftsatz vom 18. Mai 1989, das vom Landesarbeitsgericht am 26. Mai 1989 dem beklagten Land übersandt wurde, hat das beklagte Land bis zum Schluß der letzten mündlichen Verhandlung am 22. Juni 1989 nicht bestritten. Damit gilt der Vortrag des Klägers als zugestanden (§ 138 Abs. 3 ZPO). Deshalb hat das Landesarbeitsgericht in seinem Urteil mit Recht ausgeführt, es sei davon auszugehen, daß das beklagte Land auch nach der Änderung durch den Runderlaß vom 7. Dezember 1986 die mit dem Kläger eingestellten „Nichterfüller” in der gleichen Tarifgruppe belassen habe und sie nach Ablauf der Bewährungszeit auch am Bewährungsaufstieg teilhaben lassen werde.

Wenn das beklagte Land nunmehr in der Revisionsinstanz die gemäß § 138 Abs. 3 ZPO zugestandenen Tatsachen bestreitet und sich hierbei unter anderem auf Runderlasse vom 25. Juni 1987, 20. Januar 1983 und 15. August 1972 stützt, handelt es sich um neuen Sachvortrag, der in der Revisionsinstanz nicht mehr berücksichtigt werden kann. Zulässige Verfahrensrügen hat die Revision insoweit nicht erhoben (§ 561 Abs. 2 ZPO). Für den Senat steht damit bindend fest, daß das beklagte Land die „Nichterfüller”, die vor dem 1. Januar 1987 eingestellt wurden, nach sechsjähriger Bewährung nach Vergütungsgruppe IV b BAT vergütet, während es bei den „Erfüllern” die Höhergruppierung nach Vergütungsgruppe IV b BAT darüber hinaus von einer entsprechenden freien Planstelle abhängig macht.

Da der Sachvortrag des Klägers insoweit unstreitig ist, kommt es entgegen den Ausführungen des beklagten Landes in der Berufungsbegründung nicht auf die Darlegungs- und Beweislast an. Auch ein unsubstantiierter Tatsachenvortrag wird durch Nichtbestreiten unstreitig. Gegenüber einem unsubstantiierten Tatsachenvortrag genügt einfaches Bestreiten des Gegners, um die entsprechende Darlegungslast der beweispflichtigen Partei auszulösen. An diesem einfachen Bestreiten fehlt es aber im vorliegenden Fall. Im übrigen war es ausreichend substantiiert, wenn der Kläger in den Vorinstanzen stets vorgetragen hat, alle „Nichterfüller”, die vor dem 1. Januar 1987 von dem beklagten Land eingestellt worden seien, würden nach sechsjähriger Bewährungszeit ohne Rücksicht darauf, ob eine freie Planstelle vorhanden sei, nach Vergütungsgruppe IV b BAT bezahlt.

Die Differenzierung des beklagten Landes beim Bewährungsaufstieg zwischen Werkstattlehrern mit der Befähigung für die Laufbahn eines beamteten Werkstattlehrers und solchen ohne Befähigung für die entsprechende Laufbahn ist willkürlich. Ein sachlicher Grund für die Schlechterstellung der Werkstattlehrer mit der Befähigung für die Laufbahn eines beamteten Werkstattlehrers ist nicht ersichtlich. Das beklagte Land rechtfertigt die Voraussetzung des Bewährungsaufstiegs der Werkstattlehrer mit der Befähigung für die Laufbahn eines beamteten Werkstattlehrers, daß eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 10 zur Verfügung stehen müsse, damit, daß dadurch die angestellten Lehrer nicht besser gestellt werden sollten als vergleichbare Beamte, die nur beim Vorhandensein einer Planstelle Gehalt nach der Besoldungsgruppe A 10 erhalten können. Dieser Grund könnte – für sich betrachtet – als sachlich berechtigt anerkannt werden und insoweit auch eine zulässige Voraussetzung für einen Bewährungsaufstieg darstellen, auch wenn eine Vergleichbarkeit von Beamten und Angestellten nicht zwingend geboten ist, weil die höhere Vergütung bzw. höhere Besoldung an unterschiedliche Kriterien (bei Beamten: Zuweisung eines Dienstpostens, bei Angestellten: Vergütung nach der auszuübenden Tätigkeit) anknüpft.

Selbst wenn man aber zugunsten des beklagten Landes die Gleichstellung von Angestellten und Beamten bei Bewährungsaufstieg bzw. Beförderung als sachlichen Grund für das Erfordernis einer freien Planstelle beim Bewährungsaufstieg für Angestellte anerkennt, müssen insoweit alle Angestellten gleichbehandelt werden. Für eine Differenzierung zwischen Angestellten ohne Befähigung für die Beamtenlaufbahn und Angestellten mit Befähigung für die Beamtenlaufbahn fehlt insoweit jeder sachliche Grund. Insbesondere ist es sachfremd und willkürlich, den besser qualifizierten Angestellten beim Bewährungsaufstieg schlechter zu stellen. Da eine Gleichbehandlung der „Erfüller” mit den „Nichterfüllern” im vorliegenden Fall nur dadurch erreicht werden kann, daß das beklagte Land die „Erfüller” ebenso wie die „Nichterfüller”, die vor dem 1. Januar 1987 eingestellt worden sind, nach sechsjähriger Bewährungszeit ohne Rücksicht darauf, ob eine entsprechende freie Planstelle vorhanden ist, nach Vergütungsgruppe IV b BAT vergütet, ist die Klage begründet.

Auf § 23 a BAT und die im Arbeitsvertrag Bezug genommenen Runderlasse beruft sich der Kläger in der Revisionsinstanz selbst nicht mehr.

Das beklagte Land hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Revision zu tragen.

 

Unterschriften

Dr. Neumann, Dr. Freitag, Dr. Etzel, Scheerer, Wiese

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1083436

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