Leitsatz (redaktionell)

Es verstößt nicht gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung, wenn ein Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes Erschwerniszulagen von der formalen Zugehörigkeit zu bestimmten Dienststellen abhängig macht, bei denen besondere Erschwernisse typischerweise auftreten. Müssen Arbeitnehmer anderer Dienststellen nur zeitweise in denselben Räumen arbeiten und deshalb vergleichbare Erschwernisse hinnehmen, so erwerben sie dadurch allein noch keinen Anspruch auf die gleiche Erschwerniszulage.

 

Orientierungssatz

Auslegung der §§ 1, 2 des Tarifvertrages über Zulagen an Angestellte der Sicherheitsdienste des Bundes von 1977-06-21.

 

Normenkette

GG Art. 3; TVG § 1; BGB § 242

 

Verfahrensgang

LAG Düsseldorf (Entscheidung vom 15.01.1980; Aktenzeichen 19 Sa 376/79)

ArbG Bonn (Entscheidung vom 30.05.1979; Aktenzeichen 3 Ca 473/79)

 

Fundstellen

DB 1983, 1497-1497 (LT1)

AP § 242 BGB Gleichbehandlung (LT1), Nr 54

EzA § 242 BGB Gleichbehandlung, Nr 33 (LT1)

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