Leitsatz (amtlich)

  • Die dem Bundesarbeitsminister in § 5 Abs. 1 TVG erteilte Ermächtigung zur Allgemeinverbindlicherklärung ist nach Inhalt, Zweck und Ausmaß hinreichend bestimmt und damit verfassungskonform (vgl. BVerfG AP Nr. 15 zu § 5 TVG). Daran ändert nichts, daß sowohl der Bundesarbeitsminister bei Allgemeinverbindlicherklärungen auf ungenaues, nicht oder nur beschränkt beweisbares statistisches Material und Schätzungen und daher auch die Gerichte für Arbeitssachen bei der Überprüfung von Allgemeinverbindlicherklärungen auf Schätzungen nach § 287 ZPO angewiesen sind.
  • Das öffentliche Interesse für die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen (§ 5 Abs. 1 Ziffer 2 TVG) kann damit begründet werden, daß infolge der tariflichen Regelung die Gewährung von Teilurlaub unterbleibt, den Arbeitnehmern zusammenhängender Urlaub gewährt und der Abgeltung von Urlaubsansprüchen entgegengewirkt wird, grundsätzlich jedoch nicht mit Konkurrenz- und Wettbewerbserwägungen im Verhältnis der Unternehmer zueinander.
  • Eine Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen kommt nicht erst dann in Betracht, wenn andernfalls ein “sozialer Notstand” einträte.
  • Sofern das Tatsachengericht die Grundlagen seiner Schätzungen nach § 287 ZPO ausreichend dargelegt hat, kann das in dieser Vorschrift eingeräumte gerichtliche Ermessen in der Revisionsinstanz nur begrenzt überprüft werden.
 

Normenkette

TVG §§ 5, 1 Abs. 1; BUrlG § 7 Abs. 2, 4; GG Art. 20 Abs. 3; ZPO §§ 286-287, 295

 

Verfahrensgang

Hessisches LAG (Urteil vom 04.01.1977; Aktenzeichen 3 Sa 785/75)

 

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 4. Januar 1977 – 3 Sa 824/76 (3 Sa 785/75) – wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Der Hauptverband des deutschen Maler- und Lackiererhandwerks ist ein Bundesinnungsverband, dem die Landesinnungsverbände dieses Handwerkszweiges als Mitglieder angehören können. Nach der Satzung sind auch einzelne Maler- und Lackiererinnungen zum Erwerb der Mitgliedschaft berechtigt, wenn der Landesverband, dem sie angehören, dem Bundesinnungsverband nicht angeschlossen ist oder wenn im Bezirk ihres Bundeslandes kein Landesinnungsverband besteht. Aus letzterem Grunde ist die Malerinnung F… Mitglied des Bundesinnungsverbandes.

Am 10. August 1971 schloß der Hauptverband des deutschen Maler- und Lackiererhandwerks mit der Industriegewerkschaft Bau-Steine-Erden einen “Rahmentarifvertrag für das Maler- und Lackiererhandwerk” (RTV) sowie einen “Tarifvertrag über das Verfahren für den Urlaub im Maler- und Lackiererhandwerk” (VerfTV) ab. Beide Tarifverträge wurden durch den Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung am 26. Oktober 1971 für allgemeinverbindlich erklärt. Die Klägerin ist danach von den Tarifvertragsparteien als gemeinsame Einrichtung in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins gegründet worden. Ihr wurde die Aufgabe übertragen, die Auszahlung des Urlaubsentgeltes sowie des zusätzlichen Urlaubsgeldes an die Arbeitnehmer des Maler- und Lackiererhandwerks zu sichern. Die Beklagte gehört weder der Malerinnung F… noch einem Arbeitgeberverband an.

Mit der Klage hat die Klägerin die Beklagte auf Auskunftserteilung nach dem VerfTV für die Monate Januar bis März 1972 und für den Fall, daß die Auskünfte nicht erteilt werden, nach § 61 Abs. 4 ArbGG auf Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 3.000,-- DM in Anspruch genommen. Sie hat die Auffassung vertreten, die beiden Tarifverträge vom 10. August 1971 seien in vollem Umfange gültig. Sie seien vom Bundesinnungsverband wirksam abgeschlossen worden. Dieser sei tariffähig und werde auch in seiner Tarifzuständigkeit durch seine Satzung nicht beschränkt. Gegen die Allgemeinverbindlicherklärung beider Tarifverträge bestünden ebenfalls keine rechtlichen Bedenken. Die gesetzlichen Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Ziffer 1 TVG seien erfüllt und die Allgemeinverbindlicherklärung beider Tarifverträge im öffentlichen Interesse geboten gewesen. Demgemäß hat die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen,

1. der Klägerin auf dem vorgeschriebenen Formular Auskunft zu erteilen

a) über die Anzahl der im Betrieb der Beklagten in den Monaten Januar bis März 1972 beschäftigten Arbeitnehmer, die nach dem Gesetz zur Neuregelung des Rechts der Rentenversicherung der Arbeiter vom 23. Februar 1957 eine versicherungspflichtige Tätigkeit ausübten,

b) welche Bruttolohnsumme den Arbeitnehmern insgesamt in den vorgenannten Monaten gezahlt wurde und wie hoch sich die Beiträge bei 12 Prozent der Bruttolohnsumme belaufen,

2. für den Fall, daß die Beklagte die Auskunft nicht innerhalb einer Frist von einer Woche nach Urteilszustellung erteilt, an die Klägerin eine Entschädigung von 3.000,-- DM zu zahlen.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und erwidert, der Bundesinnungsverband habe beim Abschluß der vorgenannten Tarifverträge seine Tarifzuständigkeit überschritten. Nach der Satzung habe er beide Tarifverträge nicht abschließen dürfen, woraus deren Unwirksamkeit folge. Außerdem wiesen auch die Allgemeinverbindlicherklärungen rechtliche Mängel auf, die zu ihrer Unwirksamkeit führen müßten. Die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Ziffer 1 TVG seien nicht erfüllt gewesen. Auch an dem öffentlichen Interesse im Sinne von § 5 Abs. 1 Ziffer 2 TVG habe es gefehlt.

Das Arbeitsgericht hat nach den Klageanträgen erkannt und den Streitwert auf 3.000,-- DM festgesetzt. In der Berufungsinstanz hat die Beklagte Widerklage erhoben und mit dieser

die Feststellung begehrt, daß die Klägerin über die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche hinaus auch keine weiteren Ansprüche aus dem VerfTV gegen die Beklagte hat.

Die Klägerin hat Abweisung der Widerklage beantragt.

Mit seinem ersten Urteil vom 3. Mai 1974 (3 Sa 134/73) hat das Landesarbeitsgericht, ohne über die Widerklage zu entscheiden, unter Abänderung des arbeitsgerichtlichen Urteils bei unverändertem Streitwert die Klage abgewiesen und die Revision zugelassen. Mit seinem weiteren Urteil vom 3. Dezember 1974 (3 Sa 134/73) hat das Landesarbeitsgericht die Widerklage abgewiesen und für diese den Streitwert auf 10.000,-- DM festgesetzt.

Gegen beide landesarbeitsgerichtlichen Urteile hat die jeweils unterlegene Partei Revision eingelegt. Auf die Revision der Klägerin wurde durch das Urteil des erkennenden Senats vom 11. Juni 1975 – 4 AZR 395/74 – (AP Nr. 29 zu § 2 TVG, auch zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung des Gerichts bestimmt) das Urteil des Landesarbeitsgerichts vom 3. Mai 1974 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Auf die Revision der Beklagten wurde durch Urteil des erkennenden Senats vom 12. Mai 1976 – 4 AZR 218/75 – das Urteil des Landesarbeitsgerichts vom 3. Dezember 1974 aufgehoben und die Sache ebenfalls zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Nach der Zurückverweisung hat das Landesarbeitsgericht beide Verfahren gemeinsam verhandelt und entschieden.

Die Beklagte hat nach der Zurückverweisung ergänzend vorgetragen, das der Allgemeinverbindlicherklärung zugrundeliegende Zahlenmaterial rechtfertige nicht den Schluß, daß die tarifgebundenen Arbeitgeber nicht weniger als 50 v. H. der unter den Geltungsbereich der Tarifverträge fallenden Arbeitnehmer beschäftigten. Das Zahlenmaterial sei lückenhaft und ungenau und beruhe weitgehend auf bloßen Schätzungen. Das Zahlenmaterial des Statistischen Bundesamtes beziehe sich nicht nur auf die von den Tarifverträgen erfaßten Betriebe. Die Angaben des Bundesinnungsverbandes gegenüber dem Bundesarbeitsministerium über Beschäftigtenzahlen und die in den Innungen organisierten Betriebe seien nicht ordnungsgemäß belegt worden. Das öffentliche Interesse an den Allgemeinverbindlicherklärungen sei deswegen zu verneinen, weil die Errichtung der Urlaubskasse den Arbeitnehmern keine Vorteile, umgekehrt aber für die Arbeitgeber zusätzliche Arbeitsbelastung und erhebliche finanzielle Nachteile mit sich bringe. Dabei müsse berücksichtigt werden, daß es sich im Maler- und Lackiererhandwerk überwiegend um Kleinbetriebe mit nur wenigen Arbeitnehmern handele.

Darauf hat die Klägerin erwidert, bei aller Unzulänglichkeit des verwerteten Zahlenmaterials könne dennoch nicht ernsthaft bestritten werden, daß 90 v.H. aller Betriebe organisiert seien. Es gebe auch keinen Anhaltspunkt dafür, daß weniger als 50 v.H. der Arbeitnehmer in den organisierten Betrieben beschäftigt würden. Das öffentliche Interesse an der Allgemeinverbindlicherklärung ergebe sich schon aus den tatsächlichen und rechtlichen Vorteilen, die die Urlaubskassenregelung für die im Maler- und Lackiererhandwerk beschäftigten Arbeitnehmer mit sich bringe.

Mit seinem weiteren Urteil vom 4. Januar 1977 (3 Sa 824/76/3 Sa 785/75) hat das Landesarbeitsgericht nach Durchführung einer umfangreichen Beweisaufnahme und Beiziehung der die Allgemeinverbindlicherklärungen betreffenden Akten des Bundesministers für Arbeit und Soziales die Berufung der Beklagten gegen das arbeitsgerichtliche Urteil zurückgewiesen, die Widerklage abgewiesen und den Streitwert neu auf 13.000,-- DM festgesetzt.

Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag sowie ihr Widerklagebegehren weiter. Die Klägerin beantragt Zurückweisung der Revision.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist nicht begründet. Das Landesarbeitsgericht hat mit im wesentlichen rechtsfehlerfreier Begründung entschieden, daß die Klage begründet und die Widerklage unbegründet ist.

Zwar ist das angefochtene Urteil stellenweise mit unterschiedlichen gerichtlichen Aktenzeichen gekennzeichnet. Dennoch bestehen an der Identität des verhandelten und entschiedenen Streitstoffes und damit auch an dem Umfang der nunmehr eintretenden materiellen und formellen Rechtskraft keinerlei Zweifel (vgl. dazu das Urteil des Senats AP Nr. 9 zu § 313 ZPO, auch zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung des Gerichts bestimmt, mit weiteren Nachweisen und Anmerkung von Grunsky), zumal der Tenor des angefochtenen Urteils das zutreffende Aktenzeichen enthält.

In Übereinstimmung mit den beiden zurückverweisenden Urteilen des Senats (vgl. BAG AP Nr. 29 zu § 2 TVG, auch zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung des Gerichts bestimmt, mit weiteren Nachweisen) und der entsprechenden Bindung nach § 565 Abs. 2 ZPO ist das Landesarbeitsgericht davon ausgegangen, daß die Arbeitsgerichte auch nach erheblichem Zeitablauf seit Allgemeinverbindlicherklärungen deren Wirksamkeit in eigener Zuständigkeit zu überprüfen haben, daß hierbei den staatlichen Behörden ein weiter Beurteilungsspielraum einzuräumen ist, daß aber dennoch jeder erhebliche Verstoß gegen die materiellen und formellen Voraussetzungen zur Unwirksamkeit führen kann, wenngleich davon auszugehen ist, daß der Bundesarbeitsminister eine Allgemeinverbindlicherklärung nur bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ausspricht.

Demgemäß hat das Landesarbeitsgericht im Sinne der ihm vom Senat gemachten Auflagen zunächst überprüft, ob die beiden der Klageforderung zugrundeliegenden Allgemeinverbindlicherklärungen des RTV und VerfTV vom 26. Oktober 1971, die das Landesarbeitsgericht offensichtlich irrtümlich mit dem 13. Oktober 1973 datiert hat, unter Beachtung der Erfordernisse des § 5 Abs. 1 Ziffer 1 TVG ausgesprochen worden sind. Dabei nimmt das Landesarbeitsgericht zutreffend an, daß der Gesetzgeber im Sinne zwingenden Rechts eine Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen nur gestattet, wenn die tarifgebundenen Arbeitgeber nicht weniger als 50 v.H. der unter den Geltungsbereich des jeweiligen Tarifvertrages fallenden Arbeitnehmer beschäftigen. Das Landesarbeitsgericht hat auch beachtet, daß nach dem Inhalt der zurückverweisenden Urteile eine genaue Überprüfung der verwertbaren statistischen Materialien geboten war und eine sorgfältige Schätzung erst in Betracht kommen konnte, wenn statistisches Material oder entsprechende Auskünfte von Behörden oder Verbänden nicht zu erhalten sind oder zu keinen sicheren Ergebnissen führen (vgl. BAG AP Nr. 29 zu § 2 TVG, auch zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung des Gerichts bestimmt, mit weiteren Nachweisen).

Nach diesen Grundsätzen hat das Landesarbeitsgericht unter Auswertung der von ihm beigezogenen Akten des Bundesarbeitsministeriums sowie des auf seine Anforderung hin von dem Statistischen Bundesamt, dem Zentralverband des Deutschen Handwerks, dem Hauptverband der Deutschen Bauindustrie, dem Hauptverband des Deutschen Maler- und Lackiererhandwerks, der Industriegewerkschaft Bau-Steine-Erden und insgesamt zehn Landesinnungsverbänden in amtlichen Auskünften bereitgestellten statistischen Materials überprüft, ob die organisierten Arbeitgeber des Maler- und Lackiererhandwerks ihrerseits 50 v.H. der Arbeitnehmer beschäftigen. Da jedoch sowohl das dem Bundesarbeitsministerium wie dem Berufungsgericht zugängliche statistische Zahlenmaterial seinerseits weitgehend lückenhaft und ungenau ist bzw. auf bloßen Schätzungen beruht, hat das Landesarbeitsgericht auch seinerseits bei der Überprüfung der Erfordernisse des § 5 Abs. 1 Ziffer 1 TVG eine Schätzung vorgenommen, von der es ausdrücklich sagt, daß es sich um eine “grobe Schätzung” handelt. Weiter führt das Landesarbeitsgericht hierzu aus, zwar lasse das ihm zur Verfügung stehende Zahlenwerk nicht “mit klarer Deutlichkeit” erkennen, daß die tarifgebundenen Arbeitgeber nicht weniger als 50 v.H. der unter den Geltungsbereich der Tarifverträge fallenden Arbeitnehmer beschäftigten, dennoch sei jedoch dem Zahlenwerk noch “mit hinreichender Sicherheit zu entnehmen”, daß die organisierten Arbeitgeber mehr als 50 v.H. der unter den Geltungsbereich der Tarifverträge fallenden Arbeitnehmer beschäftigten, so daß die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Ziffer 1 TVG erfüllt seien.

Die demgegenüber erhobenen Rügen der Revision greifen nicht durch. Soweit sich die Revision auf das nach der Verkündung des angefochtenen Urteils ergangene Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Mai 1977 (BVerfGE 44, 322 = AP Nr. 15 zu § 5 TVG) stützt, übersieht sie, daß dieses Urteil gerade nicht einen die Rechtsverhältnisse einer gemeinsamen Einrichtung der Tarifvertragsparteien regelnden Tarifvertrag und die bei dessen Allgemeinverbindlicherklärung entstehenden besonderen Rechtsprobleme betrifft. Im übrigen verkennt die Revision, daß zwischen der von ihr angezogenen Verfassungsgerichtsentscheidung und der Senatsrechtsprechung zu Wesen und rechtlicher Tragweite der Allgemeinverbindlicherklärung keine Widersprüche bestehen. Das Bundesverfassungsgericht hat vielmehr in Übereinstimmung mit der Senatsrechtsprechung (vgl. BAG 17, 59 [66 ff.] = AP Nr. 12 zu § 5 TVG sowie BAG AP Nr. 13 zu § 5 TVG), auf die der Senat auch in den zurückverweisenden Urteilen Bezug genommen hat, die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen als Rechtssetzungsakt eigener Art zwischen autonomer Regelung und staatlicher Rechtssetzung beschrieben, der seine eigenständige Rechtsgrundlage in Art. 9 Abs. 3 GG findet und nicht an Art. 80 GG gemessen werden kann. Außerdem ist vom Bundesverfassungsgericht in dem von der Revision angezogenen Urteil ausdrücklich bestätigt worden, daß die dem Bundesarbeitsminister in § 5 Abs. 1 TVG erteilte Ermächtigung hinsichtlich der Voraussetzungen, unter denen die Tarifbindung auf Außenseiter erstreckt werden kann, nach Inhalt, Zweck und Ausmaß hinreichend bestimmt und daher die Gesetzesnorm insoweit, wie auch die bisherige Senatsrechtsprechung annimmt, verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist.

Unbegründet sind aber auch die von der Revision hierzu erhobenen prozessualen Rügen. Insoweit rügt die Revision zunächst, daß das Landesarbeitsgericht den Beweisanträgen der Beklagten im Schriftsatz vom 13. Juli 1976 nicht stattgegeben habe, wo eine amtliche Auskunft der Südwestdeutschen Bauberufsgenossenschaft und die Vernehmung des Rechnungsführers der Malerinnung F… als Zeuge zum Beweis für die Zahl der organisierten Betriebe beantragt worden war. Dabei ist die Erwägung der Revision zutreffend, daß für Schätzungen der Tatsachengerichte nach § 287 ZPO grundsätzlich solange kein Raum ist, als noch Möglichkeiten für eine formgerechte Beweisaufnahme und deren Würdigung nach den Grundsätzen des § 286 ZPO bestehen (vgl. Rosenberg-Schwab, Zivilprozeßrecht, 11. Aufl., S. 595). Dennoch geht diese Rüge der Revision aber deswegen fehl, weil es sich bei den damals von der Beklagten angebotenen um ungeeignete Beweismittel handelte. Für die Beurteilung nach § 5 Abs. 1 Ziffer 1 TVG kommt es nämlich nicht auf die lokalen Verhältnisse bei der Malerinnung F… bzw. die regionalen Verhältnisse im Raume der Südwestdeutschen Bauberufsgenossenschaft an, auf die die Beklagte in ihrem von der Revision in Bezug genommenen Schriftsatz verwiesen hat, sondern auf diejenigen im gesamten Bundesgebiet unter Ausschluß des Saarlandes. Abgesehen davon hat das Landesarbeitsgericht bei seiner Würdigung auch die schriftlichen Auskünfte des Landesinnungsverbandes des Maler- und Lackiererhandwerks Baden-Württemberg sowie des Landesverbandes Südbaden dieser Handwerkssparte und damit die Verhältnisse im südwestdeutschen Raum angemessen mitberücksichtigt.

Soweit die Revision weiter rügt, das Landesarbeitsgericht habe gegen § 286 ZPO verstoßen, weil seitens der Innungsverbände Rheinhessen, Nordrhein und Schleswig-Holstein trotz entsprechender Aufforderung durch das Berufungsgericht keine amtlichen Auskünfte erteilt und diese daher auch nicht berücksichtigt worden seien, scheitert diese Rüge bereits daran, daß sie seitens der Beklagten schon gegenüber dem Landesarbeitsgericht hätte erhoben werden können und erhoben werden müssen (§ 295 ZPO). Weiterhin übersieht die Revision, daß nicht beigebrachte Beweismittel keiner Würdigung nach § 286 ZPO fähig sind. Die Revision behauptet auch selbst nicht, daß hinsichtlich der Zahl der organisierten Arbeitgeber und der bei ihnen beschäftigten Arbeitnehmer in Rheinhessen, Nordrhein und Schleswig-Holstein andere Verhältnisse bestünden als im sonstigen Bundesgebiet und dadurch das Gesamtergebnis des Landesarbeitsgerichts hätte beeinflußt werden können.

Die weiteren Rügen der Revision, die auf § 286 ZPO gestützt werden, betreffen entgegen der Meinung der Beklagten materiell diese Vorschrift überhaupt nicht. Vielmehr rügt die Revision hiermit in Wahrheit, das Landesarbeitsgericht habe vorliegend nicht nach § 287 ZPO schätzen dürfen und außerdem weise seine Schätzung auch noch verfahrensrechtliche Mängel auf. Aber auch die prozessualen Rügen der Revision gehen fehl. Die Zulässigkeit der vom Landesarbeitsgericht vorgenommenen Schätzung ergibt sich nämlich schon aus § 287 Abs. 2 ZPO. Im übrigen hat sich das Landesarbeitsgericht ihrer in Übereinstimmung mit den zurückverweisenden Urteilen des Senats erst dann bedient, als feststand, daß das ihm unter Ausnutzung aller Erkenntnisquellen zur Verfügung stehende statistische Material, die ihm erteilten amtlichen Auskünfte und auch die beigezogene Akte des Bundesarbeitsministeriums zu keinen sicheren, mit den Beweismitteln des Zivilprozesses im normalen Beweisverfahren feststellbaren Ergebnissen führen konnten, da sie ihrerseits lückenhaft sind und weitgehend auf Schätzungen und Vermutungen beruhen. Das Landesarbeitsgericht hat sich im übrigen mit dem umfangreichen statistischen Material auch gründlich und kritisch auseinandergesetzt und insbesondere deutlich hervorgehoben, wo und warum seine Schlüsse auf unsicheren Zahlenfaktoren beruhen. Auch hat es im Sinne eines zwingenden prozessualen Erfordernisses die Grundlagen seiner Schätzung ausführlich dargelegt und damit einer revisionsgerichtlichen Überprüfung zugänglich gemacht (vgl. dazu das Urteil des Senats vom 6. Dezember 1978 – 4 AZR 321/77 –, zum Abdruck im Nachschlagewerk vorgesehen, sowie BAG AP Nr. 83 zu §§ 22, 23 BAT mit weiteren Nachweisen).

Schließlich verkennt die Revision, daß die Tatsachengerichte nach § 287 ZPO unter Würdigung aller Umstände “nach freier Überzeugung” zu schätzen haben, womit für Schätzungen nach § 287 ZPO der Raum freier richterlicher Würdigung über die Begrenzungen des § 286 ZPO hinaus nochmals erheblich erweitert wird (vgl. Baumbach-Lauterbach, ZPO, 36. Aufl., § 287 A; Rosenberg-Schwab, Zivilprozeßrecht, aaO, S. 595 – 596; Stein-Jonas, ZPO, 19. Aufl., § 287 III 2 sowie Thomas-Putzo, ZPO, 9. Aufl., § 287 3). Dieses in § 287 ZPO dem Tatsachenrichter bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen eingeräumte weite Ermessen kann in der Revisionsinstanz nur dahin überprüft werden, ob seine Anwendung auf grundsätzlich falschen oder unsachlichen Erwägungen beruht und ob gegen die Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstoßen oder wesentliche Umstände außer Betracht gelassen worden sind (vgl. BAG AP Nr. 1 zu § 287 ZPO; BGHZ 3, 162 [175]; 6, 62 [63] sowie 39, 198 [219]; Baumbach-Lauterbach, aaO, § 287 3A; Rosenberg-Schwab, aaO, S. 597 und Stein-Jonas, aaO, § 287 III 4, letztere allerdings mit noch weiteren Beschränkungen). In diesem Sinne in der Revisionsinstanz rechtserhebliche verfahrensrechtliche Rügen werden jedoch von der Revision nicht erhoben. Insbesondere kann die Revision nicht erfolgreich rügen, daß die vom Landesarbeitsgericht vorgenommene Schätzung trotz der Unzulänglichkeit und Ungenauigkeit des ihm zur Verfügung stehenden statistischen Materials auf falschen oder unsachlichen Erwägungen beruhe. Das Landesarbeitsgericht sagt nämlich selbst, daß ihm nichts anderes als eine “grobe Schätzung” übriggeblieben sei. Auch hat das Landesarbeitsgericht keine wesentlichen Umstände außer Betracht gelassen. Insbesondere hat es im Gegensatz zu den Ausführungen der Revision die schriftliche Stellungnahme des Zentralverbandes des Deutschen Handwerks mitberücksichtigt.

Gewichtig, wenn auch ebenfalls nicht begründet ist die weitere, in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vertiefte und erläuterte Rüge der Revision, gegen § 5 Abs. 1 Ziffer 1 TVG bestünden deswegen allgemeine rechtsstaatliche und verfassungsrechtliche Bedenken, weil bei der Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen der Bundesarbeitsminister sowie die sonstigen Beteiligten nur auf unareichendes, ungenaues und unbeweisbares statistisches Material und deswegen auf Schätzungen angewiesen seien und dasselbe auch für die Überprüfung der Allgemeinverbindlicherklärungen durch die Gerichte für Arbeitssachen gelte. Dabei verkennt der Senat nicht, daß auch die Gesetzgebung an die verfassungsmäßige Ordnung gebunden ist (Art. 20 Abs. 3 GG) und demgemäß ein unabdingbares Maß an Meßbarkeit und Vorausberechenbarkeit wie bei jeder staatlichen Machtäußerung auch bei Gesetzen gefordert werden muß und daß deswegen Gesetze rechtsstaatswidrig und verfassungswidrig sein können, wenn sie die Rechtsunterworfenen darüber im Unklaren lassen, was im Einzelfall rechtens sein soll (vgl. BVerfGE 5, 25 [31] und 8, 274 [302]; Maunz-Dürig-Herzog, Komm. zum Grundgesetz, 4. Aufl., Art. 20 Rdnr. 86 und 89; Schmidt-Bleibtreu-Klein, Komm. zum Grundgesetz, 3. Aufl., Art. 20 Rdnr. 18). Auch erscheint es unbefriedigend, daß der staatliche Gesetzgeber in § 5 Abs. 1 Ziffer 1 TVG bestimmte Erfordernisse für die Zulässigkeit von Allgemeinverbindlicherklärungen normiert, es jedoch unterlassen hat, zugleich Sorge dafür zu tragen, daß die entsprechenden Voraussetzungen sicher feststellbar und beweisbar sind, was insbesondere in Grenzfällen zu großen praktischen Schwierigkeiten und bedenklicher Rechtsunsicherheit führen kann. Indessen vermögen alle diese Erwägungen nichts daran zu ändern, daß, wie das Bundesverfassungsgericht bereits in der von der Revision herangezogenen Entscheidung BVerfGE 44, 322 = AP Nr. 15 zu § 5 TVG näher ausgeführt hat, der Gesetzgeber in § 5 Abs. 1 Ziffer 1 TVG die Voraussetzungen der Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen nach Inhalt, Zweck und Ausmaß hinreichend deutlich bestimmt hat und deswegen die Vorschrift verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist. Allein der Umstand, daß sowohl der Bundesarbeitsminister bei Allgemeinverbindlicherklärungen auf ungenaues, nicht oder nur beschränkt beweisbares statistisches Material und Schätzungen und demnach auch die Gerichte bei der Überprüfung von Allgemeinverbindlicherklärungen ihrerseits auf Schätzungen nach § 287 ZPO angewiesen sind, kann nach den Erkenntnissen des Senats für den vorliegenden Fall zu keinem anderen Ergebnis führen. Das Landesarbeitsgericht konnte nämlich trotz der ungenauen, lückenhaften Angaben bei dem Verfahren der Allgemeinverbindlicherklärung zu dem Ergebnis kommen, daß die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Ziffer 1 TVG erfüllt sind und hat dabei auch trotz der bestehenden Unsicherheitsfaktoren mit den prozessualen Mitteln des Zivilprozesses festgestellt und mit revisionsrechtlich nicht angreifbarer Begründung auch feststellen können, daß in den Innungsbetrieben wenigstens 50 v.H. der vom tariflichen Geltungsbereich erfaßten Arbeitnehmer beschäftigt werden. Unstreitig ist schließlich zwischen den Parteien, daß die formellen Erfordernisse der Allgemeinverbindlicherklärungen erfüllt sind.

Weiterhin hat das Landesarbeitsgericht im Sinne der zurückverweisenden Urteile überprüft, ob bei den Allgemeinverbindlicherklärungen auch das weitere gesetzliche Erfordernis des öffentlichen Interesses im Sinne von § 5 Abs. 1 Ziffer 2 TVG erfüllt gewesen ist. Auch dieses Erfordernis hat das Landesarbeitsgericht bejaht und dazu ausgeführt, die entsprechende Regelung im Baugewerbe habe sich bewährt, wobei es darauf hingewiesen hat, daß im Maler- und Lackiererhandwerk wie im Baugewerbe ähnliche äußere Verhältnisse und auch eine vergleichbare Fluktuation bestünden. Außerdem führe die Urlaubskassenregelung zu dem sozialpolitisch erwünschten Ziel, daß auch die Arbeitnehmer in Maler- und Lackiererbetrieben die Möglichkeit zusammenhängenden Urlaubs erhielten und die Abgeltung von Urlaub möglichst unterbleibe. Die Allgemeinverbindlicherklärung der Tarifverträge verhindere im übrigen auch “sachwidrige Konkurrenz und Lohndrückerei”, weil sie zu einer “Egalisierung der Lohnkosten” führe.

Auch diese Ausführungen des Landesarbeitsgerichts sind im Ergebnis und weitgehend auch in der Begründung zutreffend. Wie der Senat schon in den beiden zurückverweisenden Urteilen im einzelnen ausgeführt hatte, hat sich nämlich die entsprechende Regelung im Baugewerbe praktisch bewährt und als den gesetzlichen Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Ziffer 2 TVG entsprechend erwiesen. Dasselbe gilt auch für das Maler- und Lackiererhandwerk, wie das Landesarbeitsgericht im einzelnen zutreffend ausführt. Dabei geht das Landesarbeitsgericht mit Recht davon aus, daß die äußeren Verhältnisse im Baugewerbe und im Maler- und Lackiererhandwerk ähnlich sind, insbesondere soweit es die Fluktuation der Arbeitnehmer angeht. Das Landesarbeitsgericht bejaht auch zutreffend das öffentliche Interesse an den Allgemeinverbindlicherklärungen schon deswegen, weil die vorliegend zu würdigende tarifliche Urlaubskassenregelung, bei der man den RTV und den VerfTV hinsichtlich der Zwecksetzung und der praktischen Auswirkungen wie ein gemeinsames Tarifwerk betrachten muß, nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts dazu führt, daß die Gewährung von Teilurlaub möglichst unterbleibt und stattdessen auch die Arbeitnehmer des Maler- und Lackiererhandwerks in aller Regel zusammenhängenden Urlaub erhalten, wie es § 7 Abs. 2 BUrlG entspricht. Für das öffentliche Interesse spricht weiterhin, daß die tarifliche Regelung und deren Allgemeinverbindlicherklärung der Abgeltung von Urlaubsansprüchen nach § 7 Abs. 4 BUrlG und der Zahlung unangemessen niedriger Löhne bzw. Urlaubsbezüge entgegenwirken, wobei auch die allgemeine Anerkennung derartiger tariflicher Regelungen durch den Gesetzgeber (§ 13 Abs. 2 BUrlG) mitzuberücksichtigen ist.

Auch die hiergegen von der Revision erhobenen Einwendungen greifen nicht durch. Dabei übersieht die Revision, daß bei der Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen dem Bundesarbeitsminister ein weiter Beurteilungsspielraum einzuräumen ist und demgemäß eine gerichtliche Überprüfung nur insoweit in Betracht kommt, als diesem wesentliche Fehler vorzuwerfen sind (vgl. auch hierzu BAGAAP Nr. 29 zu § 2 TVG, auch zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung des Gerichts bestimmt, sowie das Urteil des Senats BAG 17, 59 [70 ff.] = AP Nr. 12 zu § 5 TVG). Solche Fehler rügt indessen die Revision hinsichtlich des § 1 Abs. 1 Ziffer 2 TVG nicht. Dabei kann sich die Revision auf die von ihr herangezogene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 4, 305 [307]) schon deswegen nicht berufen, weil diese einen anderen Sachverhalt und andere gesetzliche Bestimmungen betrifft.

Zutreffend weist die Revision indessen darauf hin, daß die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen entgegen der Meinung des Landesarbeitsgerichts, die auch vom Bundesarbeitsminister geteilt wird, grundsätzlich nicht mit Konkurrenzerwägungen im Verhältnis der Arbeitgeber zueinander begründet werden kann (vgl. das Urteil des Senats AP Nr. 30 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau, auch zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung des Gerichts bestimmt). Das TVG ist nämlich ein Gesetz arbeitsrechtlichen Inhalts, das dem Arbeitnehmerschutz und daher vorzugsweise der tarifvertraglichen Regelung der Rechtsbeziehungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer dient (§ 1 Abs. 1 TVG), jedoch nicht für die Gestaltung der Rechtsbeziehungen von Unternehmern untereinander und damit für Wettbewerbsregelungen gleich welcher Art und welchen Inhalts bestimmt ist. Dafür gelten vielmehr die Normen des staatlichen Wettbewerbsrechts, insbesondere das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb und das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz). Soweit dem andeutungsweise im Schrifttum widersprochen wird (vgl. Hueck-Nipperdey, Arbeitsrecht, 7. Aufl., Band II/1, S. 657; Nikisch, Arbeitsrecht, 2. Aufl., Band II S. 490 und Wiedemann-Stumpf, TVG, 5. Aufl., § 5 Rdnr. 2), vermag der Senat dem nicht zu folgen, zumal, wie der vorliegende Fall und die entsprechenden Feststellungen des Landesarbeitsgerichts zeigen, im Maler- und Lackiererhandwerk nahezu ein Viertel aller Unternehmer und örtlich sogar noch mehr als sogenannte “Alleinmeister” überhaupt keine Arbeitnehmer beschäftigen und für diesen Personenkreis das TVG daher keinerlei rechtliche Bedeutung haben kann. Andererseits verkennt die Revision jedoch, daß es sich bei den entsprechenden Ausführungen des Landesarbeitsgerichts nur um eine Hilfserwägung handelt, die die angefochtene Entscheidung nicht trägt. Die übrigen vom Landesarbeitsgericht angeführten Umstände rechtfertigen nämlich bereits das öffentliche Interesse an den Allgemeinverbindlicherklärungen im Sinne von § 5 Abs. 1 Ziffer 2 TVG.

Zutreffend rügt die Revision allerdings, daß das Landesarbeitsgericht nicht näher begründet hat, warum es davon ausgeht, daß im Maler- und Lackiererhandwerk – ähnlich wie im allgemeinen Baugewerbe- eine große Fluktuation der Arbeitnehmer besteht. Dies sieht das Landesarbeitsgericht jedoch ersichtlich als gerichtsbekannt an, zumal auch das Bundesarbeitsministerium davon ausgeht. Hiergegen erhebt die Revision keine substantiierten Einwendungen. Zwar mag es, wie die Beklagte andeutet, insbesondere in wirtschaftsschwachen ländlichen Räumen auch im Maler- und Lackiererhandwerk größere Beständigkeit der Arbeitsverhältnisse geben. Die Beklagte verkennt jedoch, daß gerade in diesen Räumen erfahrungsgemäß häufig sogar der Status von Arbeitgeber und Arbeitnehmer gewechselt wird und dadurch eine andersartige Fluktuation herbeigeführt wird.

Der Senat verkennt nicht die mit den Allgemeinverbindlicherklärungen nach den Ausführungen der Revision auf die oft kleinen handwerklich strukturierten Maler- und Lackiererbetriebe zukommenden finanziellen Belastungen und Mehrarbeit. Diese Umstände vermögen jedoch angesichts der dargelegten tatsächlichen und rechtlichen Vorteile für die betroffenen Arbeitnehmer nichts daran zu ändern, daß mit dem Landesarbeitsgericht das öffentliche Interesse für die Allgemeinverbindlicherklärung deshalb nicht aus Rechtsgründen auszuschließen ist. Dabei verkennt die Revision auch, daß eine Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen nach dem Willen des Gesetzgebers nicht erst dann in Betracht kommt, wenn andernfalls ein “sozialer Notstand” einträte. Dies ergibt sich entgegen der Auffassung der Beklagten bereits eindeutig aus dem zweiten Satz von § 5 Abs. 1 TVG (vgl. Wiedemann-Stumpf, aaO, § 5 Rdnr. 29).

Soweit sich die Revision auch zu § 5 Abs. 1 Ziffer 2 TVG auf die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts in der Entscheidung AP Nr. 15 zu § 5 TVG bezieht, verkennt die Revision vor allem, daß nach den Ausführungen des Landesarbeitsgerichts und angesichts der beschränkten Überprüfungsmöglichkeit von Allgemeinverbindlicherklärungen jedenfalls kein Anhaltspunkt dafür besteht, daß der Bundesarbeitsminister bei der Allgemeinverbindlicherklärung des RTV und des VerfTV den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht beachtet hat. Auf die hierzu in allgemeiner Weise erhobenen prozessualen Rügen kommt es deshalb nicht mehr an.

Die Kosten ihrer erfolglosen Revision trägt die Beklagte nach § 97 Abs. 1 ZPO.

 

Unterschriften

Dr. Neumann, Dr. Röhsler, Dr. Feller, Oskar Rudolf, Dr. Apfel

 

Fundstellen

Haufe-Index 1767486

BAGE, 241

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge