Leitsatz (redaktionell)

1. Die Bestimmung in der Satzung eines Bundesinnungsverbandes

"Der Bundesinnungsverband kann ferner im Auftrage der Landesinnungsverbände Tarifverträge abschließen"

bedeutet nicht, daß der Bundesinnungsverband Tarifverträge nicht im eigenen Namen, sondern nur als Stellvertreter der Landesinnungsverbände abschliessen darf.

2. Diese Satzungsbestimmung betrifft nur das Innenverhältnis, dh die Rechtsbeziehungen des Bundesinnungsverbandes zu seinen Mitgliedern. Sie hat keine Außenwirkung.

3. Die Vertretungsmacht des Vorstandes eines Bundesinnungsverbandes ist nach der HwO unbeschränkt und unbeschränkbar.

4. Bei der Überprüfung der Wirksamkeit von Allgemeinverbindlicherklärungen nach TVG § 5 haben die Gerichte für Arbeitssachen ggf auch zu überprüfen, ob die Voraussetzungen des TVG § 5 Abs 1 Ziff 1 erfüllt gewesen sind. Bei der Anwendung dieser Vorschrift ist eine genaue Prüfung des verwertbaren statistischen Materials geboten und kann eine Schätzung erst in Betracht kommen, wenn statistisches Material oder entsprechende Auskünfte nicht zu erhalten sind oder zu keinen sicheren Ergebnis führen.

 

Normenkette

BGB §§ 26, 164; HwO § 80 S. 1, § 66 Abs. 3, § 82 Abs. 1 Nrn. 4, 3, § 85 Abs. 2 S. 1; TVG § 2 Fassung 1969-08-25, § 5 Abs. 1 Nr. 1 Fassung 1969-08-25

 

Verfahrensgang

Hessisches LAG (Entscheidung vom 03.05.1974; Aktenzeichen 3 Sa 134/73)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 24.01.1979; Aktenzeichen 4 AZR 377/77)

 

Fundstellen

Haufe-Index 439280

BAGE 27, 175-187 (LT1-4)

BAGE, 175

DB 1975, 2454-2455 (LT1-4)

AP § 2 TVG (LT1-4), Nr 29

AR-Blattei, ES 1550.2 Nr 9 (LT1-4)

AR-Blattei, Tarifvertrag II Entsch 9 (LT1-4)

EzA § 2 TVG, Nr 7

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