Entscheidungsstichwort (Thema)
Wechselschichtprämie und tariflicher Nachtarbeitszuschlag
Leitsatz (redaktionell)
1. Da beide Leistungen des Arbeitgebers jeweils andere Erschwernisse des Arbeitnehmers abgelten sollen, kann im Regelungsbereich des Manteltarifvertrages für die gewerblichen Arbeitnehmer der niedersächsischen Metallindustrie vom 14. Dezember 1981 (MTV) auf eine nach einer Betriebsvereinbarung zustehende Wechselschichtprämie, soweit Schichtarbeit nicht zugleich Nachtarbeit ist, der tarifliche Nachtarbeitszuschlag des § 5 Abs 1 Buchst d MTV nicht angerechnet werden.
2. Die bloße Erörterung eines tariflich regelbaren Gegenstandes in Verhandlungen der Tarifvertragsparteien führt nicht zum Eintritt der Sperrwirkung des § 77 Abs 3 BetrVG.
3. Wenn eine eindeutige Tarifauslegung nach Tarifwortlaut und tariflichem Gesamtzusammenhang möglich ist, kommt es auf die Tarifgeschichte nicht an.
Normenkette
Verfahrensgang
LAG Niedersachsen (Entscheidung vom 10.11.1983; Aktenzeichen 11 Sa 63/83) |
ArbG Hameln (Entscheidung vom 02.02.1983; Aktenzeichen 2 Ca 373/82) |
Fundstellen
Haufe-Index 438942 |
DB 1986, 595-596 (LT1-3) |
RdA 1986, 68 |
AP § 1 TVG, Nr 33 |
EzA § 4 TVG Metallindustrie, Nr 21 (LT1-3) |
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