Leitsatz (redaktionell)

Hat ein Arbeitnehmer die nach Dienstschluß im Kollegenkreis (Cafehausrunde) geübte Kritik eines Kollegen an einem Vorgesetzten diesem Vorgesetzten hinterbracht und dort ebenfalls gefallene politisch anfechtbare Äußerungen eines anderen Kollegen dem Personalrat gemeldet, so vermag ein solches Verhalten die fristgemäße Kündigung gemäß KSchG § 1 Abs 2 zu rechtfertigen.

 

Verfahrensgang

LAG Düsseldorf (Entscheidung vom 11.11.1964; Aktenzeichen 3 Sa 376/64)

 

Fundstellen

Haufe-Index 437736

BB 1966, 124

DB 1966, 195

BerlWirt 1966, 205

SAE 1966, 117

WzS 1966, 150

AP § 1 KSchG Verhaltensbedingte Kündigung, Nr 5

Der Mitarbeiter 1966 Nr. 6, 13

PraktArbR KSchG § 1 Abs 2, Nr 398

SV-Beamte 1966, 79

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